TE OGH 2009/8/25 14Os89/09h (14Os90/09f)

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Veröffentlicht am 25.08.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Murat G***** und weitere Beschuldigte wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 326 HR 370/09v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Resul C***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2009, AZ 23 Bs 312/09i (= ON 38) und vom 22. Juli 2009, AZ 23 Bs 324/09d (= ON 29) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Resul C***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen setzte das Oberlandesgericht Wien - unter Abweisung zweier Haftbeschwerden - die über Resul C***** am 12. Juni 2009 (ON 8) verhängte Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort. Gegen den Genannten und weitere Mitbeschuldigte ist zu AZ 2 St 117/09z der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachts der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB anhängig, wobei ihm zur Last liegt, er habe

1. am 7. Juni 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gökhan Gö***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich ca 8.656 Gramm Cannabiskraut, nach Österreich eingeführt;

2. am 8. Juni 2009 in Wien zur Tat des Murat G*****, des Osman Göz***** und des Gökhan Gö*****, die vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich etwa 8.656 Gramm Cannabiskraut, einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht hätten, dadurch beigetragen, dass er Aufpasser- und Lotsendienste geleistet habe.

Rechtliche Beurteilung

Allein gegen die Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr richtet sich die unter einem beide Beschlüsse bekämpfende Grundrechtsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof dahin geprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar („willkürlich") angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).

Eine solche willkürliche Annahme der Tatbegehungsgefahr vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, denn das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine rechtsgutidente strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, mängelfrei auf die Beschäftigungslosigkeit des in Deutschland Notstandshilfe in Höhe von monatlich 614 Euro beziehenden Beschuldigten sowie seines Schuldenstands von 50.000 Euro im Zusammenhalt mit dem von ihm eingestandenen, wöchentlich ein- bis dreimal erfolgenden Konsum von Kokain gestützt.

Demgegenüber vermag das einen „dauernden Einkommensmangel und damit zusammenhängende Schulden" einräumende Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde, es habe sich um einen „einmaligen Ausrutscher" aufgrund des Geldbedarfs für einen geplanten Besuch seiner in der Türkei lebenden Mutter gehandelt, keine Bedenken an der Prognose zu wecken, der Beschuldigte werde seine schon allein wegen des regelmäßigen Kokainkonsums bestehenden Kontakte zur Suchtgiftszene neuerlich zu spezifisch einschlägiger Delinquenz nutzen. Somit wurde Resul C***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E9178314Os89.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00089.09H.0825.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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