TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/13 2000/04/0125

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Mai 2000, Zl. Gew- 1881/5/99, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstbehördlichem Bescheid vom 25. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 74 ff, 333 und 356 Abs. 1 GewO 1994 und § 93 Abs. 2 ASchG die gewerbebehördliche Genehmigung einer näher bezeichneten Betriebsanlage nach Maßgabe der beigeschlossenen Betriebsbeschreibung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die Auflage Nr. 31.

hatte folgenden Wortlaut:

     "Ladetätigkeiten, Manipulationen dürfen während der Nachtzeit

(6.00 bis 22.00 Uhr) nicht durchgeführt werden."

     Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung,

in der sie sich gegen mehrere der ihr vorgeschriebenen Auflagen wendete. Daraufhin erging der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. April 1997, dessen Spruch, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut hat:

"Der Berufung der B AG, W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25.10.1996, GW-300/383/96, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 77 Abs. 2 und 354 GewO 1994 dahin Folge gegeben, als

1. dessen Auflagenpunkte 11., 26., 31., 41. und 43. zu entfallen haben,

2. zur Prüfung der Betriebszeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ein Versuchsbetrieb für die Dauer eines Jahres für diese Betriebszeiten genehmigt wird;

3. die Auflage unter Pkt. 24. zu lauten hat wie folgt:

......"

Kopf und Spruch des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Mai 2000 haben folgenden Wortlaut:

"Bescheid

In der Gewerbeangelegenheit der B AG., W, ergeht auf Grund deren Berufung gegen den Auflagenpunkt 31. des Spruches des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25.10.1996, Zahl: GW-300/383/96, nachstehender

Spruch

Der Berufung der B AG., W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen obgenannten Auflagenpunkt des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25.10.1996, Zahl: GW-300/383/96, wird nach durchgeführtem Versuchsbetrieb gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 77 Abs. 2 GewO 1994 nicht Folge gegeben und der Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung des Auflagenpunktes 31. bestätigt.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG. wird der Klammerausdruck im Auflagenpunkt 31. jedoch berichtigt und hat zu lauten '(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)'."

Zur Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstbehördlichen Bescheid habe sich gegen eine Reihe von Auflagenpunkten gerichtet. Über die Berufung gegen die Punkte 11., 15., 24., 25., 26., 28., 29., 41. und 43. sei wegen Teilbarkeit des Bescheidinhaltes bereits mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. April 1997 entschieden worden. Im Rahmen des von der Beschwerdeführerin beantragten Versuchsbetriebes sei ein gewerbetechnisches und ein medizinisches Sachverständigengutachten (deren Ergebnisse im Detail dargestellt werden) eingeholt worden. Der gewerbetechnische Sachverständige habe Lärmmessungen am 5. September 1999 in der Zeit von 22.10 Uhr bis 22.45 Uhr und am 24. September 1999 zwischen 4.20 Uhr und 4.55 Uhr durchgeführt. Es sei eine Zweikanalmessung durchgeführt worden, wobei die Umgebungsgeräusche am zweiten Kanal durch Ausblendung der Betriebsgeräusche gemessen worden seien. Die Änderung der örtlichen Verhältnisse um bloß 2 dB bzw. bloß 3 dB, bezogen auf den Dauerschallpegel, bezögen sich vorwiegend auf das Zufahren des Kraftfahrzeuges auf das Betriebsgelände, reversieren und Geräusche, bedingt durch das Manipulieren der Ware, wie beispielsweise Fahrgeräusche der Containerwagen. Die Betriebsgeräusche höben sich von den Umgebungsgeräuschen deutlich ab und seien ortsuntypisch. Der medizinische Amtssachverständige habe ausgeführt, da die Grundgeräuschpegel schon durch die ortsüblichen Dauerschallpegel um 10 bzw. 11 dB überschritten würden, sei jede weitere Erhöhung durch allfälligen Betriebslärm aus medizinischer Sicht als unzumutbar einzustufen. Damit sei aus der Sicht des ärztlichen Anrainerschutzes nicht sicher gestellt, dass Nachbarn bzw. Anrainer vor Lärm aus der gegenständlichen Anlage insbesondere bei gekippten oder geöffneten Fenstern während der Nachtzeit hinreichend geschützt und besonders im Hinblick auf nächtliche Lärmauswirkungen nicht zusätzlich belastet würden. Auf der Basis des Befundes und der daraus resultierenden Schlussfolgerungen werde daher aus der Sicht des medizinischen Amtssachverständigen eine Einschränkung der Betriebszeiten inklusive dem Zulieferbetrieb gegenständlicher Anlage auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) empfohlen. Der Landeshauptmann folge diesem medizinischen Gutachten, weshalb die Genehmigung von Nachtzulieferungen zu versagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz und Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie vor, mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1997 sei bereits (auch) über den Auflagenpunkt 31. des erstbehördlichen Bescheides rechtskräftig in Form dessen Aufhebung entschieden worden. Es liege entschiedene Rechtssache vor, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil er ohne zu Grunde liegenden Antrag erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei auch nicht auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 GewO 1994 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig, weil hiezu gemäß § 333 GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde berufen gewesen wäre. Darüber hinaus seien die getroffenen Feststellungen nicht ausreichend, um den Sachverhalt im Sinne des Antrages rechtlich zu überprüfen. Im Rahmen der Berufung habe die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen auf Anlieferung auch während der Nachtstunden auf eine einzige Frischdienstzulieferung pro Nacht präzisiert. Dem Gutachten und auch dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Art der Anlieferung bzw. überhaupt welche Art der konkrete Lkw oder welche Anliefermanipulation durchgeführt bzw. gemessen worden sei. Es könne deshalb auch nicht beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte einmalige Frischdienstzufuhr die Gesamtlärmsituation tatsächlich übertroffen habe.

In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, aus der Begründung des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides gehe hervor, dass der Landeshauptmann von Kärnten mit Teilbescheid vom 28. April 1997 über die seinerzeit eingebrachte Berufung nur insoweit abgesprochen habe, als sich die Berufung nicht gegen den Auflagenpunkt 31. richte. Die Behebung des Auflagenpunktes 31. habe den Weg zur Anordnung eines Versuchsbetriebes zum Zwecke der Prüfung, ob Betriebszeiten zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr genehmigt werden könnten, frei gemacht. Gemäß § 354 GewO 1994 habe aber die Behörde, die einen Versuchsbetrieb anordne, nach Vornahme des Versuchsbetriebes einen Endbescheid zu erlassen. Um einen solchen Endbescheid handle es sich bei dem angefochtenen Bescheid.

Der Wortlaut des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. April 1997 ist zunächst insofern in sich unklar, als zwar einerseits laut dessen Punkt 1. auch über den Auflagenpunkt 31. des erstbehördlichen Bescheides im Sinne des Entfalles dieses Auflagenpunktes abgesprochen wird, andererseits aber, in seinem Punkt 2. zur Prüfung der Betriebstätigkeit während der Nachtzeit ein Versuchsbetrieb angeordnet wird. Zur Auslegung des insofern unklaren Spruches dieses Bescheides ist daher auch die dem Bescheid beigegebene Begründung heranzuziehen. Dort heißt es im gegebenen Zusammenhang, der Auflagenpunkt 31. des erstbehördlichen Bescheides sei auf Grund des Gutachtens der Erstbehörde vom 29. August 1996 erstellt worden. In diesem Gutachten seien hinsichtlich zu erwartender Lärmimmissionen für genau festgesetzte Messpunkte Werte von 34 bzw. 36 dB angegeben worden. Der im Verfahren zweiter Instanz beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige habe gutachtlich festgestellt, dass diese Lärmpegel nicht nachvollziehbar seien und habe angeregt, zur Feststellung des genauen Ausmaßes der Zulieferungen einen Versuchsbetrieb - dieser sei auch von den Vertretern der Beschwerdeführerin beantragt worden - in der Dauer von einem Jahr anzuordnen. Dieser Forderung sei die Berufungsbehörde mit der Aufnahme der Anordnung eines Versuchsbetriebes für die Nachtzeit nachgekommen.

Unter Heranziehung dieser Begründung ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. April 1997 dahin zu verstehen, dass mit dessen Punkt 1. über den Auflagenpunkt 31. nicht endgültig sondern nur in dem Sinn abgesprochen wurde, dass dieser Bescheid als Teilbescheid des Inhaltes zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführerin zunächst die in Rede stehende Genehmigung ihrer Betriebsanlage ohne die im Punkt 31. des erstbehördlichen Bescheides enthaltene Beschränkung der Betriebszeit auf die Tageszeit erteilt wurde, die belangte Behörde sich aber gleichzeitig vorbehielt, über die Zulässigkeit des Betriebes während der Nachtzeit nach Durchführung eines Versuchsbetriebes in einem gesonderten (End)Bescheid endgültig abzusprechen. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt, die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise einer Prüfung zu unterziehen.

Davon ausgehend bildet der vorliegende Bescheid den den Teilbescheid vom 27. April 1997 ergänzenden Endbescheid, mit dem erst umfassend und endgültig über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Erstbescheid abgesprochen wird. Im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof durch die vorliegende Beschwerde eröffneten Prüfungsumfanges vermag der Verwaltungsgerichtshof auf dieser verfahrensrechtlichen Grundlage in der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gewählten Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch den Beschwerdeausführungen über die behauptete Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen aus folgenden Gründen nicht anzuschließen.

Im Rahmen der dem Ansuchen der Beschwerdeführerin angeschlossenen technischen Beschreibung wird über die Anlieferung der Waren ausgeführt, diese "soll ausschließlich während der Tageszeit d.h. von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen (ausgenommen Frischdienstanlieferungen)".

In ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid führt die Beschwerdeführerin zum Auflagenpunkt 31. des erstbehördlichen Bescheides aus, auf Grund der Sach- und Rechtslage könne die Behörde es ihr nicht zu Recht verwehren, einmal pro Nacht und zwar hinsichtlich des Frischdienstes eine Zulieferung vorzunehmen. Da dieses Vorbringen nicht ausdrücklich als Einschränkung des ursprünglichen Antrages bezeichnet wurde, muss es als bloße Interpretation des Begriffes "Frischdienstanlieferungen" im Sinne eines einmaligen Vorganges pro Nacht in der erwähnten technischen Beschreibung verstanden werden. Es ist daher davon auszugehen, dass jene Betriebsvorgänge, die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen während der Messungen vom 5. und 24. September 1999 während der Nachtzeit erfasst wurden, im Rahmen der in der technischen Beschreibung genannten "Frischdienstanlieferungen" lagen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde behauptete, bei diesen Betriebsvorgängen habe es sich um ungewöhnliche und nicht vom Begriff der Frischdienstanlieferungen umfasste Vorgänge gehandelt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in dem Umstand, dass im gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten die Art der erfassten Betriebsvorgänge über die dort enthaltenen Ausführungen ("vorwiegend ... das Zufahren des Kraftfahrzeuges auf das Betriebsgelände, Reversieren und Geräusche, bedingt durch das Manipulieren der Ware, wie beispielsweise Fahrgeräusche der Containerwagen") hinaus nicht noch näher beschrieben wurden, eine zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führende Mangelhaftigkeit nicht zu erblicken.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2000

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040125.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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