RS OGH 2012/9/13 6Ob137/12h, 6Ob136/12m, 6Ob55/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

WGG §23 Abs2
WGG §28 Abs3
WGG §39 Abs3

Rechtssatz

Die gesetzliche Anordnung des § 23 Abs 2 WGG, wonach die Rechnungslegung „grundsätzlich“ in Anwendung der Bestimmungen des UGB zu erfolgen hat, lässt zwar die Möglichkeit von Ausnahmen offen. Dabei müssen sich derartige Ausnahmen jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben. Derartige Sondervorschriften bestehen etwa in § 23 Abs 1 und 4 WGG. Soweit keine Sondervorschriften bestehen, ist der Verweis auf die Rechnungslegungsvorschriften des UGB aber im Sinne eines umfassenden Verweises auf diese Bestimmungen zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 137/12h
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 137/12h
    Beisatz: Aufgrund eines Verweises in § 39 Abs 3 WGG sind für gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen die Bestimmungen des WGG anzuwenden, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind. Der zitierte Verweis umfasst aber auch § 23 Abs 2 WGG; eine Ausnahmeregelung enthält das Gesetz nicht. (T1); Beisatz: § 28 Abs 3 WGG, wonach der Jahresabschluss der Genossenschaft vor seiner Feststellung zu prüfen und mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen ist, stellt zwar eine Sondervorschrift dar, derogiert aber den Fristen des § 222 und 277 Abs 1 UGB nicht. Es ist Aufgabe des Vorstands, dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss rechtzeitig aufgestellt und gemäß § 27 Abs 1 WGG dem Revisionsverband vorgelegt wird, damit eine Offenlegung innerhalb der Frist des § 277 Abs 1 UGB möglich wird. (T2)
  • 6 Ob 136/12m
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 136/12m
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 55/14b
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 55/14b
    Vgl auch; Beisatz: Die Offenlegungspflichten der §§ 277 ff UGB treffen auch kleine Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Genossenschaft (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128168

Im RIS seit

06.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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