TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/14 95/15/0129

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §161;
BAO §162;
BAO §280;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §5;
KStG 1988 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der M Handelsgesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen die Bescheide 1. der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 22. Juni 1995, Zl. B 136- 10/94, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 bis 1991, und 2. der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 22. Juni 1995, Zl. B M4-10/95, betreffend Kapitalertragsteuer 1990 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Sachverhaltsfeststellungen im erstangefochtenen Bescheid hat die M Ltd., Isle of Man, United House, 14/16 N Street, mit Abtretungsvertrag vom 1. Juni 1988 alle Anteile an der S GmbH, Wien, erworben (Mantelkauf), in der Folge Namen und Gegenstand des erworbenen Unternehmens geändert und den Sitz nach P, Steiermark, verlegt. Für die Anteilserwerberin habe der nach seiner Erklärung selbständig vertretungsbefugte Dr. B, Wien, K.-Straße 6, gezeichnet. Dr. B sei auch Geschäftsführer der nunmehr in M Handelsgesellschaft m.b.H. umbenannten Beschwerdeführerin (der vorherigen S GmbH), deren Unternehmensgegenstand die Erzeugung und der Vertrieb von Mineralölprodukten bildete.

In der Folge nahm die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid auf eine im Jahr 1992 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung Bezug. Der Prüfer habe in den Jahresabschlüssen 1989 und 1990 für "beratende Tätigkeit" der M Ltd. als Aufwand angesetzte Positionen in Höhe von 228.881 S und 985.184 S nicht anerkannt, weil er weder über die Muttergesellschaft noch über die Beratungsleistungen Näheres in Erfahrung gebracht habe und ihm die Bemessung der Aufwendungen vom Umsatz her nicht gerechtfertigt erschienen sei. Auch die für Dr. B in den Jahresabschlüssen 1989 und 1990 rückgestellten Geschäftsführerbezüge habe der Prüfer gemäß § 7 Z. 6 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, weil er von einer mittelbaren (über die Firma M Ltd.) Beteiligung des Dr. B an der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Das Finanzamt habe sich der Meinung des Prüfers angeschlossen und die Abgaben entsprechend dem Prüfungsbericht festgesetzt. Das Finanzamt habe außerdem die erklärten Bemessungsgrundlagen des Jahres 1991 um die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene "Konzernumlage Myles Ltd." in Höhe von 368.247 S erhöht.

Nach einer Schilderung des Verwaltungsverfahrens legte die belangte Behörde auf den Seiten 12 ff des erstangefochtenen Bescheides ihre Erwägungen zu ihrer abweisenden Berufungserledigung betreffend "Konzernumlage" und "Hinzurechnung der Geschäftsführerbezüge gemäß § 7 Z. 6 GewStG" dar (wegen der erstmaligen Hinzurechnung der Geschäftsführerbezüge zur Gewerbesteuerbemessungsgrundlage im Jahr 1991 kam es für dieses Jahr auch zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Bescheide).

Zu den "Konzernumlagen" hielt die belangte Behörde fest, es handle es sich dabei allgemein um ein Entgelt für Leistungen, die ein Unternehmen im Konzernverbund für den gesamten Konzern erbringe. Die Konzernumlagen stellten nur insoweit Betriebsausgaben dar, als echte Gegenleistungen in angemessener Höhe abgegolten würden. In jenen Bereichen, in denen Leistungsbeziehungen sowohl betrieblich als auch gesellschaftsrechtlich verursacht sein könnten, lasse das Fehlen der in der Angehörigenjudikatur geforderten Elemente den Schluss zu, dass im Zweifel keine geschäftlichen Leistungsbeziehungen vorlägen. Die streitgegenständlichen Konzernumlagen könnten als Entgelt für die behaupteten Leistungen der M Ltd. mangels zweifelsfreier schriftlicher Vereinbarungen nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn diese aus einer gesetzlichen Verpflichtung heraus geleistet worden wären, die Leistungen der Muttergesellschaft für die Unternehmen im Konzernverbund allgemein üblich seien und darüber hinaus eine gesellschaftsrechtliche Verursachung dieser Leistungen weitgehend auszuschließen sei. Für diese Voraussetzungen seien weder in den zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin noch in der Aktenlage Hinweise zu finden.

Die nunmehr als Konzernumlagen bezeichneten Zahlungen an die Muttergesellschaft seien in den Rechnungsabschlüssen 1989 und 1990 unter der Position "Rechts- und Beratungskosten" als Aufwand verbucht worden. In der Berufung vom 28. Mai 1993 würden diese Zahlungen mit Einkaufsunterstützungen der Muttergesellschaft in Zusammenhang gebracht. Zu den Konzernumlagen der Jahre 1989 und 1990 bemerke die Beschwerdeführerin in der Berufungsergänzung vom 4. August 1993, diese hätten 1 % der mit der Muttergesellschaft einvernehmlich festgesetzten Bemessungsgrundlagen, welche nur die von der Muttergesellschaft initiierten Umsätze beinhaltet hätten, betragen. Hingegen werde im Vorlageantrag vom 5. September 1994 argumentiert, dass durch die Garantien der Muttergesellschaft (gegenüber den Lieferanten) in den Jahren 1989 bis 1991 der Beschwerdeführerin Bankgarantiekosten von mindestens 1 Mio. S p.a. erspart geblieben seien. Damit solle nicht nur die Verlagerung der Argumentationsschwerpunkte für die Rechtfertigung der Konzernumlage von Beratungs- über Vermittlungs- zu Garantieleistungen aufgezeigt, sondern auch die Unumgänglichkeit differenzierter, den jeweiligen Leistungen der Muttergesellschaft bzw. den wandelnden Bedürfnissen der Beschwerdeführerin Rechnung tragender (jedenfalls aber über das als Rahmenabkommen bezeichnete 'Memorandum of Association' hinaus gehender) schriftlicher Vereinbarungen unterstrichen werden. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin im selben Schreiben, in dem sie von Einsparungen durch Garantien der Muttergesellschaft spreche (Vorlageantrag vom 5. September 1994), meine, die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes bezüglich einer eventuellen Garantie der M Ltd. gingen völlig ins Leere, weil sie nie behauptet habe, durch irgendwelche Garantien der Muttergesellschaft begünstigt worden zu sein (nur die Bonität des Herrn Dr. M und der anderen Gesellschafter der M Ltd. seien Gewähr dafür gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Lieferantenschulden bezahlen werde). Neben diesen widersprüchlichen Äußerungen deute die Beschwerdeführerin auch noch an anderer Stelle, und zwar in der Berufungsergänzung vom 4. August 1993, wo sie meine, ob die M Ltd. eine Briefkastenfirma sei oder nicht, habe keine Relevanz, maßgeblich sei nur, wer hinter ihr stehe und die notwendigen internationalen Kontakte besorge, an, dass der Konzernumlage überhaupt keine Leistung der Muttergesellschaft gegenüberstehe. Mit diesen Ausführungen, für die allerdings ebenso wie für das übrige Berufungsvorbringen geeignete Nachweise fehlten, verbänden sich zwei für die Auffassung des Finanzamtes sprechende Aspekte, nämlich zum einen die Transferierung behaupteter Leistungsentgelte an eine (den Entgeltsbeziehern vorgeschobene) Person mit Sitz in einer "Steueroase" und zum anderen, dass - zumal den Zahlungen in diesem Fall keine Leistungen der Muttergesellschaft gegenübergestanden seien - ausschließlich ihr gesellschaftsrechtlicher Einfluss als Zahlungsursache für die Konzernumlage in Betracht gekommen sei. Überdies weise auch das Vorbringen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin versuche bei der Bilanzerstellung mit der Ausnützung aller gesetzlichen Möglichkeiten für die Rückstellungsbildung die Konzernumlage niedrig zu halten, auf eine gesellschaftsrechtlich beeinflusste Umlagengestaltung hin. Angesichts des von der Beschwerdeführerin immer wieder betonten Bedarfs an internationaler Hilfe bei der Abwicklung von Ölgeschäften sei es kaum denkbar, dass unter fremdüblichen Bedingungen die Ertragslage des Auftraggebers auf den Marktpreis der Hilfeleistung durchschlagen könnte. Weiters heiße es in einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. September 1994, die Provisionskosten seien nur im Jahr 1990 voll weiterfakturiert worden. In den Jahren 1989 und 1991 habe die M Ltd. auf die Weiterbelastung der vollen Kosten verzichtet, um der österreichischen Tochter bei dem sich abzeichnenden Einbruch im Ölgeschäft durch fortschreitenden Verfall der Ölpreise zu helfen. Auch für dieses Motiv der Umlagenberechnung wäre der Grund wohl nur in der Anteilsinhaberschaft der M Ltd. zu suchen. Es sei auch nicht "beeindruckend", wenn die Beschwerdeführerin bezüglich der Konzernumlage vom Prinzip der Kostenwahrheit spreche, eine exakte Auflistung der einzelnen Leistungen der Muttergesellschaft und der daraus erwachsenden Kosten aber unterlasse. Die handels- und steuerrechtlich notwendige Prüfung der in Bezug auf ihre Größe und Eignung allenfalls in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen für die Umlagenberechnung (Pauschalierung) habe die Beschwerdeführerin durch ihre "Zurückhaltung" im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren vereitelt.

Mit Note vom 28. Juli 1994 habe die Beschwerdeführerin dem Finanzamt ein ihr mittels Fax übersandtes Schreiben der M Ltd. und eine Anzahl von Provisionsbelastungen der SS General Export International Group Ltd., Beograd, vorgelegt. Diese Belastungsanzeigen enthielten keine Anschriften der SS General Export International Group Ltd., Beograd, und der M Ltd. Weiters fehlten Hinweise über Versendung, Eingang und Verbuchung der Belege sowie die Daten der Erstellung. Den Belegen sei nicht zu entnehmen, auf welche Verträge sie sich bezögen, wo sie erstellt, ob und wohin sie versandt worden seien bzw. ob sie als Buchungsunterlagen gedient hätten. Außerdem lauteten sie auf M Ltd., obwohl angeblich nicht diese Gesellschaft, sondern ihre Hintermänner die "internationalen Kontakte" besorgten (Schreiben vom 4. August 1993).

In der Berufungsergänzung vom 4. August 1993 sei angegeben worden, Dr. M werde anlässlich seines nächsten Österreichaufenthaltes der Finanzbehörde jene Auskünfte geben, die Dr. B teils aus dienstlichen Gründen, überwiegend aber aus mangelnder Kenntnis bisher nicht habe geben können. Die Erwartungen, Dr. M werde über das ohnehin schon bisher Vorgebrachte hinaus Auskünfte erteilen, seien unerfüllt geblieben (siehe Protokoll vom 21. Dezember 1993). Allerdings habe er auf die Frage, ob es über die von ihm ermöglichten Ölgeschäfte Nachweise gebe, geantwortet: "Es gibt keine Unterlagen hierzu...". Auch unter diesem Gesichtspunkt könne an der Fragwürdigkeit der dennoch übersandten Unterlagen nicht vorbeigesehen werden.

Im vorliegenden Fall gehe es um die Beurteilung von Rechtsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bzw. ihren Gesellschaftern und vertretungsbefugten Personen. Hier sei es sehr wohl zu erwarten, dass die Tochtergesellschaft über diese Rechtsbeziehungen im Wesentlichen informiert sei und zu den Beweismitteln Zugriff habe. Jedenfalls wäre sie verhalten gewesen, die entsprechenden Auskünfte und Nachweise von der Muttergesellschaft zu besorgen. Glaubhaft könne eine Sachverhaltsdarstellung nur sein, wenn sie zumindest keine Lücken aufweise und in sich widerspruchsfrei sei. Obwohl die behaupteten Provisionsleistungen der M Ltd. nur insoweit in die Betrachtung einzubeziehen seien, als damit der Zahlungsanlass für die Konzernumlage begründet werde, habe die Beschwerdeführerin die Bereitstellung von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der betrieblichen Veranlassung der Provisionen (etwa durch Offenlegung der betreffenden Auslandsvermittlungsgeschäfte und Herstellung eines Zusammenhanges zwischen den Provisionszahlungen und der Konzernumlage anhand von Buchhaltungsunterlagen der M Ltd.) bisher abgelehnt. Schließlich könne auch den zuletzt ins Treffen geführten Garantieleistungen der Muttergesellschaft oder des Dr. M für Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werden, denn Garantieübernahmen für einen Dritten, die bei diesem zu Kosteneinsparungen in Millionenhöhe führten, würden erfahrungsgemäß schriftlich erfolgen und somit belegbar sein. Wenn Dr. M unklar sei, wie er seine Bonität der österreichischen Finanzverwaltung nachweisen solle, so gebe "dies zu bedenken, wie er sie wohl den Geschäftspartnern gegenüber nachweisen konnte".

Unter dem Titel der "Hinzurechnung der Geschäftsführerbezüge gem. § 7 Z. 6 GwStG" führte die belangte Behörde (auf den Seiten 20 ff des erstangefochtenen Bescheides) aus, der Betriebsprüfer sei davon ausgegangen, dass Dr. B an der M Ltd. zu mehr als einem Viertel und folglich mittelbar auch an der Beschwerdeführerin wesentlich beteiligt gewesen sei. Die belangte Behörde schließe sich dieser Auffassung - aus im erstangefochtenen Bescheid im Einzelnen dargestellten Gründen - an.

Einen Hinweis - so die belangte Behörde auf den Seiten 23ff des erstangefochtenen Bescheides - auf eine Stellung des Dr. B im Konzernverbund, die sich nicht auf eine bloße Geschäftsführerposition reduzieren lasse, biete auch die Chronologie der Konzerngründung. Unmittelbar vor Gründung der M Ltd. am 29. April 1988 sei Dr. B bei jener Steuerberatungsgesellschaft tätig gewesen, welche die Beschwerdeführerin derzeit vertrete und die sie auch schon vor dem Erwerb der Anteile durch die Muttergesellschaft vertreten habe. Die Verwendung des Mantels der S GmbH als österreichische Tochtergesellschaft, deren Anteile mit Notariatsakt vom 1. Juni 1988 übertragen worden seien, stehe also im Zusammenhang mit der Konzerngründung. Dies lasse das Vorbringen, Dr. B habe das Angebot angenommen, für die M Ltd. eine Tochtergesellschaft in Österreich aufzubauen, in einem anderen Licht erscheinen. Aus der zeitlichen Nähe der Gesellschaftsgründung zum Anteilserwerb (der dazwischen liegende Zeitraum betrage einen Monat) sei eher anzunehmen, dass die M Ltd. zum (alleinigen) Zweck der Anteilsübernahme an der S GmbH gegründet worden sei.

Das Ersuchen um Offenlegung der Gesellschafter der M Ltd. sei bereits im Betriebsprüfungsverfahren ergangen. Anlässlich der Schlussbesprechung am 5. Oktober 1992 sei wörtlich protokolliert worden:

"Da hinsichtlich des 100%-Gesellschafters (M Ltd., Isle of Man) mangels Bestehens eines Doppelbesteuerungsabkommens amtswegige Ermittlungen betreffend nähere Umstände der steuerlichen Erfassung, Namen der beteiligten Gesellschafter, Ausmaß der Beteiligungen, sowie Art und Gegenstand des tatsächlichen Geschäftsbetriebes nicht erfolgen können, seitens des geprüften Unternehmens diese unbedingt notwendig erscheinenden Aufklärungen aber trotz erhöhter Mitwirkungspflicht in Verbindung mit § 162 BAO bislang nicht zu erreichen waren, werden die Aufwandspositionen betreffend beratende Tätigkeit der M Ltd. für 1989 und 1990 (1989 S 228.881,-- 1990 S 985.184,40) nicht anerkannt ......

2.) Entsprechend den Feststellungen zu Pkt. 1.) werden die für den Geschäftsführer Dr. R. B als Aufwand rückgestellten Geschäftsführerbezüge (1989: +235.000,-- und 1990: 393.800,--) für die Ermittlung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage gem. § 7(6) GewStG (richtig: § 7 Z 6) hinzugerechnet (da eine wesentliche mittelbare Beteiligung nicht auszuschließen ist)."

Im Falle der erhöhten Mitwirkungspflicht, wie sie bei Auslandsbeziehungen gegeben ist, bestehe auch eine Beweisbeschaffungspflicht. Derjenige, der dunkle Geschäfte tätige und das über diesen Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch lückenlose Beweisführung erhellen könne, müsse das damit verbundene steuerliche Risiko selbst tragen. Wegen der Vorenthaltung geforderter Beweismittel habe sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Prüfung der Schlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit des umfangreichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren beschränken und die Entscheidung nach dem Ergebnis dieser Prüfung und dem nach der Lebenserfahrung wahrscheinlichen Sachverhalt treffen müssen.

Der zweitangefochtene Bescheid betrifft die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer, weil die strittige Konzernumlage als verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft gewertet wurde. Zur Begründung wurde auf den erstangefochtenen Bescheid verwiesen.

Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den erst- als auch den zweitangefochtenen Bescheid. Nach dem in der Beschwerde bezeichneten Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin "durch die unrichtige Anwendung des § 7 Körperschaftsteuergesetz 1988 in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 5 EStG 1988 sowie der §§ 161 und 280 BAO in ihren Rechten verletzt."

(die daran anschließenden Ausführungen zur "Begründung" unter Punkt 3.1. der Beschwerdeschrift bekämpfen nach ihren einführenden Feststellungen die Ablehnung der Anerkennung der Konzernumlage als Betriebsausgabe). Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 VwGG nur im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) zu überprüfen. Der in der vorliegenden Beschwerde bezeichnete Beschwerdepunkt spricht keine Rechtsverletzungen allein im Bereich der Gewerbesteuer an. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Geschäftsführerbezüge nach § 7 Z. 6 GewStG ist somit nicht vom Anfechtungsumfang (und vom Prüfungsumfang des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof) umfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat im erstangefochtenen Bescheid eingehend dargestellt, warum sie bei den unter dem Titel der "Konzernumlagen" angesetzten Beträgen die betriebliche Veranlassung nicht als gegeben annahm und diese im Ergebnis als verdeckte Ausschüttung wertete. Zu Recht wies die belangte Behörde auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten (vgl. für viele beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2000, 97/13/0039) und auf das Risiko des fehlenden Nachweises so genannter "dunkler Geschäfte" hin. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung unschlüssig vorgegangen wäre oder sonst wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hätte.

Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass die M Ltd. bzw. ihre Gesellschafter "nachweisbare Leistungen" für die Beschwerdeführerin in Form von "Marktforschung und Marktbeobachtung", "Know-How - vor allem im Einkaufsbereich" und "Erschließung der Einkaufsquellen (wie Preisvergleiche, Nennung der günstigsten Bezugsquellen, Garantien für Lieferantenkredite etc.)" erbracht habe, sieht bei diesem Vorbringen aber daran vorbei, dass sie eben für diese behaupteten Leistungen - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - keinerlei Nachweise über ihre tatsächliche Erbringung beigebracht hat. Soweit in der Beschwerde wieder auf ein "Agreement for the Production of Heating Oil" vom 12. Mai 1988 oder auf ein "Memorandum of Association" Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass in diesen Schriftstücken nur allgemeine Ausführungen über eine beabsichtigte Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der M Ltd. enthalten sind, bzw. das "Memorandum of Association" nur den Geschäftsgegenstand dieser britischen Firma abstrakt definiert. Soweit die Beschwerdeführerin auch geltend macht, die Leistungen (insbesondere im Zusammenhang mit den Finanzierungsgarantien) seien nicht von der M Ltd., sondern von deren Gesellschaftern erbracht worden, spricht dies außerdem gegen eine Abgeltung von Gegenleistungen der M Ltd. durch die strittigen "Konzernumlagen".

Wenn in der Beschwerde unter Kommentierung verschiedener Textstellen des angefochtenen Bescheides unter Wiederholung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren neuerlich nur ein unbestimmtes Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Leistungen erstattet wird, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich gewinnen. So beantwortet etwa der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, es sei entscheidend, welche Kosten der Beschwerdeführerin bei einer Inanspruchnahme der Leistungen bei fremden Geschäftspartnern erwachsen wären, noch nicht die Frage, welche Leistungen tatsächlich nachweislich von der M Ltd. für die Beschwerdeführerin erbracht worden sind. Dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Seite 15 des erstangefochtenen Bescheides u. a. eine "Verlagerung der Argumentationsschwerpunkte" von Beratungs- über Vermittlungs- bis hin zu Garantieleistungen vorwirft, ist angesichts der dazu näher geschilderten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht unberechtigt (in den Bilanzen wurden die strittigen Zahlungen beispielsweise noch als "Rechts- und Beratungskosten" bezeichnet). Die in der Beschwerde vorgetragenen Beteuerungen über eine wirtschaftliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der M Ltd. (damit auch einer entsprechenden Höhe der Konzernumlagen), die Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin zu den Provisionsbelastungen der SS General Export International Group Ltd. Beograd lediglich bestätigen könne, dass die angeführten Liefermengen mit den von ihr bezogenen Tonnen Erdölprodukten übereinstimmten, oder der Hinweis, dass es von der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden könne, wie schwierig es für die M Ltd. gewesen sei, die Lieferungen für die Beschwerdeführerin zu bewirken, bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte, um die "Konzernumlagen" als angemessene Abgeltung echter Gegenleistungen beurteilen zu können. Darauf, dass etwa behauptete Garantieleistungen seitens der Gesellschafter der M Ltd. im Verfahren gänzlich unbelegt blieben, hat die belangte Behörde zutreffend aufmerksam gemacht. Außerdem ließen - wie erwähnt - Garantieleistungen der Gesellschafter die Frage unbeantwortet, warum die M Ltd., die im Übrigen seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin laut Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde u.a. als "Briefkastenfirma" bezeichnet wurde, dafür Leistungsentgelte verlangen könnte.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde zu verschiedenen Begründungsabschnitten auf den Seiten 20 ff des erstangefochtenen Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass diese unter dem Titel der "Hinzurechnung der Geschäftsführerbezüge gem. § 7 Z 6 GwStG" stehen. Wenn diese - ohnedies nur auszugsweise und auch unbestimmt - bekämpft werden, kann dies bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer nicht vom oben ausgeführten Beschwerdepunkt umfasst ist. Auf die Konzernumlage selbst geht die Beschwerdeführerin in diesen Ausführungen nicht mehr näher ein. Sie erwähnt nur im Zusammenhang mit dem Vorbringen, es könne von der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, ob Dr. M und seine Mitgesellschafter die aus der M Ltd. möglicherweise zufließenden Gewinne im Iran versteuert hätten, dass auch dies keine Entscheidungshilfe dafür bieten würde, ob die geltend gemachten Konzernumlagen einem Fremdvergleich mit Einzelabrechnungen standhielten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit - im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes - insgesamt nicht zu erkennen, dass die angefochtenen Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit belastet wären (den zweitangefochtenen Bescheid bekämpft die Beschwerde übrigens mit keinem Wort gesondert). Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416 /1994.

Wien, am 14. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150129.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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