Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richtersamtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoltan P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Juni 2009, GZ 12 Hv 96/08h-24, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richtersamtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zoltan P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Juni 2009, GZ 12 Hv 96/08h-24, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem verkündeten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Zoltan P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. September 2008, GZ 12 Hv 96/08h-12, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (I.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (III.) schuldig erkannt.Zoltan P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. September 2008, GZ 12 Hv 96/08h-12, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB (römisch eins.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG (römisch drei.) schuldig erkannt.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2009, AZ 15 Os 12/09t (ON 21), wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch III. und im Strafausspruch (sowie die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2009, AZ 15 Os 12/09t (ON 21), wurde dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch römisch drei. und im Strafausspruch (sowie die unter einem gefassten Beschlüsse nach Paragraph 494 a, StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurückverwiesen.
Nach Zurückziehung des (von der Aufhebung betroffenen) Anklagepunkts III. durch Erklärung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 18. März 2009 (S 5 AV-Bogen) und - insofern verfehltem (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 28) - Freispruch gemäß § 259 Z 2 StPO in der Hauptverhandlung wurde Zoltan P***** mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu I. und II. sowie unter Bedachtnahme auf eine weitere, zwischenzeitig erfolgte Verurteilung (§§ 31, 40 StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.Nach Zurückziehung des (von der Aufhebung betroffenen) Anklagepunkts römisch drei. durch Erklärung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 18. März 2009 (S 5 AV-Bogen) und - insofern verfehltem (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 28) - Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 2, StPO in der Hauptverhandlung wurde Zoltan P***** mit dem nunmehr angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu römisch eins. und römisch zwei. sowie unter Bedachtnahme auf eine weitere, zwischenzeitig erfolgte Verurteilung (Paragraphen 31, 40, StGB) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Soweit die Beschwerde bemängelt, das angefochtene Urteil enthalte keine Feststellungen über den Tatzeitraum, weshalb die Frage der Verjährung (Z 9 lit b) bzw der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Z 11) nicht beurteilt werden könne, übersieht sie, dass das erkennende Gericht im Fall eines Ergänzungsurteils den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im Übrigen auf die Straffrage zu beschränken hat (RIS-Justiz RS0100041; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33; Ratz aaO § 293 Rz 6, 8). Eine neuerliche Anfechtung des rechtskräftigen Schuldspruchs ist daher unzulässig. Im Übrigen finden sich die vermissten Feststellungen zum Tatzeitraum im Urteil vom 25. September 2008 auf US 3 f und 6 f. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Soweit die Beschwerde bemängelt, das angefochtene Urteil enthalte keine Feststellungen über den Tatzeitraum, weshalb die Frage der Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) bzw der Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Ziffer 11,) nicht beurteilt werden könne, übersieht sie, dass das erkennende Gericht im Fall eines Ergänzungsurteils den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen, darauf schlicht Bezug zu nehmen und sich im Übrigen auf die Straffrage zu beschränken hat (RIS-Justiz RS0100041; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33; Ratz aaO Paragraph 293, Rz 6, 8). Eine neuerliche Anfechtung des rechtskräftigen Schuldspruchs ist daher unzulässig. Im Übrigen finden sich die vermissten Feststellungen zum Tatzeitraum im Urteil vom 25. September 2008 auf US 3 f und 6 f. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00113.09W.0909.000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009