TE OGH 2009/5/12 10ObS79/09d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Mag. Michaela Haydter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mehmet D*****, Türkei, vertreten durch Engelbrecht & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Kinderzuschuss, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2008, GZ 10 Rs 183/08t-58, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers, der in Österreich nur 45 Versicherungsmonate (Beitragsmonate) erworben hat, zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).

2. Beim Kinderzuschuss (§ 262 ASVG) handelt es sich um einen Pensionsbestandteil im weiteren Sinn (RIS-Justiz RS0085408).

3. Die klare und eindeutige Regelung des Art 20 Abs 2 Z 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über soziale Sicherheit, BGBl III 2000/219, sieht die innerstaatliche Berechnung („Direktberechnung") auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein österreichischer Leistungsanspruch besteht, und enthält die erforderliche ergänzende Regelung betreffend die Berechnung der Kinderzuschüsse („Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist"; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Türkei 1 Art 20 FN 6).

4. Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, dass sich sein Anspruch auf Kinderzuschuss nach Art 20 Abs 1 des zitierten Abkommens des genannten Abkommens richte, ist offenkundig unzutreffend, hat doch der Kläger unstrittig ohne Anwendung des Art 17 des Abkommens (Zusammenrechnung von Versicherungszeiten) keinen Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

5. Die Behauptung des Klägers, die Aliquotierung des Kinderzuschusses nach Art 20 Abs 2 Z 1 des Abkommens sei eine unmittelbare, gegen § 30 GlBG verstoßende Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger gegenüber österreichischen Staatsbürgern, übersieht, dass

a) Art 20 Abs 2 Z 1 des Abkommens gleichermaßen auf Versicherte österreichischer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, und

b) in einem reinen Inlandsfall zwar die Höhe des Kinderschusses nicht vom Umfang der erworbenen Versicherungszeiten abhängig ist, Kinderzuschuss aber nur gebührt, wenn der - vom Umfang der erworbenen Versicherungszeiten abhängige - Anspruch auf (Alters-)Pension besteht.

Anmerkung

E9090210ObS79.09d

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5987/10/2009XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00079.09D.0512.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten