RS OGH 2012/8/9 12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2012
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Norm

StPO §209 Abs2
  1. StPO § 209 heute
  2. StPO § 209 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 209 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 209 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 209 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 201 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß § 209 Abs 2 zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ? im Übrigen nicht erforderliche ? Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 201, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß Paragraph 209, Absatz 2, zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ? im Übrigen nicht erforderliche ? Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0128154">12 Os 65/12v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 65/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128154

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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