RS OGH 2012/9/13 8ObA28/12v

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

AngG §22

Rechtssatz

Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, ist keine Freistellung nach § 22 AngG (und kein Geldersatz) zu gewähren.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 28/12v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 28/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128174

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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