RS Vwgh 2012/9/25 2008/13/0150

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §124b Z53;
EStG 1988 §67 Abs10;
EStG 1988 §67 Abs8 lite;
EStG 1988 §67 Abs8 litg;

Rechtssatz

Können Pensionsabfindungen "Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren" sein, so müssen sie in Fällen, in denen der in § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 genannte Betrag überschritten wird und nur deshalb kein Bezug im Sinne dieses Buchstabens vorliegt, auch zu den "übrigen Nachzahlungen" im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. g zweiter Satz EStG 1988 gehören können. Dem steht nicht entgegen, dass "Zahlungen für Pensionsabfindungen", deren Barwert den maßgeblichen Betrag übersteigt, nach § 124b Z 53 EStG 1988 "gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen" sind, worin zum Ausdruck kommt, dass solche "Zahlungen" zu den in Abs. 10 genannten Bezügen zählen, "die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen". Dass für eine Subsumtion unter § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu hohe Pensionsabfindungen in Insolvenzfällen nicht zu den (übrigen) "Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren" gehören können, ist daraus nicht ableitbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130150.X01

Im RIS seit

31.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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