TE OGH 2009/5/14 6Ob217/08t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maschinen F*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, wegen 48.527 EUR sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Juli 2008, GZ 6 R 56/08k-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 29. April 2009, AZ *****, der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (6 Ob 241/01m; RIS-Justiz RS0036752). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern der Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - das zur Konkursmasse gehöriges Vermögen betrifft, während der gemäß § 7 Abs 1 KO von gesetzeswegen eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, nicht anzuwenden.

Anmerkung

E910536Ob217.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00217.08T.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten