RS OGH 2013/3/20 9ObA82/12t, 6Ob35/13k

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Rechtssatz

Ein in einem Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss kann nicht als „nächstfolgende anfechtbare Entscheidung“ iSd § 515 ZPO angesehen werden, sodass mit dem Rekurs gegen den Beschluss im Ablehnungsverfahren kein Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss im Hauptverfahren verbunden werden kann.Ein in einem Ablehnungsverfahren ergangener Beschluss kann nicht als „nächstfolgende anfechtbare Entscheidung“ iSd Paragraph 515, ZPO angesehen werden, sodass mit dem Rekurs gegen den Beschluss im Ablehnungsverfahren kein Rekurs gegen einen nicht gesondert anfechtbaren Beschluss im Hauptverfahren verbunden werden kann.

Entscheidungstexte

  • RS0128136">9 ObA 82/12t
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 82/12t
  • RS0128136">6 Ob 35/13k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 35/13k
    Vgl auch; Beisatz: Der dem Gebührenbestimmungsverfahren zuzuordnende Beschluss über die Befreiung von der Warnpflicht ist nicht als nächstfolgende anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128136

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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