Norm
StPO §209 Abs2Rechtssatz
Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 201 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß § 209 Abs 2 zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ? im Übrigen nicht erforderliche ? Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 201, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß Paragraph 209, Absatz 2, zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ? im Übrigen nicht erforderliche ? Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128154Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012