RS OGH 2012/8/9 12Os81/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2012
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Norm

StPO §43 Abs4
StPO §213 Abs1

Rechtssatz

Die Anordnung der Zustellung der Anklageschrift ist eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Verfügung rein formeller Art und keine ermittlungs? oder erkennungsrichterliche Tätigkeit. Sie vermag daher bei der hier maßgeblichen inhaltlichen Betrachtungsweise eine Ausgeschlossenheit des Richters nach § 43 Abs 4 StPO nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 81/12x
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 81/12x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128066

Im RIS seit

12.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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