TE OGH 2009/6/23 3Ob70/09d

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Veröffentlicht am 23.06.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Auguste K*****, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Sparkasse N*****, vertreten durch Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte GmbH in Neunkirchen, 2. B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua Rechtsanwälte in Wien, 3. Dr. Michael L*****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, 4. Mag. Dr. Friedrich J. R*****, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution gemäß § 37 EO, über die „außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2008, GZ 47 R 608/07w-40, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 30. Mai 2007, GZ 8 C 385/06h-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagten führen gegen die Eigentümer einer bestimmten, im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Liegenschaft wie folgt Exekution durch Zwangsversteigerung: die erstbeklagte Partei zur Hereinbringung von 43.811,49 EUR sA, die zweitbeklagte Partei zur Hereinbringung von 32.702,78 EUR sA, der Drittbeklagte zur Hereinbringung von 641,49 EUR sA und der Viertbeklagte zur Hereinbringung von 337,06 EUR sA (führender Akt 8 E 6/03z des Bezirksgerichts Floridsdorf). Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, die Exekutionsführung der Beklagten gegen die Liegenschaftseigentümer hinsichtlich des auf der Liegenschaft als Superädifikat befindlichen Wohnhauses samt Garage für unzulässig zu erklären, ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sei. Die Klägerin stütze sich auf das Bestehen eines Veräußerungs- und Belastungsverbots an einem Superädifikat. Die Sonderrechtsfähigkeit des Gebäudes habe sie aber nicht unter Beweis stellen können, der Eintragung von Rechten zu ihren Gunsten in der Bauwerkskartei komme keine konstitutive Bedeutung zu. Den vertraglich und exekutiv begründeten Pfandrechten der Beklagten vorangehende bücherliche Eintragungen zugunsten der Klägerin bestünden nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die „außerordentliche" Revision der Klägerin ist in Ansehung des Dritt- und des Viertbeklagten gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, in Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei verspätet.

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Der Oberste Gerichtshof ist an die Bewertung grundsätzlich gebunden; er kann den Bewertungsausspruch nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (stRsp, RIS-Justiz RS0042450), eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (3 Ob 157/08x mwN). Der Streitwert einer Exszindierungsklage richtet sich primär nach der Höhe der betriebenen Forderung, jedoch mit der Einschränkung, dass der allenfalls niederere Wert der gepfändeten Sache maßgeblich ist. Ausgehend vom Ziel der Exszindierungsklage, eine bestimmte, das absolute Recht des Klägers missachtende Exekution für unzulässig erklären zu lassen, ist primär der betriebene Anspruch wertbestimmend, allerdings begrenzt durch das allenfalls geringere Interesse an der von der Exekution erfassten Sache des Klägers (3 Ob 157/08x mwN).

Die vom Dritt- und vom Viertbeklagten betriebenen Forderungen übersteigen jeweils die für die Revisionszulässigkeit maßgebliche Wertgrenze von 4.000 EUR (§ 502 Abs 2 ZPO) nicht. In Ansehung dieser Exszindierungsklagebegehren ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher jedenfalls unzulässig. Dies ist vorrangig vor der im Übrigen vorliegenden Verspätung wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0006451). Gemäß § 224 Abs 1 Z 5 ZPO sind die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen. Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen hat die verhandlungsfreie Zeit - hier vom 15. Juli bis 25. August 2008 - keinen Einfluss. Die Klägerin erhielt das Urteil des Berufungsgerichts am 24. Juli 2008 zugestellt, sodass die Revisionsfrist bereits am 21. August 2008 endete. Die „außerordentliche" Revision wurde aber erst am 22. September 2008 (im ERV) übermittelt.

In Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei ist die Revision daher als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E911953Ob70.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00070.09D.0623.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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