Norm
JGG §38 Abs2Rechtssatz
Die Zustellung des Abwesenheitsurteils, die die Frist zur Einbringung eines Einspruchs und einer Berufung auslöst, hat gemäß § 83 Abs 4 StPO zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen. In Ansehung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich dies aus § 83 Abs 3 StPO iVm § 38 Abs 2 JGG.Die Zustellung des Abwesenheitsurteils, die die Frist zur Einbringung eines Einspruchs und einer Berufung auslöst, hat gemäß Paragraph 83, Absatz 4, StPO zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) zu erfolgen. In Ansehung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich dies aus Paragraph 83, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, JGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128157Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012