TE OGH 2009/10/16 6Ob202/09p

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Veröffentlicht am 16.10.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** M*****, geboren am *****, und R***** M*****, geboren am *****, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters E***** M*****, vertreten durch Mag. Gregor Beer, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2009, GZ 48 R 124/09d-U-59, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. März 2009, GZ 45 P 107/05p-U-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für seine Tochter S***** monatlich zu zahlenden Geldunterhalt von 162 EUR auf 248 EUR und für die Tochter R***** von 162 EUR auf 223 EUR. Das Mehrbegehren wies es ab. Die Minderjährigen ließen diesen Beschluss unbekämpft. Das Rekursgericht gab dem gegen den Beschluss des Erstgerichts vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legt den vom Vater gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt - nach der hier anzuwendenden Rechtslage - 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.

Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens, wobei der Betrag der Erhöhung maßgebend ist (RIS-Justiz RS0046543) und der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist, eine Zusammenrechnung also nicht stattfindet (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257).

Angesichts des im Rekursverfahren strittigen Unterhaltsbegehrens beträgt der Wert der Entscheidungsgegenstände des Rekursgerichts 3.096 EUR (86 EUR x 36) und 2.196 EUR (61 EUR x 36) und übersteigen somit nicht 20.000 EUR. Deshalb kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.

Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung iSd § 63 AußStrG zu verstehen oder ob diesem unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will. Eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht zur Erledigung vorzulegen.

Anmerkung

E922596Ob202.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00202.09P.1016.000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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