RS OGH 2012/10/2 17Os14/12f

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Veröffentlicht am 02.10.2012
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Norm

StGB §302 Abs1
GewO §360 Abs1

Rechtssatz

Wird dem Gewerbereferenten einer Bezirkshauptmannschaft nach Erlass seiner Verfahrensanordnung bewusst, dass diese nicht erfüllt werden würde, erwächst ihm die Pflicht - ohne weiteres Zuwarten - gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO durch bescheidmäßige Verfügung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der in der Verfahrensanordnung ausgesprochenen Frist kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 14/12f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 14/12f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128189

Im RIS seit

12.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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