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27 RECHTSPFLEGENorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes betreffend die Verpflichtung zur Entrichtung der vollen Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen; gleichheitswidrige Ausgestaltung des Systems der Gerichtsgebühren im ProvisorialverfahrenSpruch
I. Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010 werden als verfassungswidrig aufgehoben. I. Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit 30. Juni 2013 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Prüfungsbeschluss, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine auf Art144 B-VG gestützte, zu B1621/10 protokollierte Beschwerde anhängig, der zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:
1.1. Zur Sicherung eines Anspruches, der im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Spanien geltend gemacht wird, brachte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2009 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Antrag auf einstweilige Verfügung ein. Diesem wurde am 17. Dezember 2009 zunächst ohne Anhörung der Gegnerin stattgegeben. Dem dagegen erhobenen Widerspruch der Gegnerin wurde am 8. Jänner 2010 stattgegeben und die einstweilige Verfügung aufgehoben. Gegen diese Aufhebung erhob die Beschwerdeführerin - erfolglos - Rekurs und Revisionsrekurs. Für die Erhebung dieser - gegen die Aufhebung der von der Beschwerdeführerin beantragten einstweiligen Verfügung gerichteten - Rechtsmittel wurden der Beschwerdeführerin basierend auf dem Streitwert von € 3.951.000,- Pauschalgebühren in der Höhe von € 73.706,- bzw. € 98.273,- vorgeschrieben. Die gegen diese Zahlungsaufträge gestellten Berichtigungsanträge der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. September 2010 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine unter B1621/10 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.2. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie der Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2010, entstanden. Diese haben ihn veranlasst, die genannten Bestimmungen mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 von Amts wegen in Prüfung zu ziehen. 1.2. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie der Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, entstanden. Diese haben ihn veranlasst, die genannten Bestimmungen mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 von Amts wegen in Prüfung zu ziehen.
1.3. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig sei und dass er bei der Behandlung der Beschwerde die - auch von der belangten Behörde herangezogene - Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie die Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG idF BGBl. I 29/2010 anzuwenden hätte. 1.3. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig sei und dass er bei der Behandlung der Beschwerde die - auch von der belangten Behörde herangezogene - Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie die Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2010, anzuwenden hätte.
1.4. Die bei ihm entstandenen Bedenken, die Einführung der genannten Bestimmungen hätten zur Unsachlichkeit des Systems der Gebührenregelung im Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen geführt, formuliert der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt:
"Zwar ist bei Gerichtsgebühren eine strenge
Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich (vgl. etwa VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007; VwGH 2.7.1998, 96/16/0105; 30.4.2003, 2000/16/0086; 18.9.2003, 2003/16/0040 ua.).Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich vergleiche etwa VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007; VwGH 2.7.1998, 96/16/0105; 30.4.2003, 2000/16/0086; 18.9.2003, 2003/16/0040 ua.).
4.2. Trotz des weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers scheint jedoch dem Verfassungsgerichtshof vorläufig die Vorschreibung der vollen Höhe der Pauschalgebühr nach TP2 und TP3 GGG im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens im Provisorialverfahren über einstweilige Verfügungen insofern unsachlich und daher mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, als es damit zur Verdoppelung der für die Rechtsdurchsetzung ein und desselben Anspruches zu entrichtenden Gerichtsgebühr gerade in jenen Fällen kommt, in denen dem Betroffenen die Vereitelung oder erhebliche Erschwerung der Durchsetzung seiner Ansprüche droht.
4.3. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht finden, dass Gebühren in gleicher Höhe wie für das Hauptverfahren für das bloß summarische Verfahren der Provisorialentscheidung durch den Verfahrensaufwand gerechtfertigt werden könnten, ebenso wenig scheint dies durch einen entsprechenden zusätzlichen Nutzen gerechtfertigt zu sein (vgl. etwa VfSlg. 17.783/2006 zu Gebühren nach dem Bundesvergabegesetz). 4.3. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht finden, dass Gebühren in gleicher Höhe wie für das Hauptverfahren für das bloß summarische Verfahren der Provisorialentscheidung durch den Verfahrensaufwand gerechtfertigt werden könnten, ebenso wenig scheint dies durch einen entsprechenden zusätzlichen Nutzen gerechtfertigt zu sein vergleiche etwa VfSlg. 17.783/2006 zu Gebühren nach dem Bundesvergabegesetz).
4.4. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass es in den verschiedensten Rechtsbereichen durchaus üblich ist, Rechtsfragen allein im Provisorialverfahren zu klären, ohne später ein Hauptverfahren einzuleiten. Die bloß für Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen geschaffene Anrechnungsmöglichkeit der halben Pauschalgebühr des Sicherungsverfahrens in zweiter und dritter Instanz, für den Fall, dass ein Hauptverfahren geführt wird, erscheint - auch wenn diese im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren nicht konkret anzuwenden ist - vorläufig unsachlich, da auch in anderen Rechtsbereichen der Streitgegenstand des Hauptverfahrens mit dem des Provisiorialverfahrens weitgehend übereinstimmen kann.
4.5. Für den Verfassungsgerichtshof ist vorderhand nicht erkennbar, was es rechtfertigen könnte, dass zwar im erstinstanzlichen Verfahren, in dem auch im Provisorialverfahren die Tatsachenfeststellungen zu treffen und der Sachverhalt im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens besonders rasch zu erfassen und rechtlich zu würdigen sind, bei vom Hauptverfahren losgelöster Beantragung einer einstweiligen Verfügung eine Reduzierung auf die Hälfte der im Zivilprozess vorgesehenen Pauschalgebühr erfolgt (bei Beantragung in der Klage fällt gar keine Gebühr an), aber in zweiter und dritter Instanz trotz eingeschränkten Prüfungsgegenstandes und mangelnder Tatsachenkompetenz die volle Gebühr zu bezahlen ist.
4.6. Im Rechtsmittelverfahren über eine einstweilige Verfügung ist - entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage - nach der verfestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofes eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ausgeschlossen (s. OGH 11.3.1996, 1 Ob 566/95). Eine mündliche Verhandlung kommt gemäß §526 Abs1 ZPO nicht in Betracht und ein eingeschränkter Prüfungsgegenstand ist zu beurteilen, sodass vorläufig für den Verfassungsgerichtshof kein die volle Gerichtsgebühr rechtfertigender Aufwand erkennbar ist.
Dem Verfassungsgerichtshof ist vorläufig daher keine sachliche Begründung dafür erkennbar, im Verfahren über einstweilige Verfügungen in zweiter und dritter Instanz - anders als in erster Instanz - keine Reduzierung der Gebühren vorzunehmen."
1.5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verteidigt und beantragt, "der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 29/2010, nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden." Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Regelungen wird die Bestimmung einer Frist von einem Jahr für deren Außerkrafttreten beantragt. 1.5. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die in Prüfung gezogenen Bestimmungen verteidigt und beantragt, "der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 sowie Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden." Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Regelungen wird die Bestimmung einer Frist von einem Jahr für deren Außerkrafttreten beantragt.
1.5.1. Nach einer Gegenüberstellung der einschlägigen Rechtslage vor bzw. nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, und der Wiedergabe der die in Prüfung gezogenen Bestimmungen betreffenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage führt die Bundesregierung zunächst aus, welche relevanten Unterschiede ihrer Ansicht nach zwischen Provisorial- und Hauptverfahren bestehen: 1.5.1. Nach einer Gegenüberstellung der einschlägigen Rechtslage vor bzw. nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, und der Wiedergabe der die in Prüfung gezogenen Bestimmungen betreffenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage führt die Bundesregierung zunächst aus, welche relevanten Unterschiede ihrer Ansicht nach zwischen Provisorial- und Hauptverfahren bestehen:
"2.1. Das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung haben unterschiedliche 'Streitgegenstände'. Während es in der Hauptsache um den Anspruch selbst geht, hat das Verfahren über die einstweilige Verfügung dessen prozessuale Sicherung, Regelung oder einstweilige Durchsetzung zum Gegenstand, wobei die Gerichte aller Instanzen im Provisorialverfahren unter erhöhtem Zeitdruck oftmals weitreichende Entscheidungen treffen müssen. Die Entscheidung im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher für das Hauptverfahren nicht bindend (vgl. König, Einstweilige Verfügungen3 [2007], Rz 6/67). "2.1. Das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung haben unterschiedliche 'Streitgegenstände'. Während es in der Hauptsache um den Anspruch selbst geht, hat das Verfahren über die einstweilige Verfügung dessen prozessuale Sicherung, Regelung oder einstweilige Durchsetzung zum Gegenstand, wobei die Gerichte aller Instanzen im Provisorialverfahren unter erhöhtem Zeitdruck oftmals weitreichende Entscheidungen treffen müssen. Die Entscheidung im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist daher für das Hauptverfahren nicht bindend vergleiche König, Einstweilige Verfügungen3 [2007], Rz 6/67).
2.2. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung und der erforderlichen Raschheit des Verfahrens bestehen Unterschiede in der Ermittlung des Sachverhalts, die zu einer gewissen Erleichterung auf der Tatsachenebene führen (können). Das Provisorialverfahren ist auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet, sodass ein umfangreiches Beweisverfahren nicht durchzuführen ist (vgl. Kodek, in Angst2, §389 Rz 9). Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung genügt die Bescheinigung der Verfahrensgrundlagen, es sind auch nur parate Bescheinigungsmittel zulässig. So ist beispielsweise, wenn eine Auskunftsperson nicht zur Vernehmung erscheint, auf dieses Beweismittel mangels sofortiger Ausführbarkeit nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht oder die amtswegige Beischaffung von Urkunden oder Auskünften ist grundsätzlich ausgeschlossen (siehe zu diesen und weiteren Beispielen Kodek in Angst2, §389 Rz 11 ff). 2.2. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung und der erforderlichen Raschheit des Verfahrens bestehen Unterschiede in der Ermittlung des Sachverhalts, die zu einer gewissen Erleichterung auf der Tatsachenebene führen (können). Das Provisorialverfahren ist auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet, sodass ein umfangreiches Beweisverfahren nicht durchzuführen ist vergleiche Kodek, in Angst2, §389 Rz 9). Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung genügt die Bescheinigung der Verfahrensgrundlagen, es sind auch nur parate Bescheinigungsmittel zulässig. So ist beispielsweise, wenn eine Auskunftsperson nicht zur Vernehmung erscheint, auf dieses Beweismittel mangels sofortiger Ausführbarkeit nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht oder die amtswegige Beischaffung von Urkunden oder Auskünften ist grundsätzlich ausgeschlossen (siehe zu diesen und weiteren Beispielen Kodek in Angst2, §389 Rz 11 ff).
Das Provisorialverfahren ist als summarisches
Eilverfahren grundsätzlich einseitig. Dem Gegner der gefährdeten Partei muss daher keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, vielmehr ist über das Begehren allein auf Grund des Antrags und der beigebrachten Bescheinigungsmittel zu entscheiden (vgl. Kodek in Angst2, §389 Rz 18).Eilverfahren grundsätzlich einseitig. Dem Gegner der gefährdeten Partei muss daher keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, vielmehr ist über das Begehren allein auf Grund des Antrags und der beigebrachten Bescheinigungsmittel zu entscheiden vergleiche Kodek in Angst2, §389 Rz 18).
Bei der rechtlichen Beurteilung und der Gerichtsbesetzung bestehen hingegen keine nennenswerten Unterschiede zwischen Provisorialverfahren und Hauptverfahren.
2.3. Die aufgezeigten Unterschiede betreffen jedoch im Wesentlichen nur das Verfahren erster Instanz [...]."
1.5.2. Der verfassungsrechtliche Rahmen, innerhalb dessen sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems der Gerichtsgebühren nach Ansicht der Bundesregierung bewegen muss bzw. kann, wird in der Äußerung wie folgt dargestellt:
"2.1. Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu entrichten sind (vgl. §1 GGG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. So hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11, Rz 49). Allgemein darf der Gesetzgeber, auch bei der Regelung von Gerichtsgebühren, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen. Dabei ist die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht "2.1. Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu entrichten sind vergleiche §1 GGG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. So hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11, Rz 49). Allgemein darf der Gesetzgeber, auch bei der Regelung von Gerichtsgebühren, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen. Dabei ist die Anknüpfung der Gerichtsgebühren an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht
(VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34,35/11, Rz 34). Hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühren geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich [ist] (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Dass in Einzelfällen - auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung - durch die Vorschreibung von Gebühren Härten entstehen, macht eine gesetzliche Gebührenregelung noch nicht verfassungswidrig (vgl. VfSlg. 17.092/2003; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Härtefällen allgemein(VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34,35/11, Rz 34). Hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühren geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühr dem bei Gericht verursachten Aufwand entspricht, nicht erforderlich [ist] (VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Dass in Einzelfällen - auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung - durch die Vorschreibung von Gebühren Härten entstehen, macht eine gesetzliche Gebührenregelung noch nicht verfassungswidrig vergleiche VfSlg. 17.092/2003; vergleiche zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Härtefällen allgemein
VfSlg. 19.031/2010). Aus sozial- und wirtschaftspolitischen Erwägungen können Gebührenbefreiungen und andere Begünstigungen für bestimmte Personengruppen, Verfahrensarten oder Verfahrensgegenstände vorgesehen werden (vgl. VfGH 21.09.2011, G34,35/11, Rz 30).VfSlg. 19.031/2010). Aus sozial- und wirtschaftspolitischen Erwägungen können Gebührenbefreiungen und andere Begünstigungen für bestimmte Personengruppen, Verfahrensarten oder Verfahrensgegenstände vorgesehen werden vergleiche VfGH 21.09.2011, G34,35/11, Rz 30).
2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht die Bundesregierung davon aus, dass es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgeber[s] liegt, ob er für bestimmte gerichtliche Verfahren überhaupt eine Gebühr, bloß eine reduzierte Gebühr oder überhaupt keine Gebühr vorsieht. Der Gesetzgeber kann eine Gebühr nur im erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber im Rechtsmittelverfahren vorsehen oder umgekehrt, oder die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzen. Er kann auch das Verhältnis verschiedener Verfahren zueinander berücksichtigen und entweder die Anrechnung einer bereits entrichteten Gebühr in einem anderen Verfahren vorsehen oder für jedes einzelne Verfahren eine eigene Gebühr festsetzen.
Bei der Entscheidung zwischen diesen Regelungsalternativen hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der zuvor dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben - Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung, Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie und von sozial- oder wirtschaftspolitischen Erwägungen, keine Äquivalenz im Einzelfall - insbesondere an dem bei Gericht verursachten Aufwand (Prinzip der Kostenwahrheit) und dem Nutzen der Parteien zu orientieren.
Angemerkt wird, dass sich der bei Gericht entstandene Aufwand, der durch die Gerichtsgebühren abgegolten werden soll, aus (dem Ausmaß) der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung, der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht, aber auch aus der Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur durch die Parteien (dazu VfGH 13.12.2011, G85,86/11) ergeben kann. Jedes dieser Elemente stellt für sich eine Inanspruchnahme der Gerichte dar (§1 GGG), das die Erhebung einer Gebühr dem Grunde nach rechtfertigt."
1.5.3. Das im Prüfungsbeschluss vom Verfassungsgerichtshof geäußerte Bedenken, es sei weder durch den bei Gericht entstehenden Verfahrensaufwand, noch durch den Nutzen der Parteien gerechtfertigt, im Provisorialverfahren für Rechtsmittel Gebühren in derselben Höhe vorzusehen wie im Hauptverfahren, teilt die Bundesregierung nicht. Sie begründet dies wie folgt:
"Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren
entspricht in den Rechtsmittelverfahren der Verfahrensaufwand im Provisorialverfahren im Wesentlichen jenem im Hauptverfahren:
3.3.1. Der Prüfgegenstand des Provisorialverfahrens in zweiter und dritter Instanz ist nicht weiter eingeschränkt als jener im Hauptverfahren; hier wie dort können dieselben Rechtsmittelgründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemacht werden. Sowohl im Provisorialverfahren als auch im Hauptverfahren ist das Gericht zweiter Instanz Rechts- und Tatsacheninstanz, während der Oberste Gerichtshof hinsichtlich beider Verfahrensarten eine reine Rechtsinstanz ist. ln der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss [...] zitierten Entscheidung OGH 11.3.1996, 1 Ob 566/95, heißt es, dass 'auch im Sicherungsverfahren die Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsrekursverfahren unzulässig [...] und der Oberste Gerichtshof an den von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden ist' [...]. Die Anfechtung der Beweiswürdigung im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist also sowohl im Provisorialverfahren als auch im Hauptverfahren unzulässig.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs ist im Provisorialverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters bereits durch das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nur auf jene Fälle, in denen der erkennende Richter den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (Kodek in Angst2, §389 Rz 25). Dem Rekursgericht ist es in diesem Fall infolge des Entfalls der mündlichen Verhandlung nicht möglich, die in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel umzuwürdigen (OGH 6 Ob 650/93). ln Fällen, in welchen eine mündliche Verhandlung für die Beweiswürdigung nicht erforderlich ist, insbesondere wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur auf Grund von Urkunden getroffen hat, ist die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht hingegen sehr wohl zulässig (OGH 16 Ok 20/97, 4 Ob 15/99f, Ob 18/00a). Dem Rekursgericht kommt daher auch im Provisorialverfahren eine - wenn auch aufgrund des Entfalls der mündlichen Verhandlung eingeschränkte - Tatsachenkompetenz zu, die sich aber in der Praxis nicht wesentlich von den Möglichkeiten des Berufungsgerichts im ordentlichen Verfahren unterscheidet.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei einem Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, im Hauptverfahren das Urteil des Erstgerichtes nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden kann (§501 Abs1 ZPO), sodass in diesen Fällen - im Unterschied zum Provisorialverfahren - eine Bekämpfung der Beweiswürdigung gänzlich ausgeschlossen ist. ln Bagatellsachen ist daher im Hauptverfahren sogar von einem geringeren Aufwand für das Rechtsmittelgericht als im Provisorialverfahren auszugehen.
3.3.3. Was den vom Verfassungsgerichtshof erwähnten Entfall der mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren des Provisorialverfahrens betrifft (§526 Abs1 ZPO) ist darauf hinzuweisen, dass auch im Rechtsmittelverfahren des Hauptverfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung nur dann stattfindet, wenn dies der Berufungssenat im Einzelfall, so etwa wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache, für erforderlich hält oder dies infolge von Bedenken gegen die Würdigung unmittelbar aufgenommener Beweise von Gesetzes wegen notwendig ist(§§481, 488 Abs4 ZPO). ln den weit überwiegenden Fällen erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung (§480 Abs1 ZPO), eine Wiederholung der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise in der Berufungsverhandlung stellt einen seltenen Ausnahmefall dar. [...]
3.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer Durchschnittsbetrachtung der Rechtsmittelverfahren der Verfahrensaufwand im Provisorialverfahren im Wesentlichen jenem im Hauptverfahren entspricht. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass schon unter dem Gesichtspunkt des bei Gericht entstandenen Aufwandes, der durch die Gerichtsgebühren abgegolten werden soll, eine Gebühr für das Provisorialverfahren in gleicher Höhe wie für das Hauptverfahren sachlich gerechtfertigt ist.
3.4. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Nutzens der Parteien ist die gleiche Höhe der Gebühr für das Provisorialverfahren wie für das Hauptverfahren sachlich gerechtfertigt:
3.4.1. Im Hinblick auf die unterschiedlichen 'Streitgegenstände' und Zwecke des Provisorialverfahrens einerseits und des Hauptverfahrens andererseits lässt sich für die Partei nämlich ein eigenständiger, zusätzlicher Nutzen aus dem Provisorialverfahren ziehen. Während der Nutzen des Hauptverfahrens in der endgültigen Entscheidung über den Anspruch besteht, liegt der Nutzen des Provisorialverfahrens in der raschen - wenn auch vorläufigen - Sicherung oder Regelung des Anspruchs. Dies kann soweit gehen, dass - etwa in Verfahren über vorläufigen Unterhalt - der Anspruch in voller Höhe bis zum Abschluss des Hauptverfahrens (vorläufig) zugesprochen wird. ln der Praxis zeigt sich, dass sich Rechtssuchende, insbesondere wenn der Sachverhalt unstreitig ist und die Befassung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung möglich war, mitunter mit der provisorischen Entscheidung durch die Entscheidung über die einstweilige Verfügung zufrieden geben und vom ordentlichen Verfahren gänzlich Abstand nehmen (vgl. König, aaO, Rz 1/12). ln diesen Fällen besteht ein [...] zusätzlicher Nutzen des Provisorialverfahrens (neben der Sicherung des Anspruchs) in der Ersparnis des Hauptverfahrens. 3.4.1. Im Hinblick auf die unterschiedlichen 'Streitgegenstände' und Zwecke des Provisorialverfahrens einerseits und des Hauptverfahrens andererseits lässt sich für die Partei nämlich ein eigenständiger, zusätzlicher Nutzen aus dem Provisorialverfahren ziehen. Während der Nutzen des Hauptverfahrens in der endgültigen Entscheidung über den Anspruch besteht, liegt der Nutzen des Provisorialverfahrens in der raschen - wenn auch vorläufigen - Sicherung oder Regelung des Anspruchs. Dies kann soweit gehen, dass - etwa in Verfahren über vorläufigen Unterhalt - der Anspruch in voller Höhe bis zum Abschluss des Hauptverfahrens (vorläufig) zugesprochen wird. ln der Praxis zeigt sich, dass sich Rechtssuchende, insbesondere wenn der Sachverhalt unstreitig ist und die Befassung des Obersten Gerichtshofes im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung möglich war, mitunter mit der provisorischen Entscheidung durch die Entscheidung über die einstweilige Verfügung zufrieden geben und vom ordentlichen Verfahren gänzlich Abstand nehmen vergleiche König, aaO, Rz 1/12). ln diesen Fällen besteht ein [...] zusätzlicher Nutzen des Provisorialverfahrens (neben der Sicherung des Anspruchs) in der Ersparnis des Hauptverfahrens.
[...]
3.4.3. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Nutzens für die Partei im Rechtsmittelverfahren die gleiche Höhe der Gerichtsgebühr für das Provisorialverfahren wie für das Hauptverfahren sachgerecht ist."
1.5.4. Zu der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig angenommenen Unsachlichkeit des Umstandes, dass im Provisorialverfahren in erster Instanz lediglich die halbe (oder gar keine) Gebühr anfällt, während im Rechtsmittelverfahren die volle Gebühr zu entrichten ist, führt die Bundesregierung aus:
"das Rechtsmittelverfahren im Provisorialverfahren [entspricht] hinsichtlich von Tatsachen- und Rechtskognition im Wesentlichen jenem des Hauptverfahrens. [...]. Es handelt sich also im Provisorialverfahren - untechnisch gesprochen - um ein 'volles' Rechtsmittelverfahren. Daher ist es sachgerecht, wenn in diesem Verfahren - wie im Hauptverfahren - die ganze Pauschalgebühr zu entrichten ist, während im erstinstanzlichen Provisorialverfahren aufgrund der dargelegten Besonderheiten bei der Sachverhaltsfeststellung lediglich die halbe (oder gar keine) Gebühr anfällt [...].
Die Bundesregierung geht überdies davon aus, dass
nicht jede Beschränkung des Prozessgegenstandes eines Rechtsmittelverfahrens, wie sie im Provisorialverfahren durch die bloß beschränkte Bekämpfbarkeit der Feststellungen oder der Beweiswürdigung gegeben ist [...], von Verfassung wegen eine Reduzierung einer - dem Grunde nach sachlichen - Gebührenpflicht verlangt. So ist etwa im Hauptverfahren in den erwähnten Bagatellfällen eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich (§501 Abs1 ZPO); dennoch ist - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - für solche Rechtssachen dieselbe (ganze) Pauschalgebühr zu entrichten wie für alle anderen Rechtssachen mit höheren Streitwerten."
1.5.5. Die lediglich für Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen bestehende Möglichkeit, die Hälfte der im Sicherungsverfahren bezahlten Pauschalgebühr auf die im Hauptverfahren anfallende Gerichtsgebühr anzurechnen, erachtet die Bundesregierung mit folgender Begründung als gerechtfertigt:
"3.6.1. Die Bundesregierung weist zunächst darauf
hin, dass es durch die im zweiten Satz der Anmerkungen 1a zu TP2 und 3 vorgesehene Anrechnung nicht zu einer Reduzierung der Gebühren des Provisorialverfahrens, sondern jener eines allfälligen Hauptverfahrens kommt. Diese Einrechnung bewirkt, dass in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen im Hauptverfahren lediglich die halbe Pauschalgebühr zu entrichten ist. Im Provisorialverfahren ist in diesen Rechtssachen die Pauschalgebühr hingegen in allen Fällen dieselbe.
3.6.2. ln Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen besteht der Entscheidungsgegenstand eines vorangehenden Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung geradezu typischer Weise in Rechtsfragen, die allein auch den Gegenstand des Hauptverfahrens im Zivilprozess bilden. Daher wird in diesen Rechtssachen in aller Regel das Hauptverfahren nach der (rechtskräftigen) Entscheidung im Provisorialverfahren nicht weitergeführt. Wird jedoch ausnahmsweise das Hauptverfahren weitergeführt, ist ein großer Teil des Aufwands des Gerichtes bereits erbracht. Um dieser Arbeitsersparnis Rechnung zu tragen, ist im Hauptverfahren auf Verlangen des Rechtsmittelwerbers die Hälfte der im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Rechtsmittelgebühr einzurechnen.
3.6.3. Auch in anderen Rechtsbereichen mag es Fälle gegeben, in denen der Streitgegenstand des Hauptverfahrens mit dem des Provisorialverfahrens weitgehend übereinstimmt. Geradezu typisch ist das jedoch nur in Wettbewerbs- und lmmaterialgüterrechtssachen, wovon auch die [...] Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2009 ausgehen. Auch der Verfassungsgerichtshof nennt keine anderen Rechtsbereiche, in denen mit gleicher Häufigkeit von einer solchen Übereinstimmung ausgegangen werden könnte. Nach Ansicht der Bundesregierung kann dem Gesetzgeber daher nicht entgegen getreten werden, wenn er - im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung - lediglich in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen eine Einrechnung der halben Pauschalgebühr des Provisorialverfahrens im Hauptverfahren vorsieht."
1.6. Die Beschwerdeführerin des Anlassverfahrens erstattete eine Äußerung, in der sie dartut, dass und warum sie die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs geäußerten Bedenken teilt. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin als weitere Umstände, die ihrer Ansicht nach für die Unsachlichkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen sprechen, die - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - zu hohe Gesamtbelastung der Rechtschutzsuchenden durch Gerichtsgebühren und einen - nach dem Vorbringen der Äußerung bestehenden - systematischen Widerspruch zwischen den Regelungen der Gerichtsgebühren und jenen des Kostenersatzes an.
1.6.1. Die ihrer Ansicht nach zu hohe Belastung der Rechtschutzsuchenden durch Gerichtsgebühren illustriert die Beschwerdeführerin des Anlassverfahrens in ihrer Äußerung wie folgt:
"die Gerichtsgebühren betragen (im Bereich über EUR 350.000) in erster Instanz 1,2% des Streitwertes plus EUR 2.525, in zweiter Instanz 1,8% plus EUR 3.620 und in dritter Instanz 2,4% plus EUR 4.827; somit für ein Verfahren bis zur dritten Instanz 5,4% des Streitwertes (plus EUR 10.972). Bei einem selbständigen Verfahren über eine einstweilige Verfügung betragen die Gerichtsgebühren (nach der Einführung der zusätzlichen Belastung durch das BBG 2009) zusätzlich in erster Instanz 0,6% des Streitwertes plus EUR 1.262,50, in zweiter Instanz 1,8% plus EUR 3.620 und in dritter Instanz 2,4% plus EUR 4.827; somit für ein Verfahren bis zur dritten Instanz 4,8% des Streitwertes (plus EUR 9.709,50). Aufgrund der durch das BBG 2009 eingeführten Regelungen müssen daher Rechtsschutzsuchende in Zivilprozessen, in denen auch einstweiliger Rechtsschutz beantragt wird, mit einer Gesamtbelastung von (bis zu) 10,2% des Streitwertes plus EUR 20.681,50 rechnen.
Bei einem Beispielsstreitwert von EUR 1 Mio betragen die Gerichtsgebühren EUR 122.681,50, also über 12 % des Streitwertes. Eine derartige Belastung ist jedenfalls unsachlich. Die Frage der Höhe von Gerichtsgebühren wird vom EGMR unter anderem nach dem Gesichtspunkt geprüft, ob die tatsächlich auferlegten Gerichtsgebühren Betroffene von einer Klageerhebung abhalten (Urbanek gg Österreich, Urteil vom 9.12.2010, 35.123/05 ua). Dies liegt bei den hier betroffenen Provisorialverfahren vor. Die Gebühren sind bereits für sich selbst unverhältnismäßig, vor allem im Rechtsmittelverfahren, weil aufgrund der fehlenden Deckelung der Gebühr bei hohen Streitwerten Gebühren von vielen Millionen Euro anfallen können, während die tatsächlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens selbst unter Einbeziehung aller nur denkbaren indirekten Kosten denkmöglich nur einen kleinen Bruchteil dieser Gebühren ausmachen können."
1.6.2. Einen - auch zur Unsachlichkeit des Regelungssystems betreffend die Gerichtsgebühren im Provisorialverfahren führenden - systematischen Widerspruch zwischen Gebühren- und Kostentragungsregelung nimmt die Beschwerdeführerin des Anlassverfahrens mit folgender Begründung an:
"Die Verlagerung von Gebühren durch Einführung von Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren von Provisorialverfahren und (teilweise) Anrechnung ist auch für sich problematisch. Wie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag in seiner Stellungnahme (5/SN-28/ME) zum Ministerialentwurf hingewiesen hat, wird gemäß §393 EO eine einstweilige Verfügung stets auf Kosten des Antragstellers getroffen. Der erfolgreiche Antragsteller erhält die Kosten der einstweiligen Verfügung nicht sofort zugesprochen, vielmehr erfolgt der Zuspruch auch dieser Kosten erst im Rahmen der Kostenentscheidung in einem Hauptverfahren. Auch deshalb ist der Antragsteller unter Umständen gezwungen, sowohl das Provisorialverfahren als auch das Hauptverfahren durch drei Instanzen zu verfolgen.
Ist hingegen der Antragsgegner erfolgreich, gelingt ihm also die Abwehr der einstweiligen Verfügung, werden ihm die geltend gemachten Kosten unmittelbar zugesprochen. Der Antragsteller ist also mit den Kosten einer erfolglosen einstweiligen Verfügung endgültig belastet, und zwar auch dann, wenn er im Hauptprozess obsiegt. Begründet wird dies mit dem Charakter einer einstweiligen Verfügung als Zwischenstreit. Die Vorverlagerung der halben Pauschalgebühr nach TP2 bzw TP3 in diesen Zwischenstreit führt zu kostenrechtlichen Problemen, insbesondere für welche Höhe der Pauschalgebühr der Gegner im Hauptverfahren kostenersatzpflichtig wird (es fällt ja volle Pauschalgebühr an, die nur in bestimmten Fällen teilweise angerechnet wird).
Bringen sowohl Kläger als auch Beklagter bzw. bei Personenmehrheit auf Klags- oder Beklagtenseite mehrere Parteien unabhängig voneinander Rechtsmittel ein, so stellt sich die Frage, auf welche Pauschalgebühr eine bereits im Verfahren über eine einstweilige Verfügung entrichtete Pauschalgebühr anzurechnen ist. Es kann durchaus sein, dass der Entrichter der halben Pauschalgebühr im Verfahren über eine einstweilige Verfügung nicht ident ist mit dem (späteren) Rechtsmittelwerber im Hauptverfahren (auch weil die Rechtfertigungsklage zwar den Anspruch nach dem Sinn, nicht aber wörtlich erfassen muss und nach dem Wortlaut mehrerer Entscheidungen des OGH eine Nebenintervention im Provisorialverfahren nicht zulässig ist (5 Ob 75/59; 3 Ob 251/04i ua, dies trotz Bedenken in der Literatur), somit verschiedene Prozessparteien erfasst sein können. Auch dies illustriert, dass die Gleichsetzung des Rechtsmittelverfahrens eines Provisorialverfahrens mit einem solchen im Erkenntnisverfahren unsachlich ist."
2. Aus Anlass einer durch ihn als Revisionsgericht zu treffenden Kostenentscheidung in einem Provisorialverfahren stellte der Oberste Gerichtshof den auf Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG idF BGBl I Nr. 29/2010 als verfassungswidrig" aufheben. 2. Aus Anlass einer durch ihn als Revisionsgericht zu treffenden Kostenentscheidung in einem Provisorialverfahren stellte der Oberste Gerichtshof den auf Art89 Abs2 in Verbindung mit Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "Anmerkung 1a zu Tarifpost 2 sowie Anmerkung 1a zu Tarifpost 3 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010, als verfassungswidrig" aufheben.
2.1. In diesem zu G30/12 protokollierten Antrag gibt der Oberste Gerichtshof zunächst die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten vorläufigen Bedenken ob der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen wieder und schließt sich diesen Bedenken vollinhaltlich an.
2.2. Darüber hinausgehend hegt der Oberste
Gerichtshof auch folgendes Bedenken ob der Sachlichkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen:
"Wird eine beantragte einstweilige Verfügung im selbständigen Sicherungsverfahren, wie im vorliegenden Verfahren, ohne Anhörung des Antraggegners erlassen, hat er vor dieser Entscheidung in erster Instanz keine Möglichkeit der Rechtsverteidigung. Zwar steht in diesem Fall nach §397 EO der befristete Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung, über den in erster Instanz mündlich zu verhandeln und zu entscheiden ist, durch dessen Erhebung aber die Vollziehung der getroffenen Verfügung nicht gehemmt wird. Die Erhebung eines Rekurses ist daher (parallel zum Widerspruch) das erste überhaupt mögliche Verteidigungsmittel des im Sicherungsverfahren nicht angehörten Antragsgegners.
Der Umstand, dass der Antragsteller in erster Instanz für seinen Sicherungsantrag nur eine auf die Hälfte ermäßigte Pauschalgebühr zu entrichten hat, hingegen der Antragsgegner, der erstmals im Rekursverfahren rechtliches Gehör findet, dafür jedenfalls die volle Gebühr der überdies um die Hälfte (TP2) bzw ein Drittel (TP3) höher angesetzten Tarifpost zu entrichten hat, bewirkt nach Auffassung des erkennenden Senats eine eklatante Ungleichbehandlung der Verfahrensparteien, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen ist."
2.3. Die gefährdete Partei des Verfahrens, anlässlich dessen der Oberste Gerichtshof den vorliegenden Antrag gestellt hatte, erstattete am 6. April 2012 eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes vollinhaltlich anschloss.