TE AsylGH Beschluss 2012/10/23 B4 213371-2/2012

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Spruch

B4 213.371-2/2012/3Z

 

B4 213.366-2/2012/3Z

 

B4 429.870-1/2012/3Z

 

B4 223.038-2/2012/3Z

 

B4 236.770-2/2012/3Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian Newald als Vorsitzenden in den Beschwerdesachen (1.) des XXXX, (2.) der XXXX,

(3.) des XXXX, (4.) des XXXX, sowie (5.) der XXXX, alle montenegrinische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils 26.9.2012, Zlen. (1.) 12 12.370-EAST West,

(2.) 12 12.371-EAST West, (3.) 12 12.372-EAST West, (4.) 12 12.374-EAST West bzw. (5.) 12 12.373-EAST West, beschlossen:

 

Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine drei mj. Kinder, alle montenegrinische Staatsangehörige, brachten am 10.9.2012 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz ein. Zur Begründung der Anträge wurde u.a. vorgebracht, der Drittbeschwerdeführer sei in Montenegro als "halber Moslem" von seinen Mitschülern "herumgeschubst" worden, wodurch er Prellungen im Bereich des linken Fußes sowie beider Ellbogen erlitten habe.

 

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3. Diese Bescheide wurden von den Beschwerdeführern fristgerecht in Beschwerde gezogen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

1.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.

 

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

 

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Montenegro nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

 

Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1.7.2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass die Republik Montenegro als sicherer Herkunftsstaat gilt.

 

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).

 

3. Im vorliegenden Fall werden (wie in Punkt I.1. dargestellt) u.a. Eingriffe behauptet, die in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen. Innerhalb der von § 38 Abs. 2 AsylG normierten - knappen - Frist kann nicht beurteilt werden, ob der Drittbeschwerdeführer in Montenegro einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wäre. Da betreffend der Beschwerdeführer ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG zu führen ist, schlägt dies auf die Verfahren der übrigen Beschwerdeführer durch.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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