TE OGH 2009/8/24 9Nc14/09x

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Veröffentlicht am 24.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Thomas R*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft ***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 63.967,31 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Der in Graz wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung von 63.967,31 EUR sA. Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel und der Durchführung von zwei Tagsatzungen beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Die beantragten Zeugen seien - wie er selbst - zum weitaus überwiegenden Teil in Graz wohnhaft. Die Delegierung werde daher zu einer Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen.

Das Erstgericht sprach sich in seiner Stellungnahme für die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern 5 der beantragten und noch nicht vernommenen Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Dass ein in Wien ansässiger Zeuge beantragt wurde, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die meisten Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen.

Es ist zwar richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass die von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnen oder kürzere Anreisewege dorthin haben. Das ändert aber nichts daran, dass es dennoch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu überweisen. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b ua).

Die ebenfalls ins Treffen geführten Kanzleisitze der Parteienvertreter sind für die Entscheidung über die Delegierung nicht von Relevanz (RIS-Justiz RS0046540 [T20]).

Anmerkung

E916969Nc14.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090NC00014.09X.0824.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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