Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Wird dem Gewerbereferenten einer Bezirkshauptmannschaft nach Erlass seiner Verfahrensanordnung bewusst, dass diese nicht erfüllt werden würde, erwächst ihm die Pflicht - ohne weiteres Zuwarten - gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz GewO durch bescheidmäßige Verfügung den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der in der Verfahrensanordnung ausgesprochenen Frist kommt dann keine entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128189Im RIS seit
12.11.2012Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012