RS OGH 2012/8/22 15Os89/12w

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Norm

MedienG §15 Abs5

Rechtssatz

Sinn und Zweck des § 15 Abs 5 MedienG entsprechend ist jede Veränderung und Ergänzung der Entscheidungsgrundlage durch das Berufungsgericht, etwa durch (neuerliche) Verlesung von Aktenstücken oder Vernehmung von Zeugen zum Thema der Wahrheit oder Unwahrheit der Gegendarstellung, ebenso unzulässig wie überhaupt jede vom Ersturteil abweichende Annahme des Berufungsgerichts zu diesem Thema. Wenn das Erstgericht - wie hier - über den Einwand der Unwahrheit gar nicht abgesprochen hat, ist demnach dem Berufungsgericht die Annahme der Unwahrheit der Gegendarstellung verwehrt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 89/12w
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 89/12w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128149

Im RIS seit

09.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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