Norm
EO §203Rechtssatz
Die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 203 EO setzt voraus, dass im parallel geführten Fahrnisexekutionsverfahren bereits Sachen gepfändet wurden, die die betriebene Forderung voraussichtlich decken werden.Die Aufschiebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Paragraph 203, EO setzt voraus, dass im parallel geführten Fahrnisexekutionsverfahren bereits Sachen gepfändet wurden, die die betriebene Forderung voraussichtlich decken werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128151Im RIS seit
22.10.2012Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012