TE OGH 2009/9/8 1Ob141/09f

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Günther L*****, Steuerberater, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 22.532,25 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 15.919,49 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2009, GZ 11 R 23/09x-64, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Da das Berufungsgericht insgesamt über einen 20.000 EUR übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, ist die Eingabe des Beklagten ungeachtet der von seinen Rechtsvertretern gerichteten Bezeichnung in Anwendung des § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO als außerordentliche Revision zu behandeln.

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen führten die von einer Mitarbeiterin des Beklagten schuldhaft unrichtig vorgenommenen Buchungen von Zahlungseingängen auf Rechnungen der Klägerin dazu, dass der Klägerin erst mit erheblicher Verspätung zur Kenntnis gelangte, dass zahlreiche Rechnungen nicht vollständig bezahlt worden waren. Hätte die Klägerin unverzüglich auf die unberechtigt, weil ohne entsprechende Vereinbarung vorgenommenen „Skontoabzüge" reagiert, hätte sie durch außergerichtliche Mahnungen vollständige Zahlung erlangt. Wegen der späten Aufforderung zur Nachzahlung der offenen Restbeträge wurde nur ein Teilbetrag nachträglich bezahlt. Hätte die Klägerin ihre restlichen Rechnungsforderungen klageweise geltend gemacht, hätte ihre wichtigste Kundin, die etwa 60 % des Gesamtumsatzes der Klägerin getätigt hatte, ihre Geschäftsbeziehung eingestellt.

3. Unbestreitbar ist, dass das Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Beklagten zu einem Vermögensschaden der Klägerin geführt hatte. Diese hatte die Wahl, entweder auf die noch offenen Forderungen gegen ihre größte Kundin zu „verzichten" oder diese klageweise geltend zu machen, was jedoch mit dem Verlust aller zukünftigen Gewinne aus der Geschäftsverbindung mit diese Kundin verbunden gewesen wäre. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht durch das Unterlassen einer Klageführung nicht verletzt, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, nicht erblickt werden, zumal es für die Beurteilung, was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt (RIS-Justiz RS0027787). Die Revisionsausführung, es wäre ausreichend gewesen, die Kundin auf außergerichtlichem Wege an die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erinnern, um die Zahlung zu erlangen, steht mit den erstgerichtlichen Feststellungen in Widerspruch, nach denen die Kundin nur einen Betrag von 9.965,60 EUR nachgezahlt hat, was zweifellos auf eine außergerichtliche Aufforderung der Klägerin zurückzuführen war, die allerdings nur zum Teil Erfolg hatte.

4. Davon, dass die Mitarbeiterin der Beklagten einen Schaden der Klägerin gar nicht verursacht hätte, kann keine Rede sein, wenn der verursachte Schaden selbstverständlich auch nicht in der ursprünglichen „Minderzahlung" bestehen kann. Pflichtgemäßes Verhalten bei der Durchführung der Buchhaltungstätigkeit hätte allerdings feststellungsgemäß dazu geführt, dass eine sofortige Mahnung möglich gewesen wäre, was zu einer vollständigen Zahlung der offenen Beträge geführt hätte. Darauf, ob die Weigerung des Kunden, die noch offenen Beträge nachzuzahlen, rechtswidrig ist, kommt es nicht an. Der Revisionswerber behauptet auch gar nicht, dass die Weigerung eines Kunden, lange Zeit nach Vornahme eines „Skontoabzugs" Rechnungen vollständig zu bezahlen, eine inadäquate Folge der Vertragsverletzung durch den Beklagten bzw dessen Gehilfin darstellte.

5. Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung in einem Betrag von 6.575,23 EUR als nicht zu Recht bestehend erkannt; der weitaus größte Teil dieser Gegenforderung beruht auf einer Honorarnote des Beklagten über 6.472,21 EUR, mit der er für die Zeit nach der fristlosen Kündigung des Vertrags durch die Klägerin Leistungen verrechnet hatte, zu deren Erbringung er sich bereit und in der Lage erklärt hatte. Das Berufungsgericht hat diese Forderung deshalb als unberechtigt angesehen, weil schwerwiegende Vertragsverletzungen des Beklagten die (außerordentliche) Vertragsauflösung herbeigeführt hätten und ihm daher für seine im ersten Quartal 2004 aufrecht erhaltene Leistungsbereitschaft kein Honorar zustehe. Der Revisionswerber setzt sich nun mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er führt lediglich - aktenwidrig - aus, die Klägerin hätte „infolge ordnungsgemäßer Leistungserbringung" die Honorarforderung zur Gänze zu bezahlen gehabt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Anmerkung

E920541Ob141.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00141.09F.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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