Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen § 223 Abs 2 StGB, AZ 21 Bs 143/09x des Oberlandesgerichts Wien, über den Ablehnungsantrag des Gebhard S***** den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 21 Bs 143/09x des Oberlandesgerichts Wien, über den Ablehnungsantrag des Gebhard S***** den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Zusammenhang mit einer Beschwerde lehnt Gebhard S***** (ua) „das gesamte OLG Wien" wegen Befangenheit ab.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA04129.09F.0903.000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009