RS OGH 2012/7/26 8ObA24/12f, 6Ob84/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2012
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Norm

ABGB §1302 A
DHG §2

Rechtssatz

Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des Privilegierten mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils haftet der einzelne Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch. Der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 24/12f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 24/12f
    Veröff: SZ 2012/75
  • 6 Ob 84/16w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w
    Vgl; Beisatz: Haften dem Dienstgeber für den Schaden ein Geschäftsführer und ein nachgeordneter Dienstnehmer solidarisch, dann kann der Geschäftsführer nach seiner Inanspruchnahme durch die Gesellschaft gegen den Mitschädiger nach § 896 ABGB Regress nehmen. Dass er dabei gegenüber Arbeitnehmern den Einschränkungen des DHG unterliegt, ändert an seiner Solidarhaftung nichts. (T1); Veröff: SZ 2017/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128179

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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