TE OGH 2009/7/1 15Os91/09k

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Veröffentlicht am 01.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael R***** wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 16 Hv 41/09z des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 14. Mai 2009, AZ 7 Bs 278/09d (ON 45 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt mit rechtswirksamer Anklageschrift vom 10. März 2009 Michael R***** zur Last, zwischen 8. Jänner 2007 und 5. September 2008 in D***** die ihm als Angestellten durch Rechtsgeschäft, nämlich durch mündlich erteilte Vollmacht eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht zu haben, indem er in 17 Transaktionen einen Gesamtbetrag von 100.345,36 Euro vom Firmenkonto der T***** I***** auf seine Privatkonten bei der B***** und bei der B***** überwiesen und dadurch der T***** I***** einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt zu haben.

Die mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24. Jänner 2009 über Michael R***** aus den Gründen des § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO verhängte Untersuchungshaft (ON 18, 19) wurde am 6. Februar 2009 unter Wegfall des Haftgrunds der Fluchtgefahr fortgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde (ON 27), der mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. Februar 2009, AZ 7 Bs 99/09f (ON 30) nicht Folge gegeben wurde. Als Haftgrund wurde nunmehr allein Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO herangezogen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. April 2009 vor dem Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht begehrte der Angeklagte nach Vertagung der Hauptverhandlung seine Enthaftung. Mit sogleich gefasstem Beschluss entschied das Erstgericht erneut auf Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Verteidiger erhob Beschwerde und erklärte ausdrücklich (ON 46 S 49), diese „nicht auszuführen", um eine Vorlage an das Beschwerdegericht zu beschleunigen.

Mit dem bekämpften Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 14. Mai 2009 auch dieser Beschwerde nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde, die unzulässig ist. Denn ihr steht entgegen, dass die formelle Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs im Sinn des § 1 Abs 1 GRBG insoweit nicht erfüllt ist, als unterlassen wurde, die nunmehr erhobenen Behauptungen sowohl eines mangelnden dringenden Tatverdachts als auch des Nichtvorliegens der Tatbegehungsgefahr bereits im Beschwerdeverfahren zu thematisieren (RIS-Justiz RS0114487).

Daraus folgt die Zurückweisung der - im Übrigen angesichts des nicht zu beanstandenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck inhaltlich nicht erfolgversprechenden - Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG).

Anmerkung

E9127315Os91.09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00091.09K.0701.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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