RS OGH 2012/9/13 8ObA28/12v

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Veröffentlicht am 13.09.2012
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Norm

AngG §22
  1. AngG Art. 1 § 22 heute
  2. AngG Art. 1 § 22 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 22 gültig von 01.01.2001 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  4. AngG Art. 1 § 22 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, ist keine Freistellung nach § 22 AngG (und kein Geldersatz) zu gewähren.Für Zeiträume innerhalb der Kündigungsfrist, in denen der Angestellte bezahlten Erholungsurlaub konsumiert, ist keine Freistellung nach Paragraph 22, AngG (und kein Geldersatz) zu gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128174

Im RIS seit

07.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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