TE UVS Steiermark 2012/07/19 20.3-7/2012

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Veröffentlicht am 19.07.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Kundegraber über die Beschwerde des M P, geb. am, wegen einer Amtshandlung eines Organes des Bürgermeisters der Stadt Graz am 24. Jänner 2012, in G, St, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 34, 35 und 36 Tierschutzgesetz (TSchG), wie folgt entschieden:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Text

I.1. Die am 03. März 2012, auf Grund des Mängelbehebungsauftrages verbesserte Beschwerde am 28. März 2012, richtet sich gegen eine Amtshandlung des Amtstierarztes der Stadt Graz vom 24. Jänner 2012, in G, St. Im Rahmen dieser Amtshandlung sei sinnlos fotografiert worden als auch eine unzureichende Absicherung der Bilder gegen fremde Zugriffe erfolgt. Zudem sei es durch das Fotografieren mit Blitzlichtgeräten zu einer Schädigung der Tiere (Schlangen) gekommen. Die übrigen Ausführungen betreffen andere Berührungspunkte des Beschwerdeführers mit Behördenorganen und haben für das Verfahren keine Relevanz.

Beigegeben wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2010 an die belangte Behörde, wonach der Beschwerdeführer in einer Tierhandlung Fotos von einer durchgeführten Beschlagnahmung der belangten Behörde im Jahr 2007 auf einem Handy von einer Privatperson gezeigt wurden.

 

2. Der Bürgermeister der Stadt Graz legte am 25. April 2012 eine Gegenschrift vor, wonach die Kontrolle des Tierbestandes von zwei Amtstierärzten gemäß § 35 Abs 3 TSchG vorgenommen wurde. Physische Sanktionen seien gegenüber dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle weder angedroht noch in Erwägung gezogen worden, sondern wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 34 Abs 2 TSchG beigezogen. Die Lichtbilder würden routinemäßig am bereitgestellten Server der Stadt Graz abgelegt und erforderlichenfalls im Akt als Kopie verwahrt werden. Zur Verwendung des Blitzlichtes wurde ein Schreiben vom 06. August 2008 von der Klinik für Chirurgie und Augenheilkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Prof. Dr. B N vorgelegt, das nachfolgenden Inhalt hatte:

 

An der Augenstation der VMU werden die Augenveränderungen der vorgestellten Patienten zur Lehre und Forschung dokumentiert. Vorgestellte Tierspezies sind Vögel, Reptilien, Amphibien, kleine Heimtiere, Haustiere, Pferde und Nutztiere. Zur Fotografie werden digitale und analoge Kameras mit Blitz verwendet und die Tiere werden gehalten oder sediert, um die entsprechende Qualität der Aufnahmen zu erhalten. Weder die Manipulation, noch die Aufnahmetechnik gefährden das Tier oder das Auge. Bei durchschnittlich 50 Fotos pro Woche wäre die Methode sonst nicht anwendbar.

 

Es wurde der Standpunkt vertreten, dass durch die Amtshandlung keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

 

3. Der Beschwerdeführer gab noch weitere Stellungnahmen am 20. Juni 2012 und am 26. Juni 2012 ab, wobei er die wesentlichen bereits vorgebrachten Gründe wiederholte bzw. konkretisierte.

 

II.1. Nach Durchführung der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 27. Juni 2012, wobei der Beschwerdeführer als auch der Zeuge Mag. Dr. K H, Amtstierarzt der Stadt Graz, einvernommen wurden, als auch des Akteninhaltes, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer lebt in einer Wohnung in G, St. Dort hielt er am 24. Jänner 2012 ca. 40 Schlangen in einem Raum von 20 m2, in dem ca. 27 Terrarien waren.

Am obigen Tag wurde nach schriftlicher Vorankündigung eine tierschutzrechtliche Kontrolle durchgeführt. Die Amtstierärzte der Stadt Graz, Mag. Dr. K H unter Begleitung von Mag. A Gr, führten diese durch. Zu dem Zweck hat Dr. H beim Beschwerdeführer seine Fotokamera ausgepackt und als er sie zusammensetzte, gab ihm der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er keine Fotodokumentation wünsche. Als Grund hiefür wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in einer Tierhandlung von privater Seite Fotos von vorhergehenden Amtshandlungen auf einem Handy gesehen hätte und schlug dem einschreitenden Amtstierarzt, vor die Situation zu skizzieren. Der Amtstierarzt lehnte dies ab, woraufhin der Beschwerdeführer äußerte dann brauchen wir die Polizei. Mag. H forderte sodann die Polizei zur Assistenzleistung an, die auch nach ca. zehn Minuten eintraf. Die Beamten erklärten dem Beschwerdeführer, dass eine Fotodokumentation notwendig sei und er das Fotografieren zu dulden habe. Er wurde über die Möglichkeit, eine Maßnahmenbeschwerde einzubringen, aufgeklärt. Das Fotografieren erfolgte mit bzw. ohne Blitzlicht, da Blitzlicht deshalb notwendig war, weil es in den Terrarien oft stockdunkel ist. Mag. Dr. H hat bei der Amtshandlung ausschließlich tierschutzbezogene Fotos aufgenommen. Die weitere Amtshandlung erfolgte ohne weitere Zwischenfälle.

Der Beschwerdeführer konnte feststellen, dass nach ca. ein bis eineinhalb Wochen nach der Amtshandlung bei der ersten Fütterung zweier unterschiedlicher Kobras, diese ihr Beutetier (Maus) nicht erwischten. Die Fütterung fand in einem Extrabehälter und nicht in den neuen Terrarien statt. Bei den übrigen Schlangen war kein verstörtes Verhalten zu bemerken. Fotos von der Überprüfung hat der Beschwerdeführer außerhalb des Amtsbereiches nicht wahrgenommen.

 

Die bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder wurden routinemäßig am bereitgestellten Server der Stadt Graz abgelegt. Das Ergebnis der Kontrolle mündete in einen Bescheid der Stadt Graz vom 28. März 2012, GZ.: A7-000806/2012-20.

 

2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aussage des Beschwerdeführers als auch des Amtstierarztes Dr. K H sowie dem Akteninhalt. Es wird festgestellt, dass die Aussagen, soweit sie den relevanten Sachverhalt betreffen, keine unterschiedliche Darstellungsweise aufweisen, sodass der festgestellte Sachverhalt außer Streit steht.

 

3. Auf Grund des vorgelegten Schreibens der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Klinik für Chirurgie und Augenheilkunde vom 06. August 2008, wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark neuerlich Kontakt mit Prof. Dr. B N aufgenommen. Diese bestätigte, dass der Inhalt des Schreibens der letzte Stand der Wissenschaft ist und könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass auf Grund von Blitzlichtaufnahmen eine Schlange geschädigt werde. Der diesbezüglich angefertigte Aktenvermerk wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht.

 

III.1. Die Beschwerde über die Amtshandlung vom 24. Jänner 2012 langte am 05. März 2012 (persönlich abgegeben) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, und wurde dadurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt. Auch ist die örtliche Zuständigkeit gegeben, da die von den Organen des Bürgermeisters der Stadt Graz vorgenommene Kontrolle in G, St, im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

 

Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied.

 

2. Gemäß § 35 Abs 1 TSchG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte der Behörde. In der Stadt Graz ist gemäß § 33 Abs 1 leg cit der Bürgermeister, dem hiezu das Veterinäramt des Magistrates Graz beigegeben ist.

 

Gemäß § 35 Abs 4 TSchG ist die Behörde berechtigt, die Erhaltung sowie Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.

 

Gemäß § 35 Abs 5 leg cit hat sich die Behörde bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.

 

Die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - in concreto der zwei Polizeibeamten - ist in § 34 Abs 2 TSchG geregelt, wonach diese der zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 TSchG im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten haben. Somit fand das Einschreiten und die Assistenzleistung der beiden Polizeiorgane ihre gesetzliche Deckung und sind sie als Hilfsorgane der zuständigen Tierschutzbehörde befugt gewesen, dem Kontrollorgan bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu assistieren. Da Dr. H als Organe der Schutzbehörde die beiden Polizeibeamten ersuchte, ihn bei der Kontrolle zu unterstützen - der Beschwerdeführer äußerte die Worte dann brauchen wir die Polizei als der Amtstierarzt zu fotografieren begann - waren diese auch befugt, die Wohnung des Beschwerdeführers zu betreten.

 

Soweit der Beschwerdeführer vermeint durch das Fotografieren sei es zu einer Schädigung der zwei Kobras gekommen, da diese bei der Nahrungsaufnahme nach ca. ein bis eineinhalb Wochen ein verstörtes Verhalten zeigten, ist dem das Schreiben von Prof. Dr. B N, Klinik für Chirurgie und Augenheilkunde der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 06. August 2008 entgegenzuhalten, wonach es bei Verwendung von Blitz zu keiner Gefährdung des Tieres bzw. Auges kommen kann. Dies hat Prof. Dr. N auch in einem Gespräch mit dem Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark am 23. Mai 2012 wiederum bestätigt und sei die Aussage Stand der Wissenschaft. Fest steht somit, dass die behauptete Fressstörung nicht von der Verwendung des Blitzlichtes herstammt, wobei eine andere Ursache einer etwaigen Fressstörung hier ohne Relevanz ist. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass der Amtstierarzt des Bürgermeisters der Stadt Graz sehr wohl berechtigt war eine Fotodokumentation von der Tierhaltung am 24. Jänner 2012 anzufertigen, da dies durchaus verhältnismäßig war, um entsprechende weitere Maßnahmen der Behörde nachvollziehbar zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Fotos von anderen Amtshandlungen im privaten Bereich gesehen zu haben, ist diese Behauptung für den gegenständlichen Fall bedeutungslos. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er von der Überprüfung am 24. Jänner 2012 keine Fotos in einem privaten Bereich wahrgenommen hat und war daher auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen.

 

Da somit die Fotodokumentation unter Anwendung von Blitzlicht zu keinen Schäden bei den Tieren des Beschwerdeführers geführt hat und auch verhältnismäßig war, war die Beschwerde abzuweisen. Die Weitergabe von Fotos von dieser Amtshandlung wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist keinesfalls der Schluss zu ziehen, wenn von anderen Amtshandlung Fotos im privaten Bereich aufgetaucht sind, dass dies auch bei der Amtshandlung der Fall ist.

Schlagworte
Fotografieren; Blitzlicht; Tiere; Kontrolle; Zulässigkeit
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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