TE OGH 2009/5/14 6Ob92/09m

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Veröffentlicht am 14.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Dominik R*****, geboren am 27. Juni 1998, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirke 2 und 20, 1200 Wien, Meldemannstraße 12-14), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Slavko G*****, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2008, GZ 45 R 179/08v-U-30, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 15. Februar 2008, GZ 12 P 226/07a-U-22, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 erhöhte das Erstgericht antragsgemäß den vom Vater für seinen Sohn ab 1. 3. 2007 monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag um 40 EUR auf 243 EUR.

Der Vater bekämpfte diesen Beschluss für die Zeit vom 1. 3. 2007 bis 29. 2. 2008.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters. Das Rechtsmittel bezeichnet zwar den Beschluss des Rekursgerichts vom 27. 1. 2009, 45 R 623/08p, als angefochtenen Beschluss (der unbekämpfbar ist: s § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG), doch ergibt sich aus dem Rechtsmittelantrag und den Rechtsmittelausführungen zweifelsfrei, dass sich der Revisionsrekurs tatsächlich gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 26. Juni 2008, GZ 45 R 179/08v-U-30, richtet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Es steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Änderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann. Entscheidungsgegenstand ist hier das Unterhaltserhöhungsbegehren des Kindes. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers liegt kein Anwendungsfall des § 62 Abs 4 AußStrG vor.

Im Anlassfall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht zu entscheiden hat, nicht 20.000 EUR: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag eines monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (hier: Erhöhungsbetrag von 40 EUR x 36 = 1.440 EUR; RIS-Justiz RS0122735). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs kommt daher nicht in Betracht. Da der Revisionsrekurswerber ohnehin auch eine „Zulassungsvorstellung samt Revisionsrekurs" erhoben hat, wird das Erstgericht die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung darüber vorzulegen haben.

Anmerkung

E910696Ob92.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00092.09M.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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