RS OGH 2012/8/9 12Os65/12v (12Os66/12s, 12Os67/12p, 12Os68/12k, 12Os69/12g, 12Os70/12d, 12Os71/12a,

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Veröffentlicht am 09.08.2012
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Norm

StPO §209 Abs2

Rechtssatz

Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 201 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß § 209 Abs 2 zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ? im Übrigen nicht erforderliche ? Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 65/12v
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 65/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128154

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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