RS Vfgh 2012/6/30 G118/11

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Veröffentlicht am 30.06.2012
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung,
Polizeistrafen

Norm

B-VG Art15 Abs2
Krnt LandessicherheitsG §27 Abs1 lita, Abs3
Krnt Landesverfassung Art8, Art36

Leitsatz

Abweisung eines Drittelantrags von Mitgliedern des Kärntner Landtages auf Aufhebung einer Regelung betreffend das Bettelverbot in Kärnten; kein absolutes Bettelverbot im Krnt Landessicherheitsgesetz normiert

Rechtssatz

Abweisung des von 13 Mitgliedern des Kärntner Landtages (mehr als ein Drittel der insgesamt 36 Mitglieder) gestellten Antrags auf Aufhebung der Wendung "oder in gewerbsmäßiger Weise" in §27 Abs1 lita Krnt LandessicherheitsG idF LGBl 44/2011.

Verfehlte Prämisse der Antragsteller, dass die angefochtene Wortfolge ein absolutes Bettelverbot bewirke; stilles Betteln in §27 Abs3 Krnt LandessicherheitsG jedoch expressis verbis vom Verbotstatbestand ausgenommen; vorgebrachte Bedenken im Hinblick auf behauptete Verstöße gegen Grundrechte treffen daher nicht zu.

Keine Kompetenzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung; Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei; Hinweis auf G132/11 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bettelverbot, Kompetenz Bund - Länder Sicherheitspolizei, Sicherheitspolizei örtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G118.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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