RS Vwgh 2012/9/25 2008/13/0201

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

61993CJ0279 Schumacker VORAB;
62006CJ0182 Lakebrink und Peters-Lakebrink VORAB;
62006CJ0527 Renneberg VORAB;
62008CJ0440 Gielen VORAB;
EStG 1988 §1 Abs4;

Rechtssatz

Der EuGH hat in der Entscheidung vom 18. Juli 2007, C-182/06, Rs Lakebrink, und seither vor allem noch im Urteil vom 16. Oktober 2008, C-527/06, Rs Renneberg, klargestellt, dass "sich die im Urteil Schumacker entwickelte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden" (vgl. Rz 63 und 70 des zuletzt zitierten Urteils). Dass für den Schutz der Niederlassungsfreiheit Selbständiger im gegebenen Zusammenhang nichts anderes gilt als für den der Arbeitnehmerfreizügigkeit, geht ebenfalls aus Judikatur des EuGH hervor (vgl. das Urteil vom 18. März 2010, C-440/08, Rs Gielen) und ist in Bezug auf § 1 Abs. 4 EStG 1988 schon wegen des klaren Gesetzeswortlauts nicht bestreitbar (vgl. dazu auch die Regierungsvorlage zum EU-Abgabenänderungsgesetz, 498 BlgNR 20. GP 6).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993CJ0279 Schumacker VORAB
EuGH 62006CJ0182 Lakebrink und Peters-Lakebrink VORAB
EuGH 62006CJ0527 Renneberg VORAB
EuGH 62008CJ0440 Gielen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130201.X03

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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