RS OGH 2012/9/13 6Ob102/12m

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

PSG §3 Abs3

Rechtssatz

Nach § 3 Abs 3 PSG gehen die Rechte des Stifters, die Privatstiftung zu gestalten, nicht auf seine Rechtsnachfolger über. Daraus folgt, dass bei natürlichen Personen das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters erlischt und dass die Gestaltungsrechte auch nicht von über das Ableben des Stifters hinausgehend Bevollmächtigten ausgeübt werden können; letzteres würde nämlich ebenfalls der Zielsetzung des § 3 Abs 3 PSG widersprechen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 102/12m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 102/12m
    Veröff: SZ 2012/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128164

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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