RS Vwgh 2012/9/25 2008/13/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2012
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §1 Abs3;
EStG 1988 §1 Abs4;
EStG 1988 §98 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sie sich "nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte" bezieht, ist nach § 1 Abs. 3 zweiter Satz (und § 98 Abs. 1 erster Satz) EStG 1988 das Hauptmerkmal der beschränkten Steuerpflicht, von der ein Antrag, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, gerade wegführen soll, und der letzte Satzteil des ersten Satzes in § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist nur Teil der in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen des Antrags. Er beschränkt seinem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang nach den Kreis der Staatsangehörigen der im ersten Satz umschriebenen Staaten, dem das Antragsrecht zugestanden wird (vgl. in diesem Sinn etwa Doralt, EStG9 (2005), § 1 Tz 60: "In sachlicher Hinsicht müssen Einkünfte nach § 98 gegeben sein").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130201.X02

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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