RS OGH 2024/9/10 2Ob181/11y; 2Ob138/24v

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Veröffentlicht am 07.08.2012
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Rechtssatz

Auch die Haftung wegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr bezieht sich nur auf Schäden, die durch diese kausal herbeigeführt worden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128158

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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