TE OGH 2009/7/6 1Ob106/09h

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Veröffentlicht am 06.07.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden und widerbeklagten Partei 1.) S***** AG, *****, und 2.) V*****-AG, *****, beide vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Peter F*****, vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.728,78 EUR sA und 45.675 EUR sA, infolge von Revisionen der klagenden und widerbeklagten Partei sowie der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2008, GZ 37 R 335/08a-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 5. Mai 2008, GZ 8 C 17/08z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden und widerbeklagten Partei, eine mündliche Revisionsverhandlung anzuberaumen, wird abgewiesen.

2. Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 2.302,09 EUR (darin 383,21 EUR USt und 2,85 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden nur Beklagter) ist Geschäftsführer einer Gesellschaft in einem Konzern, zu dem unter anderem eine Stiftung und ein Fonds gehören. Für diesen Fonds besteht ein entgeltlicher Beratervertrag mit der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden nur Klägerin). Die Klägerin machte in der Vergangenheit immer wieder Vorschläge, welche Vermögenswerte angekauft werden könnten. Der Beklagte hat sich dann fallweise mit seinem persönlichen Geld „angehängt", wurde „ziemlich entgeltfrei" behandelt, zahlte aber ebenfalls Depotgebühren.

Die Klägerin hatte bereits am 8. 4. 2005 400.000 Stückaktien der Erstnebenintervenientin - zum Ausgabepreis von 2,50 EUR je Aktie - gezeichnet. Im April 2005 informierte ein Vorstand der Klägerin Herrn Mag. P*****, den Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH jenes Konzerns, in dem der Beklagte beschäftigt ist, über die Möglichkeit, sich an der Erstnebenintervenientin zu beteiligen; er wies darauf hin, dass er wahrscheinlich auch investieren werde. Mag. P***** wollte vorerst nicht mitmachen, zumal er kein Spezialist für Wetten war. Im November 2005 erhielt er Unterlagen, in denen unter anderem dargestellt wurde, dass sich ein Medienkonzern (R*****-Gruppe) an der Erstnebenintervenientin im Ausmaß von 30 % beteiligen solle und eine Expansionsfinanzierung im Ausmaß von 10 Mio EUR stattfinden werde. In einem Telefonat am 9. 11. 2005 gab der Vorstand der Klägerin Mag. P***** weitere Details bekannt. Unter anderem erklärte er, der Medienkonzern steige mit insgesamt 30 Mio EUR ein, wobei er eine mit 3 Mio EUR bewertete Beteiligung an einer Tochtergesellschaft und weitere 20 Mio EUR als Sacheinlage in Form von Werbeleistungen einbringen würde. Direkt werde sich eine Gesellschaft des Medienkonzerns an der Erstnebenintervenientin beteiligen. Er glaube, dass schon innerhalb der nächsten sechs Monate ein Börsegang stattfinden werde. Das Geld der Investoren werde von der Klägerin auf ein Treuhandkonto einbezahlt und erst zu einer Kapitalerhöhung verwendet, wenn gesichert sei, dass auch der Medienkonzern die Kapitalerhöhung zu den besprochenen Bedingungen zeichne.

Noch am selben Tag trafen Mag. P***** und der Beklagte zusammen und besprachen, ob man einsteigen solle. Letztlich wurde der Beklagte angewiesen, zwei Konten bei der Klägerin zu eröffnen, über die Mag. P***** selbst sowie eine Konzerngesellschaft Investmentbeträge von je etwa 530.000 EUR einzahlen sollten. Der Beklagte setzte sich daraufhin mit einer Prokuristin der Klägerin in Verbindung, teilte ihr den Beschluss von Mag. P***** mit und meinte, er persönlich habe gerade etwas Geld zu investieren und würde sich gerne „zu den selben Bedingungen wie die Firma anhängen". Am 11. 11. 2005 teilte die Prokuristin dem Beklagten mit, auf welche Konten für Mag. P***** und die Gesellschaft je 529.000 EUR zu überweisen seien und dass sich das Minimuminvestment auf 40.000 EUR belaufe. Der Beklagte überwies am 14. 11. 2005 30.000 EUR auf sein Kreditkonto bei der Klägerin, am 16. 11. 2005 wurden auf seine Anweisung 40.250 EUR aus seinem Kreditkonto auf ein Konto bei der Klägerin überwiesen. Etwa im Jänner 2006 wurde der Beklagte von der Prokuristin telefonisch darüber informiert, dass die Mindeststückelung 50.000 EUR sei, woraufhin er ihr den Auftrag erteilte, das noch erforderliche Geld seinem Konto zu entnehmen, was erfolgte.

Am 22. 12. 2005 wurde im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung bei der Erstnebenintervenientin ein Beteiligungsvertrag abgeschlossen. Darin wurde unter anderem vorgesehen, dass die Zweitnebenintervenientin unter Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre 5.559.000 Stückaktien zu je 1 EUR zeichnen werde. Diese würde gemeinsam mit einer weiteren Gesellschaft im Zuge eines Private Placement-Prozesses für die Zuführung von Expansionskapital in Höhe von insgesamt 10 Mio EUR im Verhältnis 1 : 4 (Nominale zu Agio) oder besser (Agio höher) durch Hereinnahme weiterer Investoren sorgen. Unmittelbar nach Beschlussfassung der Maßnahme zur Kapitalerhöhung verkaufe der Medienkonzern 81 % der Geschäftsanteile an einer Tochtergesellschaft an die Erstnebenintervenientin zum Preis von 3,5 Mio EUR. Parallel dazu erfolge der Verkauf von 3.484.000 Stückaktien zum Preis von 5,5 Mio EUR durch die Zweitnebenintervenientin an den Medienkonzern, sodass dieser danach mit insgesamt 30 % an der Erstnebenintervenientin beteiligt sei. Der Medienkonzern stelle seiner Tochtergesellschaft Werbeleistungen im Wert von insgesamt 20 Mio EUR brutto zur Verfügung.

In der Folge erwarb die Klägerin von der Zweitnebenintervenientin etwas mehr als 1,9 Mio Stückaktien der Erstnebenintervenientin um 10 Mio EUR, sohin um 5,25 EUR je Aktie. Am 11. 4. 2006 teilte sie dem Beklagten die von ihm gewünschten Aktien zu. Auf seinem Depotauszug waren die Aktien mit je 5,75 EUR bewertet, Spesen waren nicht ausgeworfen. Hätte der Beklagte gewusst, dass vorher bestimmte Kapitalerhöhungen durchgeführt worden waren, die Zweitnebenintervenientin die Aktien um je 1 EUR gezeichnet und die Klägerin die Aktien um 5,25 EUR gekauft hatte, so hätte er die Aktien nicht gekauft. Er hatte mit der Klägerin in vergleichbaren Zusammenhängen um Promille-Sätze gestritten und ging im vorliegenden Fall davon aus, dass die Klägerin ihre Spesen von der Emissionsbank erhalte und dass das Geld, um das er die Aktien erwerbe, in die Aktiengesellschaft hineinfließe.

Anfang Juni 2006 hatte der Medienkonzern knapp 3,5 Mio Aktien an der Erstnebenintervenientin, was 30 % des damals im Firmenbuch angeführten Kapitals von rund 11,6 Mio EUR entsprach. Diese Aktien waren (entsprechend dem Beteiligungsvertrag) um 1,58 EUR pro Stück von der Zweitnebenintervenientin gekauft worden. Es kann nicht festgestellt werden, ob der im Beteiligungsvertrag geplante Kauf von 81 % der Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft des Medienkonzerns durch die Erstnebenintervenientin durchgeführt wurde. Am 27. 10. 2006 wurde ein Einbringungsvertrag (Sacheinlagevertrag) hinsichtlich dieses Anteilspakets abgeschlossen, demzufolge der Medienkonzern gegen Ausgabe von 450.000 Aktien an der Erstnebenintervenientin 81 % der Anteile an seiner Tochtergesellschaft in die Erstnebenintervenientin einbringen werde. Dies wurde auch durchgeführt; nach Bestätigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erreichte der Wert der Sacheinlage den Ausgabebetrag der dafür gewährten Anteile. Mit insgesamt mehr als 3,9 Mio Stück Aktien hatte der Medienkonzern wieder 30 % des (inzwischen neuerlich erhöhten) Kapitals von mehr als 13 Mio EUR. Nachdem sich der Beklagte gegenüber der Klägerin darauf berufen hatte, er sei darüber getäuscht worden, dass er mit seinem Investment nicht unmittelbar an einer Kapitalerhöhung teilnehme und die „Placement Fee" der Klägerin von 0,50 EUR pro Aktie nicht offengelegt worden sei, überwies die Klägerin dem Beklagten insgesamt 4.728,78 EUR (rechnungsmäßiger Aufschlag samt Zinsen) unter Vorbehalt der Rückforderung.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin nun die Rückerstattung des unter Vorbehalt überwiesenen Betrags. Der Beklagte strebt mit seiner Widerklage die Rückzahlung der von der Klägerin darüber hinaus erlangten Summe von 45.675 EUR samt Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung von 8.700 Stückaktien der Erstnebenintervenientin an.

Der Beklagte brachte im Wesentlichen vor, die Klägerin habe ihre Kunden systematisch über ein vermeintlich erfolgversprechendes Investment in Aktien der Erstnebenintervenientin in die Irre geführt.

Die am 29. 3. 2006 im Firmenbuch eingetragene Kapitalerhöhung sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss nicht erfüllt und der Ausgabekurs von 1 EUR viel zu niedrig gewesen seien. Die Klägerin habe den Beklagten über diese Kapitalerhöhung nicht informiert. Im Wissen darüber hätte er niemals Aktien um 5,75 EUR erworben, zumal die Aktien um 1 EUR die gleichen Rechte repräsentierten wie die Aktien zum vermeintlichen Ausgabebetrag von 5,75 EUR. Die Klägerin habe über Stimmrechtsvollmachten von Altaktionären verfügt und durch Bevollmächtigte an der Hauptversammlung vom 22. 2. 2006, in der die Kapitalerhöhung um 1 EUR pro Aktie beschlossen worden sei, teilgenommen. Sie habe somit die Täuschung der Investoren, es werde eine Kapitalerhöhung um 5,75 EUR pro Aktie stattfinden, aktiv vorangetrieben. Wäre dem Beklagten offengelegt worden, dass er sich nicht unmittelbar an der Kapitalerhöhung beteilige und erhebliche Aufschläge auf den Aufgabepreis der Aktien erfolgen würden, hätte er niemals 5,75 EUR pro Stück Aktie an die Klägerin bezahlt. Dieser stehe mangels Vereinbarung und Offenlegung auch keine Provision zu. Die Klägerin wäre auch verpflichtet gewesen, entsprechende Ermittlungen anzustellen und den Beklagten zu informieren, dass der Einstieg des Medienkonzerns nicht so umgesetzt worden sei, wie zugesagt. Unter diesen Umständen hätte sie das Geld des Beklagten nicht freigeben dürfen, vielmehr hätte sie das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Geld an diesen rücküberweisen müssen. Die Klägerin habe sich auch in einem Interessenkonflikt befunden. Das Geld des Beklagten sei niemals auf ein Konto der Erstnebenintervenientin einbezahlt, sondern zum Großteil zwischen der Zweitnebenintervenientin (als Ersterwerberin) und der Klägerin aufgeteilt, der Beklagte getäuscht worden. Da auch die Voraussetzungen des § 934 ABGB vorlägen - der Medienkonzern habe zeitgleich mit dem Beklagten (nur) 1,58 EUR pro Aktie bezahlt -, werde der Vertrag zwischen den Streitteilen auch wegen Irrtums, List und Verkürzung über die Hälfte angefochten.

Die Klägerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, der Beklagte könne Informationen über die Aktien nur von Mag. P***** erhalten haben; eine Anlageberatung im herkömmlichen Sinn habe nicht stattgefunden. Der Beklagte habe die Aktien nur bei der Klägerin und nur um 5,75 EUR erwerben können und sei restlos davon überzeugt gewesen, dass sie mit „unter 6 EUR" richtig bewertet seien. Kein Vertreter der Klägerin hätte behauptet, der Medienkonzern wolle eine Sacheinlage in die Erstnebenintervenientin einbringen. Der Beklagte habe nie danach gefragt, zu welchem Preis die Klägerin die Aktien selbst erwerbe und ob sie an der Transaktion etwas verdiene; die Klägerin habe nie behauptet, Emissionsbank zu sein. Die Streitteile hätten einen Kaufvertrag (Festpreisgeschäft) abgeschlossen; die Klägerin habe den Preis frei bestimmen können und sei nicht verpflichtet gewesen, über Einzelkomponenten des Gesamtpreises aufzuklären. Die Klägerin sei in die Vorgänge betreffend Kapitalerhöhungen und Beteiligungsverträge sowie die Beteiligung des Medienkonzerns nicht eingebunden gewesen und habe darauf keinen Einfluss gehabt. Sie habe Aktien nie um weniger als 5,25 EUR erwerben können und auch auf diesen Preis keinen Einfluss gehabt. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien durch den Beklagten habe die Klägerin denselben Informationsstand wie dieser gehabt und selbst das volle Risiko des Wertverlusts infolge äußerer oder innerer Ereignisse getragen. Dieses Risiko hätte sie sich mit 0,50 EUR pro Aktie abgelten lassen. Der Beklagte habe erst am 9. 3. 2006 einen Risikohinweis unterschrieben, habe also in diesem Zeitpunkt immer noch die bewusst riskante Beteiligung zum vereinbarten Preis erwerben wollen. Eine Fehlvorstellung über den Wert der Sache stelle keinen tauglichen Anfechtungsgrund dar. Die Zweitnebenintervenientin habe das gesamte „Expansionskapital" (also einschließlich des Agios) der Erstnebenintervenientin zugewendet, und zwar den den eigentlichen Ausgabepreis übersteigenden Betrag als „Gesellschafterzuschuss". Dieser Gesellschafterzuschuss sei nicht rückzahlbar gewesen und habe seinen Niederschlag in den Kaufpreisen zwischen der Zweitnebenintervenientin und der Klägerin sowie zwischen der Klägerin und dem Beklagten gefunden. Der Beklagte habe von bevorstehenden Kapitalerhöhungen vor seiner Investitionsentscheidung gewusst. Die Klägerin habe Zahlungen erst geleistet, nachdem sie sich vergewissert habe, dass der Medienkonzern zu 30 % an der Erstnebenintervenientin beteiligt war. Die Streitteile hätten für die Aktien einen Fixpreis vereinbart gehabt, somit einen Kaufvertrag (allenfalls ergänzt um Elemente des Kommissionsgeschäfts) abgeschlossen, was sich auch daraus ergebe, dass die Klägerin von der Zweitnebenintervenientin deutlich mehr Aktien erworben habe als an den Beklagten weitergegeben worden sei. Im Rahmen eines Kaufvertrags sei es irrelevant, ob der Kaufgegenstand aus dem Eigenbestand der Bank stamme oder erst aus einem Deckungsgeschäft besorgt werden müsse. Beim Eigenhändlergeschäft könne der Veräußerer den Preis frei gestalten; einzelne Preiskomponenten (Placement Fee, Risikoprämie) würden üblicherweise nicht gesondert aufgegliedert. Auch bei einem Kommissionsgeschäft stehe gemäß § 403 UGB eine Provision zu. Die auftragsrechtliche Pflicht zur Benachrichtigung und Rechnungslegung bestehe erst nach Beauftragung und Durchführung des Geschäfts. Ihre Aufklärungspflicht habe die Klägerin mit dem Dokument „Projekt:

Entertainment" und mit dem vom Beklagten am 9. 3. 2006 unterfertigten Risikohinweis erfüllt. Ein Erwerb junger Aktien durch den Beklagten sei rechtlich nicht möglich gewesen, weil das Bezugsrecht bei der Kapitalerhöhung am 22. 2. 2006 formal zugunsten der Zweitnebenintervenienten ausgeschlossen worden sei. Auch wenn in Verkaufsgesprächen der terminus „Kapitalerhöhung" gefallen sei, bedeute dies nicht zwingend, dass junge Aktien Kaufgegenstand gewesen seien. Eine Fehlvorstellung darüber stelle keinen wesentlichen Irrtum dar, sondern sei ebenso unerheblich wie eine Fehlvorstellung über den Wert der Sache.

Die Nebenintervenienten wiesen insbesondere darauf hin, dass der gesamte von der Zweitnebenintervenientin erlöste Betrag von 5,25 EUR je Stückaktie an die Erstnebenintervenientin geleistet worden sei. Damit sei die Expansionsfinanzierung von 10 Mio EUR zur Gänze als Eigenkapital zugeführt worden. Der Investitionsbetrag des Beklagten sei - mit Ausnahme von 0,50 EUR pro Aktie - zur Gänze von der Klägerin an die Erstnebenintervenientin weitergeleitet worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und gab dem Widerklagebegehren statt. Die Klägerin habe mit der „Zuteilung" der Aktien gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßen, dies erst dann zu tun, wenn gesichert sei, dass auch der Medienkonzern die Kapitalerhöhung zu den besprochenen Bedingungen zeichne. Dies sei nie geschehen. Die Klägerin wäre weiters zur Aufklärung darüber verpflichtet gewesen, dass der Beklagte entgegen ihrer ursprünglichen Darstellung nicht an einer Kapitalerhöhung teilnehme, sondern Aktien um 5,75 EUR kaufe, die die Zweitnebenintervenientin um 1 EUR gezeichnet und der Klägerin um 5,25 EUR verkauft habe. Aufgrund des bestehenden Beratervertrags mit dem Fonds sei die Klägerin (auch) dem Beklagten gegenüber nicht als Verkäuferin aufgetreten, sondern als Beraterin. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin die Interessen ihres Kunden und damit auch gleichermaßen seine Interessen wahrnehme. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sie von dem ihm bekanntgegebenen Kaufpreis - der als von der Erstnebenintervenientin festgelegt dargestellt worden sei - eine nicht offengelegte Risikoprämie, Placement Fee oder Provision abziehe. Schließlich sei für den Beklagten auch keinerlei der Klägerin abzugeltendes Risiko ersichtlich, weil er das Geld für die Aktien vorstrecken habe müssen, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Aktien noch gar nicht erworben hatte. Dass nicht junge, sondern bestehende Aktien gekauft werden, mache insofern einen beachtlichen Unterschied, als damit keine Investition in ein Unternehmen getätigt, sondern dem Verkäufer Geld gegeben werde. Die Klägerin habe jedenfalls nicht davon ausgehen dürfen, die dem Beklagten als Entscheidungsgrundlage gelieferten Fakten seien für dessen Entscheidung nicht wesentlich gewesen, und sie müsse ihn über die gänzlich andere Entwicklung der Dinge nicht mehr aufklären. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Erstgericht sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die „Zuteilung der Aktien" gegen die vertragliche Vereinbarung verstoßen habe, weil sich der Medienkonzern nicht in der besprochenen (zugesagten) Form an der Erstnebenintervenientin beteiligt habe. Dieser Umstand habe in der Folge auch zu den festgestellten Komplikationen geführt. Der Beklagte könne daher mit Erfolg seinen Vertrag mit der Klägerin „anfechten", was zu einer Rückabwicklung der erbrachten Leistungen führe. Damit sei auch dem Begehren der Klägerin der Boden entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenienten, in denen unrichtige rechtliche Beurteilung und „unrichtige sowie (mangelhafte) Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung" geltend gemacht werden. Die Revisionen sind zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Auch wenn sich die Revisionsanträge ausschließlich auf das Klagebegehren beziehen und das Widerklagebegehren unerwähnt lassen, ist angesichts des Inhalts der Rechtsmittel doch davon auszugehen, dass auch die Entscheidung des Berufungsgerichts im Widerklageverfahren angefochten werden soll, zumal die Revisionswerberinnen erklären, das Urteil zur Gänze bzw seinem gesamten Inhalt nach anzufechten.

Soweit in der Revision der Nebenintervenienten der Versuch unternommen wird, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die daraus resultierenden Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Tatfrage dem Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz entzogen ist. Eine allenfalls unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung stellt keinen Revisionsgrund dar, ebensowenig die Behauptung eines in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangels, den bereits das Berufungsgericht verneint hat. Dass sich das Berufungsgericht etwa nicht prozessordnungsgemäß mit der Beweisrüge im Berufungsverfahren auseinandergesetzt hätte, wird nicht geltend gemacht. Unverständlich ist weiters die Behauptung, es fehlten ausreichende Feststellungen zum Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht dazu (auf den Seiten 22 bis 25 der Urteilsausfertigungen) detaillierte Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Danach hat der Beklagte mit der Prokuristin der Klägerin vereinbart, dass er sich mit seinem Investment - von letztlich rund 50.000 EUR - „zu den selben Bedingungen wie die Firma" anhängen werde. Mit der Bezugnahme auf die Bedingungen der „Firma" war für die Beteiligten klar, dass - abgesehen von der Investitionssumme - all das Vertragsinhalt werden sollte, was zwischen dem Vorstand der Klägerin und Mag. P***** besprochen worden war.

Klarzustellen ist allerdings, dass die getroffene Vereinbarung angesichts der Umstände und der geführten Gespräche als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist, in dessen Rahmen sich die Klägerin verpflichtete, für den Beklagten Aktien der Erstnebenintervenientin zu erwerben. Dass dieser angesichts der Vorgespräche den Eindruck haben musste, er nehme unmittelbar an einer Kapitalerhöhung teil, ist für die Entscheidung deshalb nicht erheblich, weil jedenfalls die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten ist, sodass die Klägerin nicht berechtigt war, den Erwerb der Aktien mit dem ihr vom Beklagten vorweg zur Verfügung gestellten Geld durchzuführen. Die Klägerin hatte nämlich zugesagt, das auf ein Treuhandkonto einbezahlte Geld werde erst dann zu einer Kapitalerhöhung verwendet, wenn gesichert sei, dass auch der Medienkonzern die Kapitalerhöhung „zu den besprochenen Bedingungen" - insbesondere also auch im Umfang von 30 Mio EUR - zeichne. Dass ein derartiges Volumen bei der Beteiligung durch den Medienkonzern nicht erreicht wurde, wird von den Revisionswerberinnen gar nicht bestritten. Da somit die vereinbarte Bedingung für die Investition des Beklagten nicht eingetreten ist und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese in naher Zukunft noch eintreten werde, hat die Klägerin dem Beklagten jedenfalls das zu diesem konkreten Geschäftszweck zur Verfügung gestellte Geldkapital im Sinne des Widerklagebegehrens rückzuerstatten. Damit erweist sich zugleich das Klagebegehren als unberechtigt, kann die Klägerin doch jedenfalls keinen Aufschlag für ein Geschäft verlangen, dass mangels Eintritts der vereinbarten Bedingung gar nicht hätte abgewickelt werden dürfen. Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht nach ständiger Rechtsprechung im Ermessen des Obersten Gerichtshofs. Deren Anberaumung war behufs Entscheidung über die Revisionen nicht erforderlich (§ 509 Abs 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E912771Ob106.09h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2009/336 S 874 - ecolex 2009,874XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00106.09H.0706.000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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