TE OGH 2009/10/29 9Ob65/09p

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** P*****, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** F*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. Juli 2009, GZ 3 R 80/09w-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden.

II. Auf die in der Revision bekämpften Ausführungen der zweiten Instanz zur Sittenwidrigkeit des Vertrags kommt es gar nicht an, weil sich die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Beklagte benütze das Objekt titellos, schon aus folgenden Umständen als zutreffend erweist:

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden wesentliche Details des abzuschließenden Mietvertrags bereits vor der Erstellung der schriftlichen Vertragsurkunde vereinbart. Dass die Parteien bereits durch diese Vereinbarungen über einige Details gebunden sein wollten und daher von einem wirksamen mündlich geschlossenen Mietertrag mit einem Mietzins von 900 EUR monatlich auszugehen sei, hat keine von ihnen geltend gemacht. Die Beklagte hat dem Kläger sodann einen von ihr erstellten Mietvertrag zur Unterschrift vorgelegt, der von den vorher vereinbarten Details wesentlich abwich - so sah er einen Mietzins von nur 500 EUR vor - und überdies eine Reihe von den Kläger beschränkenden Bestimmungen enthielt, die vorher nicht besprochen worden waren. Die Beklagte erklärte dem Kläger aber, dass dieser ihm vorgelegte Vertrag den vorher vereinbarten Details entspreche; sie müsse diesen Vertrag dringend an einen Bekannten weiterleiten. Im Vertrauen auf diese Zusage unterfertigte der Kläger die Vertragsurkunde, ohne sie vorher durchgelesen zu haben.

Bei der Beurteilung der Bedeutung von Erklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste (5 Ob 277/01y; ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; MietSlg 47.060/20, 42.110, 40.107 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt wird der Inhalt einer Urkunde durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste (wobl 1997, 48; 5 Ob 277/01y; vgl auch Koziol/Welser13 149 f). Hat daher - wie hier - der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt (ihn also getäuscht) und war es für ihn erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt, kann der Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass der dem Erklärenden ja unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat. Für ein schützenswertes Vertrauen des Erklärungsgegners ist daher in diesem Fall keinerlei Raum. Eine wirksame Willenserklärung mit dem Inhalt der ungelesen unterfertigten Urkunde liegt daher von vornherein nicht vor. Damit ist aber der Vertrag trotz der Unterfertigung durch den Kläger nicht zustande gekommen, sodass sich seine Behauptung, mangels eines wirksamen Vertrags benütze die Beklagte das Objekt titellos, als zutreffend erweist.

III. Auf die weiteren Einwände der Revisionswerberin, die vom Bestehen eines wirksamen Mietvertrags ausgehen, ist daher nicht mehr einzugehen.

Textnummer

E92371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00065.09P.1029.000

Im RIS seit

28.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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