TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/19 95/12/0208

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §4;
GehG 1956 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (jetzt: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 23. Juni 1995, Zl. 150.501/37- III/17a/95, betreffend Haushaltszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 92/12/0297, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1992 aufgehoben, mit dem die dem Beschwerdeführer bisher gebührenden Steigerungsbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der derzeit geltenden Fassung, für die Kinder I., geboren am 13. Juni 1971, Be., geboren am 20. Oktober 1973, G., geboren am 31. Oktober 1978, und B., geboren am 16. Juli 1987, mit Wirksamkeit vom 1. August 1992 eingestellt wurden; ferner war in dem angefochtenen Bescheid festgestellt worden, dass gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage in der Höhe von S 150,-- gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. bestehe, weil laut Auskunft des Landesschulrates für Kärnten Mag. Christine Winkler gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. und gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 leg. cit anspruchsberechtigt sei. Maßgebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Im fortgesetzten Verfahren teilte die Exgattin des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 18. März 1995 mit, dass die Kinder bei ihren Eltern im Haushalt des Beschwerdeführers in V. wohnten. Sie erhalte die Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder G. und B. bis zu deren Volljährigkeit, während der Beschwerdeführer die Familienbeihilfe für die volljährigen Kinder I. und Be. beziehe.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 1994 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde, dass sich durch die Ehescheidung an der Haushaltsführung und -zugehörigkeit aller Familienmitglieder im Einvernehmen mit seiner geschiedenen Gattin nichts geändert habe und er nach wie vor bei seiner Familie wohne, was auch zum Zeitpunkt seines Dienstantrittes in Budapest der Fall gewesen sei. Die in §§ 4 und 5 GG 1956 genannten Anspruchsvoraussetzungen für den Grund- und Steigerungsbetrag erfülle er nach wie vor. Weshalb er und seine Familie abwechselnd an zwei verschiedenen Adressen gewohnt hätten, habe er bereits schriftlich erklärt, er sei jedoch zu weiteren Auskünften jederzeit bereit.

Weiters wurde am 7. Dezember 1994 in der Direktion des BG und BRG V. die Stellungnahme der Exgattin des Beschwerdeführers zu Protokoll genommen. Danach habe die Familie ab 1974 nach Fertigstellung des Wochenendhauses in G. dort fallweise die Wochenenden verbracht. Ab 1981 habe das Haus in G. der Familie auf Grund einer Bronchienerkrankung des Sohnes Be. in den Jahren der Karenzierung und Teilzeitbeschäftigung der Mutter als Hauptwohnsitz gedient. Es seien aber alle Familienmitglieder weiterhin in V. gemeldet geblieben und man habe nur wenn der Stundenplan oder Chorverpflichtungen es erfordert hätten, in V. gewohnt. Beide Häuser seien voll eingerichtet. Da die Gemeinde ab 1986 die höhere Besteuerung von nicht ganzjährig genutzten "Ferienwohnsitzen" geplant habe, habe sich der Beschwerdeführer in Absprache mit den beiden Gemeinden in G. angemeldet. Die Mutter selbst sei in V. gemeldet geblieben, damit die schulpflichtigen Kinder die Schule im Schulsprengel V. besuchen könnten. Diese Trennung der Wohnsitze sei rein formal geblieben, die Familie wohne weiterhin zusammen. Dieser Sachverhalt sei auch bei dem vom Ministerium erfragten Zeitpunkt der Ehescheidung gegeben gewesen. Die Eltern seien bei der Ehescheidung übereingekommen, dass die Kinder weiterhin im Haushalt des Beschwerdeführers bleiben sollten; der Richter habe daraufhin auf ausdrückliche Anfrage erklärt, dass die Haushaltszulage weiterhin dem Beschwerdeführer gebühre, es müssten lediglich der eheliche Besitz aufgeteilt und das Sorgerecht einvernehmlich geregelt werden. Für sie stehe und sei immer außer Frage gestanden, dass alle Kinder - wie bei der Scheidung vereinbart - dem Haushalt des Beschwerdeführers angehörten (zumal die Wohnverhältnisse sich durch die Scheidung nicht verändert hätten und die Kinder nach wie vor die Wohnung des Beschwerdeführers teilten). Dies gelte auch für die beiden großjährigen Kinder, die aus Gründen der Ausbildung einen Zweitwohnsitz in G. hätten. Im Übrigen stimmten die polizeilichen Meldungen nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 1995 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 1992 gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung, der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2 in der Höhe von monatlich S 150,--, sowie gemäß § 4 Abs. 5 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 Z. 2 leg. cit. der Steigerungsbetrag der Haushaltszulage in der Höhe von monatlich S 150,-- für seine Tochter I., geb. 13. Juni 1971, gebühre.

Für die Kinder Be., geboren 20. Oktober 1973, G., geboren 31. Oktober 1978, und B., geboren 16. Juli 1987, bestehe gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 leg. cit. kein Anspruch auf den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. August 1992 als Subventionslehrer an die Österreichische Schule B. entsandt worden. Zum Zeitpunkt seiner Bewerbung sei er verheiratet gewesen und habe gemäß § 4 GG 1956 den Grundbetrag und vier Steigerungsbeträge der Haushaltszulage für seine Kinder bezogen. Am 14. Juli 1992 sei seine Scheidung im Einvernehmen erfolgt, wobei in der Begründung des Ehescheidungsurteils festgehalten worden sei, dass im Zeitpunkt der Ehescheidung der damalige Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in V., der damalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in D. gewesen sei. Wie aus der Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes V. vom 14. Juli 1992 zu entnehmen sei, sei im Vergleichswege die Obsorge für die drei minderjährigen Kinder der Mutter zugewiesen worden, welche auch die staatliche Familienbeihilfe für diese drei Kinder beziehen sollte.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau gehe hervor, dass sich im Zeitpunkt der Ehescheidung der Hauptwohnsitz der Familie W. in V., ein Zweiwohnsitz in D. befunden habe. Wie aus den vorgelegten Meldezetteln zu entnehmen sei, gelte jedoch seit November 1986 als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers D., während seine frühere Ehegattin seit November 1956 sowie die Kinder seit Geburt in V. gemeldet seien. Wie aus den beiden Stellungnahmen der geschiedenen Ehegatten in gleicher Weise zu entnehmen sei, seien diese überein gekommen, dass die Kinder weiterhin im Haushalt des Beschwerdeführers bleiben sollten und dass dieser auch nach seiner Scheidung nach wie vor bei seiner Familie wohne, was auch zum Zeitpunkt des Dienstantrittes in B. der Fall gewesen sei, sodass die in §§ 4 und 5 genannten Anspruchsbedingungen für den Grundbetrag und die Steigerungsbeträge für sämtliche Kinder zu Gunsten des Beschwerdeführers erfüllt gewesen seien..

Wie aus der Vergleichsausfertigung des Beschlusses über die Ehescheidung im Einvernehmen einerseits sowie der Darstellung der geschiedenen Ehegatten andererseits zu entnehmen sei, sei zwar der Anteil der eigentümlichen Hälfte der Liegenschaft des Hauptwohnsitzes der geschiedenen Ehefrau übertragen, sodass sie ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung Alleineigentümerin dieser Liegenschaft sei, dem Beschwerdeführer sei für die im Zubau des Hauses im Erdgeschoß gelegene Wohnung das lebenslange, höchstpersönliche, unentgeltliche Wohnrecht eingeräumt, woraus dieser seinen Anspruch als Haushaltsvorstand ableite. Dass der Beschwerdeführer, dessen Ehescheidung infolge Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft seit mehr als 6 Monaten erfolgt sei, weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin in V. gewohnt habe, könne als nicht erwiesen angenommen werden. Darüber hinaus seien ihm, wie aus Ziffer 1 der Vergleichsausfertigung hervorgehe, lediglich die elterlichen Mindestrechte gewährt worden. Aus diesen Gründen, sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erhebliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin und seinen Kindern anlässlich seiner Ehescheidung eingegangen sei, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er weiterhin als Haushaltsvorstand anzusehen sei. Tatsache sei, dass die minderjährigen Kinder B., G. und Be. im August 1992 im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter im Hauptwohnsitz V. unter ihrer Leitung und ihrer Wirtschaftsführung gewohnt hätten.

Die "private" Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten, die minderjährigen Kinder dem Haushalt des Beschwerdeführers, der seinen derzeitigen Wohnsitz seit August 1992 in Budapest habe, zuzuordnen, sei dem Bestreben des Beschwerdeführers beizumessen, neben den Steigerungsbeträgen der Haushaltszulage für die angeführten Kinder auch den von der Gebührlichkeit der Steigerungsbeträge der Haushaltszulage abhängigen Kinderzuschuss des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 Absatz 1, Z. 3 und Absatz 3 GG 1956 (derzeit in der Höhe von monatlich S 2.775,-- pro Kind) zu erlangen.

Abschließend werde festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer angeführte lebenslange Wohnrecht im Haus seiner geschiedenen Ehegattin in V. sowie die von ihm eingegangenen erheblichen Alimentationsverpflichtungen für seine geschiedene Ehegattin und seine im Zeitpunkt der Ehescheidung minderjährigen Kinder nicht als Begründung für eine Haushaltszugehörigkeit der Kinder zu seinem Haushalt im Sinne des § 4 Abs. 12 GG 1956 angesehen werden könne. Für die im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits volljährige Tochter I. könne eine Haushaltszugehörigkeit zum gemeinsamen Haushalt der ehelichen Mutter nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer gegenüber seiner ältesten Tochter direkt alimentationsverpflichtet sei. Im Hinblick auf § 4 Abs. 4 GG 1956 in der vor dem 1. Mai 1995 geltenden Fassung gebühre dem Beschwerdeführer daher ab August 1992 auch der Grundbetrag der Haushaltszulage als gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin früher entstandener Anspruch.

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995, hat Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt.

Nicht verheiratete Beamte - zu diesen zählen auch geschiedene Beamte - denen ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebührt, das nicht ihrem Haushalt angehört, haben damit nur Anspruch auf einen Steigerungsbetrag, nicht auch auf den Grundbetrag.

Nach § 4 Abs. 12 leg. cit. in der genannten Fassung gebührt der Steigerungsbetrag für ein und dasselbe Kind nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag, so gebührt er nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gehört ein Kind dem Haushalt des Beamten an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Haushaltszulage nach § 4 Gehaltsgesetz 1956 in der vor dem 1. Mai 1995 gültigen Fassung durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt und bringt hiezu im Wesentlichen vor, dass er seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft mit der Ehewohnung durch den Scheidungsvergleich an seine geschiedene Gattin übertragen habe, die damit Alleineigentümerin dieser Liegenschaft geworden sei. Gleichzeitig sei ihm jedoch das lebenslange Wohnrecht in der Ehewohnung eingeräumt worden.

Trotz Scheiterns der Ehe sei eine grundsätzlich positive Beziehung zwischen seiner früheren Gattin und ihm erhalten geblieben, vor allem durch und für die Kinder. Abgesehen von der ehelichen Gemeinschaft im engeren Sinne werde das Familienleben weitgehend unverändert wie vor der Scheidung fortgeführt. Als Beitrag für den gemeinsamen Haushalt habe der Beschwerdeführer 1995 S 17.000, -- monatlich geleistet; inzwischen leiste er bereits S 19.000, -- monatlich. Der gemeinsame Haushalt umfasse auch die beiden älteren Kinder, denn bei ihren Wohnungen in Graz handle es sich nur um Zweitwohnungen für Studienzwecke (wofür er zusätzlich Kosten in der Höhe von monatlich S 7.000, --. trage).

Es handle sich in jeder Beziehung um einen gemeinsamen Haushalt. Dieser stelle nach wie vor den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers dar, während er sich in der Wohnung in Budapest nur insoweit aufhalte, als es seine dienstliche Tätigkeit erfordere. Es gebe weder bezüglich der Anschaffung oder Kostentragung der zum Haushalt gehörenden Gegenstände (Geschirr, Möbel, Elektrogeräte,...) eine Trennung und auch Nahrungsmittel würden gemeinschaftlich angeschafft und verbraucht. Der Beschwerdeführer leiste den oben erwähnten Pauschalbetrag, während seine Exgattin für die darüber hinausgehenden Kosten aufkomme. Das Einzige, was sich gegenüber der Zeit der aufrechten Ehegemeinschaft geändert habe, sei die Tatsache, dass er und seine Exgattin jetzt naturgemäß getrennte Schlafzimmer hätten. Es sei allerdings noch ein Umstand zu erwähnen, auf den der Beschwerdeführer in dem vorangegangen Verfahren, weil er diesen für unbeachtlich erachtet habe, noch nicht eingegangen sei:

Bereits seit 1974 sei der Familie auch ein Wochenendhaus in G. zur Verfügung gestanden. Als der ältere Sohn im Volksschulalter Schwierigkeiten mit seinen Bronchien gehabt habe, sei in diesem Wochenendhaus ein gleichwertiger Haushalt etabliert worden. Die Familie habe sich dort größtenteils aufgehalten, weil zufolge der Höhenlage und der Umgebung die Luft besser sei. Stets habe sich jedoch die gesamte Familie gemeinsam entweder in der Wohnung in V. oder im Wochenendhaus aufgehalten, soweit nicht einzelne Familienmitglieder berufs- oder studienbedingt (bzw. infolge eines Schikurses oder dergleichen) abwesend gewesen seien; dies sei auch nach wie vor der Fall.

Die polizeiliche Meldung sei bereits 1986 und somit ohne jeden Zusammenhang mit der erst später erfolgten Ehescheidung dahingehend vorgenommen worden, dass der Beschwerdeführer das Wochenendhaus in G. als seinen Hauptwohnsitz angegeben habe, während seine Exgattin und alle Kinder unverändert mit Hauptwohnsitz in V. gemeldet geblieben seien. Dazu habe sich die Familie nach ausführlicher Erörterung am Gemeindeamt einvernehmlich entschlossen, um gleichsam beiden Wohnsitzgemeinden bis zu einem gewissen Grad Rechnung zu tragen. Dabei sei aber die Überlegung, dass die Schulzuständigkeit von V. für die Kinder klargestellt bleiben müsse, im Vordergrund gestanden.

Auf die Gemeinschaftlichkeit des Haushaltes habe dies daher keinerlei Einfluss gehabt und auf Grund der oben angegebenen Beträge könne es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer die überwiegenden Kosten, auch soweit sie die Kinder beträfen, trage.

Dementsprechend habe der Beschwerdeführer in voller Höhe Anspruch auf Haushaltszulage einschließlich der Steigerungsbeträge für alle Kinder geltend gemacht.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, der nunmehr angefochtene Bescheid enthalte eine Begründung von erheblichem Umfang. Die entscheidenden Fragen seien jedoch dennoch fast vollständig ausgeklammert geblieben oder seien auf gänzlich inadäquate Weise erörtert worden.

Die entscheidende Behauptung der belangten Behörde beschränke sich darauf, dass es nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit der Ehegattin in V. gewohnt habe. Weshalb die belangte Behörde jedoch zu dieser - tatsachenwidrigen - Überzeugung gelangt sei, sei der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen. Zwar könne noch vermutet werden, dass die belangte Behörde an die bereits dargestellte melderechtliche Situation anknüpfe. Sie habe aber diesbezüglich selber annähernd richtig formuliert, dass G. seit 1986 als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers "gelte". Die Regelung des § 4 GG 1956 knüpfe jedoch keineswegs an die melderechtliche Situation als maßgeblichen Tatbestand an, sondern ausschließlich an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und die überwiegende Kostentragung. Soweit es sich aber um Beweisfragen handle, könne einerseits als notorisch vorausgesetzt werden, dass die Meldungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht immer entsprächen, denn die einschlägige öffentliche Diskussion speziell in Bezug auf Wochenendwohnungen könne auch an der belangten Behörde nicht gänzlich vorbeigegangen sein. Zum anderen habe der Beschwerdeführer eine konkrete und absolut plausible Darstellung des Sachverhaltes gegeben, welcher die belangte Behörde nichts entgegenzusetzen wisse.

Dazu komme, dass die Angaben des Beschwerdeführers von seiner Exgattin in einem "Protokoll" vom 7. Dezember 1994 voll und ganz bestätigt worden seien. Es hätte darüber hinaus die Möglichkeit bestanden, seine Exgattin als Zeugin unter Wahrheitspflicht zu vernehmen. Hätte die belangte Behörde damit noch immer nicht das Auslangen gefunden, so wären Zeugeneinvernahmen der Kinder möglich gewesen und schließlich auch Erhebungen bei den Nachbarn. All das zu unterlassen und apodiktisch ohne nähere Begründung zu behaupten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Haushaltsgemeinschaft als nicht erwiesen angenommen werden könne, entspräche den Verfahrensvorschriften weder hinsichtlich der Durchführung des Ermittlungsverfahrens, noch hinsichtlich der Entscheidungsbegründung.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die belangte Behörde eine positive Entscheidung nur bezüglich des ältesten Kindes und nicht auch bezüglich des zweiten großjährigen Kindes getroffen habe, bei welchem die tatsächlichen Gegebenheiten und auch die Beweislage völlig gleich seien. Dies sei aber nur ein sekundärer Gesichtspunkt, weil richtigerweise insgesamt positiv zu entscheiden gewesen wäre.

Wenn die belangte Behörde schließlich meine, dass die private Vereinbarung mit seiner Exgattin, wonach die drei damals noch minderjährigen jüngeren Kinder im Haushalt des Beschwerdeführers verbleiben sollten, aus dem Bestreben des Beschwerdeführers zu verstehen sei, die Steigerungsbeträge für die Haushaltszulage und die damit zusammenhängenden Auslandszulagen zu erhalten, hätte dies keinerlei rechtliche Bedeutung gehabt. Die Gestaltungsfreiheit des Beamten umfasse selbstverständlich auch die Möglichkeit des Handelns aus solchen Motiven. Die einzig rechtlich entscheidende Frage sei, ob die oben erwähnte Vereinbarung realisiert (Hervorhebung im Original) worden sei. Dass dies der Fall sei, wäre bei gehöriger Sachverhaltsermittlung bestätigt worden. Die belangte Behörde habe aber offensichtlich rechtlich nicht richtig erkannt, dass dies die einzig maßgebliche Frage sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Ihrem Zweck nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muss demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, Zl. 2454/60). Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf den Grundbetrag der Haushaltzulage sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. hg. Erkenntnisse vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0106, vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0004, und vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0131). Dies gilt folgerichtig auch für die Steigerungsbeträge.

Dem Beschwerdeführer ist daher insoferne beizupflichten, als er ausführt, dass § 4 GG 1956 nicht auf die polizeiliche Meldung, sondern auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse abstellt. Die belangte Behörde ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommt und sie für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit Bedeutung hat. Richtigerweise hat die belangte Behörde auch betont, dass die Frage der Haushaltszugehörigkeit nicht nach eventuellen privatrechtlichen Vereinbarungen über die Zuordnung eines Kindes zu einem Haushalt, sondern ausschließlich nach Maßgabe der in §§ 4 und 5 GG 1956 genannten Kriterien zu lösen ist. Ausgehend davon ist daher nach § 5 Abs. 1 GG 1956 entscheidend, ob die Kinder Be., G. und B. die Wohnung des Beschwerdeführers bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter dessen Leitung teilten. Diesbezüglich ist die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Grundlage des Scheidungsvergleiches, der polizeilichen Meldungen, der Aussagen der Exgattin des Beschwerdeführers, der Stellungnahme des Beschwerdeführers und den sonstigen in den Verwaltungsakten erliegenden Urkunden zum Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall ist.

Dieses Ermittlungsergebnis wird letztlich auch durch die Beschwerdeausführungen bestätigt: Demnach benützt der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die gemeinsamen Einrichtungen des Hauses seiner Exgattin wie Küche, Aufenthaltsräume, Badezimmer, etc. gemeinsam mit der Familie, wohnt aber - was sich auch aus der im Scheidungsvergleich erfolgten genauen Beschreibung des dem Beschwerdeführer als Wohnung dienenden Zubaus ergibt - in dem getrennt begehbaren Zubau des Hauses seiner Exgattin, welcher mit Schlafzimmer, Vorraum und Toilette ausgestattet ist. Aus der Beschaffenheit der Räumlichkeiten ergibt sich notgedrungen, dass der Beschwerdeführer zur Befriedigung seiner über die Nachtruhe hinausgehenden Wohnbedürfnisse auf die Infrastruktur des Hauses der Exgattin angewiesen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Familie die Mahlzeiten gemeinsam einnimmt, Elektrogeräte des Hauses gemeinsam benützt werden und der Beschwerdeführer für diese Leistungen einen Pauschalbeitrag bezahlt, genügt dies nicht, um die drei jüngeren Kinder dem Haushalt des Beschwerdeführers zuzuordnen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der als Subventionslehrer im Ausland gearbeitet hat, die Wirtschaftsführung der Familie geleitet hätte. Aus den von ihm geschilderten familiären Umständen nach der Ehescheidung ergibt sich im Gegenteil, dass schon auf Grund seiner beruflich bedingten Ortsabwesenheit seine geschiedene Ehefrau über die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel entschieden hat und die drei jüngeren Kinder ihrem Haushalt zuzurechnen waren. Dass sich hinsichtlich der Haushaltszugehörigkeit im Sinne des § 5 GG 1956 für den Sohn B. nach Erreichung der Volljährigkeit Änderungen ergeben haben könnten, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht entnehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0102, ausgesprochen hat, liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt - und daher schon gar nicht ohne Vorliegen eines Antrages weitere Beweise von amtswegen aufgenommen - werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides wird auch den Anforderungen der Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG gerecht. Die belangte Behörde hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120208.X00

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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