TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/28 93/12/0131

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §4 Abs2 Z2;
GehG 1956 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Präsidenten Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Dr. Dipl.-Ing. WL in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 7. Juni 1991, Zl. 02154/101-Pr/91, betreffend Haushaltszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit ML mit Wirkung vom 10. April 1990 rechtskräftig geschieden. Der anläßlich der Ehescheidung vorgelegte Scheidungsvergleich enthält hinsichtlich des Besuchsrechtes des Beschwerdeführers als Kindesvater folgende Regelung:

"Frau ML und Dipl.-Ing. Dr. WL kommen überein, daß die beiden Kinder Phillip und Andrea einzeln oder zusammen auf Wunsch des Vaters bis zu 50 % des Jahres bei ihm verbringen können. Wegen der öfteren beruflichen Abwesenheit besteht für den Kindesvater allerdings keine Verpflichtung, diesen Rahmen voll auszuschöpfen.

Diese Regelung bedeutet über ein Kalenderjahr gesehen, daß die beiden Kinder Phillip und Andrea einzeln oder gemeinsam bis zu 50 % der Tage einer Woche, bis zu 50 % der Wochenenden und bis zu 50 % aller Ferien bei ihrem Vater verbringen können.

Einvernehmen besteht darüber, daß die einzelnen Termine bestmöglich zum Wohle der Kinder abzustimmen sein werden."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß mit diesem Vergleich auch festgestellt wurde, daß die Obsorge (Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung), hinsichtlich der gemeinsamen Kinder Phillip und Andrea seiner früheren Gattin zukommt.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, fest, daß dem Beschwerdeführer der Grundbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1990 nicht mehr gebühre.

Dagegen richtet sich die, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung jedoch mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993, Zl. B 878/91-3 abgelehnt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die antragsgemäß abgetretene und ergänzte Beschwerde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 hat Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt. Nicht verheiratete Beamte - zu diesen zählen auch geschiedene Beamte - denen ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebührt, das nicht ihrem Haushalt angehört, haben nur Anspruch auf diesen Steigerungsbetrag, nicht auch auf den Grundbetrag.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gehört dem Haushalt des Beamten ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist.

Ihrem Zwecke nach dient die Haushaltszulage der Sicherstellung des durch eine bestimmte Haushaltsführung bedingten Mehraufwandes, es muß demnach auf das Verbrauchenkönnen der Einkünfte, auf die Verfügungsgewalt über diese Einkünfte ankommen (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1962, Zl. 2454/60). Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf den Grundbetrag der Haushaltszulage sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. hg. Erkenntnisse vom 21. März 1983, Zl. 82/12/0106, und vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0004).

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf den Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage deshalb verletzt, weil nach dem Inhalt des anläßlich der Ehescheidung vorgelegten (abgeschlossenen) Scheidungsvergleiches ihm hinsichtlich der beiden Kinder Phillip und Andrea ein Besuchsrecht bis zu 50 % des Jahres eingeräumt wurde. Wie die Ausübung dieses ausschließlich nach einem Maximalumfang bestimmten, sonst jedoch weder zeitlich, örtlich, noch personenbezogen näher konkretisierten Besuchsrechtes sich tatsächlich gestaltet, bringt der Beschwerdeführer hingegen nicht vor. Die Beschwerde läßt insbesondere Angaben darüber vermissen, in welchem Umfange der Beschwerdeführer sein - nicht zur Pflicht gemachtes - Besuchsrecht tatsächlich wahrnimmt, wo dieses ausgeübt wird bzw. über welchen Zeitraum die Kinder - gemeinsam oder einzeln - von ihm verpflegt bzw. in seinen Haushalt aufgenommen werden. Daß seine geschiedene Ehegattin und er selbst in zwei getrennten Haushalten leben, wird von ihm nicht bestritten; gerade die Tatsache der örtlichen Nähe der Wohnsitze beider geschiedenen Ehegatten ließe jedoch entgegen der von ihm vorgetragenen Argumentation den Schluß zu, daß die Kinder auch während der dem Vater zustehenden Besuchszeiten den Haushalt der Mutter gar nicht verlassen.

Da bereits aus der Beschwerde das Fehlen der für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruches essentiellen tatsächlichen Umstände ersichtlich ist, und eine Entscheidung über rein hypothetische Fragen unterbleiben muß, die Beschwerde daher ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120131.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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