TE OGH 2009/10/6 14Os103/09t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2009
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth S***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 39 Hv 75/05d des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2008, AZ 8 Bs 199/08h (ON 67 der Hv-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner und des Privatbeteiligten Ing. B***** zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 39 Hv 75/05d des Landesgerichts Salzburg verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2008, AZ 8 Bs 199/08h (ON 67 der Hv-Akten), § 146 StGB.

Text

Gründe:

Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2007 wurde Elisabeth S***** - soweit hier von Interesse - anklagekonform (ON 5) des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Organwalter des Bezirksgerichts Salzburg durch wahrheitswidrige Prozessbehauptungen über ihre Einkommenssituation zur Bewilligung eines Exekutionsantrags und zur gerichtlichen Eintreibung ihr nicht zustehender Unterhaltszahlungen verleitet, wodurch Ing. Norbert B***** mit einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden ist (ON 46).

Der dagegen erhobenen Berufung der Angeklagten (ON 54) gab das Oberlandesgericht Linz mit freisprechendem Urteil vom 4. September 2008 Folge (ON 67). In Bezug auf den vom Strafantrag ua umfassten Vorwurf unrichtiger Parteibehauptungen in einem Oppositionsprozess gründete das Berufungsgericht diesen Freispruch auf die Rechtsansicht, falsches Tatsachenvorbringen einer Partei in einem kontradiktorischen Verfahren sei „aus der Betrugsstrafbarkeit auszunehmen" (ON 67 S 4).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der mit dieser Begründung vorgenommene Freispruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0115362) sind nämlich vorsätzlich falsche Angaben einer Partei gegenüber einer Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen sehr wohl als Täuschung über Tatsachen im Sinn des § 146 StGB zu beurteilen, weil an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden können als im Rechts- und Geschäftsleben zwischen Privaten (13 Os 122/07a, EvBl 2008/152, 770).

Da die Gesetzesverletzung zum Vorteil der Angeklagten wirkt, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden.

Textnummer

E92122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00103.09T.1006.000

Im RIS seit

05.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten