TE UVS Steiermark 2012/07/20 30.6-93/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2012
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn DI A Ag, geb. am, V, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.06.2012, Belegnr.: 400000000228/06/O, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel MO-FR 07.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen J Gr gehalten.

 

Zeit: 23.11.2011 von 11.51 bis 11.53 Uhr

Ort: G, K gegenüber

betroffenes KFZ: Pkw, Kennzeichen (A)

 

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 25.06.2012 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass das Verkehrszeichen Halten und Parken verboten in verkehrter Richtung gestanden sei. Offensichtlich habe es jemand von seinem ursprünglichen Platz verlegt. Der Berufungswerber habe das Verkehrszeichen tatsächlich nicht gesehen und auch nicht sehen können. Diesbezüglich wurde auch ein Lichtbild vorgelegt, welches die Situation vor Ort zur Tatzeit gut wiedergibt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen am 23.11.2011, von 11.51 bis 11.53 Uhr, in G, K gegenüber , gehalten hat.

 

Mit Verordnung der Stadt Graz vom 10.10.2011, GZ: A10/1-038469/2011-0002, wurde gemäß § 43 StVO im Zusammenhang mit einer Übersiedlung für die K von der östlichen Hauskante Nr. 4, in Fahrtrichtung Westen, auf einer Breite von sechs Schrägparkplätzen, ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, verordnet. Diese Verordnung galt von 24.10.2011 bis 24.11.2011, von Montag bis Freitag, jeweils in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr, und trat gemäß § 44 Abs 1 StVO mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.

 

Betreffend der Tatörtlichkeit ist vorerst darauf zu verweisen, dass die K, in Fahrtrichtung Westen gesehen, in Form einer Einbahn verläuft. Aufgrund der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Lichtbilder ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit seinem Kraftfahrzeug zur Tatzeit, in Fahrtrichtung Westen gesehen, auf dem ersten der sechs Schrägparkplätze gestanden ist (östliche Hauskante Nr. 4). Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber von der R kommend (Einbahn in Fahrtrichtung Süden) nach rechts in die K eingefahren ist und diese in Fahrtrichtung Westen befahren hat. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug in weiterer Folge, in Fahrtrichtung Westen gesehen, rechts in dem genannten Schrägparkplatz angehalten und ist ausgestiegen. In Annäherung an den Schrägparkplatz war für den Berufungswerber lediglich erkennbar, dass unmittelbar vor dem genannten Schrägparkplatz ein Verkehrszeichen aufgestellt war, wobei der Berufungswerber jedoch lediglich die Rückseite dieses Verkehrszeichens, welches unbeschriftet war, sehen konnte. Bei diesem Verkehrszeichen hat es sich um ein Vorschriftszeichen Halten und Parken verboten - Anfang mit der Zusatztafel MO-FR 07.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen J Gr gehandelt, wobei dieses verkehrt zur Fahrtrichtung des Berufungswerbers aufgestellt war (unmittelbar vor dem tatgegenständlichen Schrägparkplatz, ca. 1,5 m vom Gehsteig entfernt).

 

Obiger Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht weiter in Abrede gestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen:

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

 

Wie bereits ausgeführt, wurde mit der genannten Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 10.10.2011 für die K von der östlichen Hauskante Nr. 4, in Fahrtrichtung Westen, auf einer Breite von sechs Schrägparkplätzen, ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit, verordnet. Diese Verordnung galt von 24.10.2011 bis 24.11.2011, von Montag bis Freitag, jeweils in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr, und trat gemäß § 44 Abs 1 StVO mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen in Kraft.

 

Gemäß § 48 Abs 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

 

Aus § 48 Abs 1 StVO ergibt sich, dass der Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier ein Halte- und Parkverbot nach der StVO - für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein muss. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass Fahrzeuglenker Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können (vgl. beispielsweise VwGH 17.01.1990, 88/03/0257; 18.09.2000, 96/17/0094; 17.06.2010, 2009/07/0058).

 

Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass es in der Straßenverkehrsordnung keine Spezialbestimmung für Kundmachungen von Verkehrszeichen in Einbahnstraßen gibt. Allerdings ist gerade in Einbahnstraßen darauf Bedacht zu nehmen, dass die entsprechenden Straßenverkehrszeichen für einen Fahrzeuglenker schon im Herannahen, also während der Fahrt, erkennbar sind und nicht erst durch ein Zurückschauen, beispielsweise im Rückspiegel.

 

Im gegenständlichen Fall war das verkehrt zur Fahrtrichtung aufgestellte Verkehrszeichen für den Berufungswerber nicht leicht und rechtzeitig wahrnehmbar, da dieses für ihn erst nach dem Vorbeifahren sichtbar war. So war das Verbotszeichen für den Berufungswerber erst nach Abstellen des Fahrzeuges ersichtlich. Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass auf der für den Berufungswerber im Herannahen sichtbaren Rückseite des Verkehrszeichens nicht der geringste Hinweis enthalten war, um welches Verkehrszeichen es sich handelte.

 

Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass das tatgegenständliche Halte- und Parkverbot zur Tatzeit im Bereich der Tatörtlichkeit nicht gehörig kundgemacht war. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht begangen und war gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG die Einstellung zu verfügen.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen; Kundmachung; Wahrnehmbarkeit; Einbahnstraße; Herannahen
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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