TE Vfgh Erkenntnis 2012/6/30 V72/11

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Veröffentlicht am 30.06.2012
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Index

60 ARBEITSRECHT
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
ArbVG §113, §114, §161 Abs1
Betriebsrats-GeschäftsO 1974 §53 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ArbVG § 113 heute
  2. ArbVG § 113 gültig ab 01.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2023
  3. ArbVG § 113 gültig von 15.12.2007 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007
  4. ArbVG § 113 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006
  5. ArbVG § 113 gültig von 08.10.2004 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
  6. ArbVG § 113 gültig von 01.07.2002 bis 07.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  7. ArbVG § 113 gültig von 22.09.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 113 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  9. ArbVG § 113 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Regelung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 über die Beschränkung der Widerrufsmöglichkeit der Übertragung der Befugnisse des Betriebsrates auf den Zentralbetriebsrat

Spruch

              I. Der fünfte Satz des §53 Abs2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355/1974, wird als gesetzwidrig aufgehoben. I. Der fünfte Satz des §53 Abs2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

              II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2014 in Kraft.

              III. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. III. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

              1. Der Oberste Gerichtshof beantragt, die Wortfolge "nur aus wichtigen Gründen, sonst" in §53 Abs2 fünfter Satz der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. 355, in eventu den gesamten fünften Satz der genannten Bestimmung gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben. 1. Der Oberste Gerichtshof beantragt, die Wortfolge "nur aus wichtigen Gründen, sonst" in §53 Abs2 fünfter Satz der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt 355, in eventu den gesamten fünften Satz der genannten Bestimmung gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.

              2. Der Antrag wird vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage gestellt:

              2.1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973

betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz, im Folgenden: ArbVG), BGBl. 22/1974, in der Fassungbetreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz, im Folgenden: ArbVG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,, in der Fassung

BGBl. I 111/2010, lautet auszugsweise wie folgt:Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet auszugsweise wie folgt:

"II. TEIL

Betriebsverfassung

[...]

              [...]

Abschnitt 5

Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung

              §113. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

              (2) - (3) [...]

              (4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

              1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

gemäß §§110 bis 112;

              2. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren

              a) Recht auf Intervention (§90);

              b) allgemeines Informationsrecht (§91);

              c) Beratungsrecht (§92);

              d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§92a);

              e) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§94 und 95);

              f) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§108);

              g) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß §109.

              3. Wahrnehmung der Rechte gemäß §89 Z3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;

              4. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§179, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (§193);

              5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§189, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen;

              6. Abschluss von Betriebsvereinbarungen nach §97 Abs1 Z1b;

              7. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§217, 218), in den SE-Betriebsrat (§234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft (§247);

              8. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;

              9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§257 iVm §§217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§257 iVm §234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§257 iVm §247); 9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§257 in Verbindung mit §§217, 218), in den SCE-Betriebsrat (§257 in Verbindung mit §234) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§257 in Verbindung mit §247);

              10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach §257 iVm den §§230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen; 10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach §257 in Verbindung mit den §§230 oder 231 abgeschlossenen Vereinbarungen;

              11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§260 iVm §§217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§261 iVm §§217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§260 bzw. §261 iVm §247). 11. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§260 in Verbindung mit §§217, 218) oder in das besondere Entsendungsgremium (§261 in Verbindung mit §§217, 218) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft (§260 bzw. §261 in Verbindung mit §247).

              (5) [...]

Kompetenzübertragung

              §114. (1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.

              (2) In Angelegenheiten nach §§96, 96a und 97, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt, kann der Zentralbetriebsrat der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner eigenen und ihm übertragenen Befugnisse übertragen, soweit derartige Angelegenheiten nicht ohnedies gemäß §113 Abs5 in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fallen. Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) eine derartige Kompetenzübertragung vornehmen.

              (3) Die Konzernvertretung kann übertragene Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung durch zumindest zwei Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) erfolgt ist.

              (4) Beschlüsse im Sinne der Abs1 und 2 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

              [...]

IV. TEILrömisch vier. TEIL

Schluß- und Übergangsbestimmungen

              [...]

Vorbehalt weiterer Vorschriften

              §161. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

              1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat;

              2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen;

              3. die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrates;

              4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;

              5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung;

              6. die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes;

              7. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen.

              (2) - (4) [...]"

              2.2. Die gemäß §161 Abs1 Z3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. 22/1974, erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (im Folgenden: Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), BGBl. 355/1974, in der Fassung BGBl. II 142/2012, lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): 2.2. Die gemäß §161 Abs1 Z3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,, erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974 über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (im Folgenden: Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), Bundesgesetzblatt 355 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 142 aus 2012,, lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"2. HAUPTSTÜCK

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

Abschnitt 1

Organzuständigkeit

Betriebsrat

              §53. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

              (2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.

              (3) Besteht kein Zentralbetriebsrat, so kann der Betriebsrat beschließen, der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für Angelegenheiten nach §§96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, zu übertragen. Im übrigen gilt Abs2."

              Absatz 1 und 2 des §53 sind seit der Stammfassung

BGBl. 355/1974 unverändert; mit der Novelle BGBl. 814/1993 wurde Absatz 3 angefügt.Bundesgesetzblatt 355 aus 1974, unverändert; mit der Novelle Bundesgesetzblatt 814 aus 1993, wurde Absatz 3 angefügt.

              3. Dem Antrag liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

              In einem Feststellungsverfahren nach §54 Abs1 ASGG begehrt der klagende Betriebsrat der Gewerkschaft öffentlicher Dienst die Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung über die Umstellung der Zusatzpensionen "von direkten Leistungszusagen auf Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung", die vom Zentralbetriebsrat unterfertigt wurde, gegenüber den vom klagenden Betriebsrat vertretenen Bediensteten der beklagten Partei (des Österreichischen Gewerkschaftsbundes) unwirksam sei. Der klagende Betriebsrat stützt sein Begehren vor allem darauf, dass die Abschlussbefugnis nicht an den Zentralbetriebsrat delegiert worden sei, aber auch darauf, dass keine Verständigung des eigenen Betriebsinhabers erfolgt sei. Jedenfalls liege aber ein gerechtfertigter Widerruf einer allfälligen Delegierung der Abschlussbefugnis vor.

              Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging zusammengefasst davon aus, dass zwar kein schriftlicher Beschluss des klagenden Betriebsrats für eine Ermächtigung des Zentralbetriebsrats vorliege, dass aber von einer schlüssigen Kompetenzübertragung auszugehen sei, da der Zentralbetriebsrat mit Wissen und Willen des klagenden Betriebsrats und dessen Vorsitzenden die Verhandlungen geführt habe. Die nach der Betriebsratsvorsitzendenkonferenz vorgesehene Urabstimmung der gesamten Belegschaft sei positiv durchgeführt worden. Die dabei vorgenommene Fragestellung spreche für die Übertragung der Verhandlungs- und Abschlusskompetenz. Auch eine entsprechende Verständigung der Beklagten sei (im Ergebnis) erfolgt. Ein allfälliger "Widerruf" der Kompetenzübertragung wäre nach §53 Abs2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 nur bei wichtigen Gründen möglich gewesen. Solche Gründe habe der klagende Betriebsrat aber nicht nachweisen können.

              Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des klagenden Betriebsrats nicht Folge und schloss sich der Beurteilung des Erstgerichts an. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.

              Der Oberste Gerichtshof erklärte die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision für zulässig.

              4. Zur Präjudizialität des §53 Abs2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 führt der Oberste Gerichtshof aus, dass er im Revisionsverfahren zu prüfen habe, inwieweit ein Widerruf der Kompetenzübertragung vorgenommen wurde und zulässig sei. Für die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs sei aber jedenfalls auch die Bestimmung des §53 Abs2 fünfter Satz Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 heranzuziehen, wonach vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst aber jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden könne.

              5. Seine Bedenken gegen §53 Abs2 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 begründet der Oberste Gerichtshof wie folgt:

              "§113 ArbVG legt in seinem Abs1 fest, dass die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse, 'soweit nichts anderes bestimmt' ist, 'durch Betriebsräte' ausgeübt werden. In Abs4 dieser Bestimmung werden in eingeschränktem Umfang auch dem Zentralbetriebsrat Mitwirkungsbefugnisse eingeräumt, allerdings nicht zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen iSd §§97 Abs1 Z18, 18a ArbVG über Betriebspensionen.

              §114 Abs1 ArbVG sieht unter der Überschrift 'Kompetenzübertragung' vor, dass der Betriebsrat dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse 'für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen' kann. Abs4 des §114 ArbVG bestimmt, dass solche Beschlüsse dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen sind und erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit erlangen. Eine ausdrückliche Regelung, inwieweit die Übertragung der Befugnisse 'für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten' vom Betriebsrat wieder widerrufen werden kann, enthält das ArbVG nicht. Sowohl die Gesetzesmaterialien (vgl AB 933 [richtig: 993] BlgNR 13. GP, 5, wiedergegebenen in Tomandl ArbVG zu §114) als auch die einhellige Lehre gehen von einer Widerrufsmöglichkeit durch den Betriebsrat aus (vgl dazu Naderhirn in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG §114 Rz 12 f; Winkler in Tomandl ArbVG §114 Rz 4; Preiss in Czernich/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG III 688). §114 Abs1 ArbVG sieht unter der Überschrift 'Kompetenzübertragung' vor, dass der Betriebsrat dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse 'für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen' kann. Abs4 des §114 ArbVG bestimmt, dass solche Beschlüsse dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen sind und erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit erlangen. Eine ausdrückliche Regelung, inwieweit die Übertragung der Befugnisse 'für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten' vom Betriebsrat wieder widerrufen werden kann, enthält das ArbVG nicht. Sowohl die Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 933 [richtig: 993] BlgNR 13. GP, 5, wiedergegebenen in Tomandl ArbVG zu §114) als auch die einhellige Lehre gehen von einer Widerrufsmöglichkeit durch den Betriebsrat aus vergleiche dazu Naderhirn in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG §114 Rz 12 f; Winkler in Tomandl ArbVG §114 Rz 4; Preiss in Czernich/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG römisch drei 688).

              Nach §161 Abs1 Z3 ArbVG, auf den sich die hier maßgebliche BR-GO 1974 stützt, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die Geschäftsführung der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung, des Betriebsrats, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrats, der Jugendversammlung und des Jugendvertrauensrats zu regeln.

              §53 Abs1 BR-GO 1974 lautet wie folgt:

              [...]

              In Satz 5 dieser Bestimmung wird also die Widerrufsmöglichkeit 'vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit' auf 'wichtige Gründe' eingeschränkt. Eine derartige Einschränkung findet sich im Gesetz nicht.

              Es bestehen nun einerseits die Bedenken, dass sich aus §161 Abs1 Z3 ArbVG über die Verordnungskompetenz zur Regelung der Geschäftsordnung eines Organs der Arbeitnehmerschaft keine Verordnungskompetenz zur Verschiebung der Kompetenzen zwischen den verschiedenen Belegschaftsorganen ergibt. Eine solche wäre aber wohl im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Beschlussfassungen der Belegschaftsorgane (§50 ASGG) erforderlich. Die allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art18 Abs2 B-VG bezieht sich ja nur auf den 'Wirkungsbereich' der Verwaltungsbehörde (vgl dazu auch 10 ObS 2349/96f). Es bestehen nun einerseits die Bedenken, dass sich aus §161 Abs1 Z3 ArbVG über die Verordnungskompetenz zur Regelung der Geschäftsordnung eines Organs der Arbeitnehmerschaft keine Verordnungskompetenz zur Verschiebung der Kompetenzen zwischen den verschiedenen Belegschaftsorganen ergibt. Eine solche wäre aber wohl im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit von Beschlussfassungen der Belegschaftsorgane (§50 ASGG) erforderlich. Die allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen nach Art18 Abs2 B-VG bezieht sich ja nur auf den 'Wirkungsbereich' der Verwaltungsbehörde vergleiche dazu auch 10 ObS 2349/96f).

              Vor allem bestehen aber Bedenken dahin, dass die Regelung auch inhaltlich von den Vorgaben des Gesetzes abweicht, da dem Gesetz eine Einschränkung des Widerrufs der Kompetenzübertragung auf 'wichtige Gründe' nicht zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat in §113 Abs1 ArbVG klar den Primat der Betriebsräte bei der Vertretung der Interessen der Belegschaft ihres Betriebs geregelt. Allgemein ist davon auszugehen, dass demokratisch legitimierte Interessenvertretungen im Rahmen des ArbVG nur dort ihre Interessenvertretungsaufgabe und damit auch die gegenüber ihren Wählern bestehende Verantwortung weitergeben können, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist (vgl etwa auch zum Verbot der dynamischen Verweisung RIS-Justiz RS0050836; RS0050859). Auch dies spricht dafür, dass nach dem Gesetz die Vertretung durch ein nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht zuständiges Organ nur solange möglich sein soll, als dies vom Willen des nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organs getragen ist. Damit weichen aber die darüber hinausgehenden Einschränkungen der Verordnung vom Gesetz ab (vgl in diesem Sinne auch Winkler in Tomandl ArbVG §114 Rz 4 FN 7)." Vor allem bestehen aber Bedenken dahin, dass die Regelung auch inhaltlich von den Vorgaben des Gesetzes abweicht, da dem Gesetz eine Einschränkung des Widerrufs der Kompetenzübertragung auf 'wichtige Gründe' nicht zu entnehmen ist. Der Gesetzgeber hat in §113 Abs1 ArbVG klar den Primat der Betriebsräte bei der Vertretung der Interessen der Belegschaft ihres Betriebs geregelt. Allgemein ist davon auszugehen, dass demokratisch legitimierte Interessenvertretungen im Rahmen des ArbVG nur dort ihre Interessenvertretungsaufgabe und damit auch die gegenüber ihren Wählern bestehende Verantwortung weitergeben können, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche etwa auch zum Verbot der dynamischen Verweisung RIS-Justiz RS0050836; RS0050859). Auch dies spricht dafür, dass nach dem Gesetz die Vertretung durch ein nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht zuständiges Organ nur solange möglich sein soll, als dies vom Willen des nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung zuständigen Organs getragen ist. Damit weichen aber die darüber hinausgehenden Einschränkungen der Verordnung vom Gesetz ab vergleiche in diesem Sinne auch Winkler in Tomandl ArbVG §114 Rz 4 FN 7)."

              6. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattete eine Äußerung, in der er den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen entgegentritt. §53 Abs2 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 regle die "Geschäftsführung" der unterschiedlichen Belegschaftsorgane (vgl. §161 Abs1 Z3 ArbVG) und sei somit nur eine "interne Geschäftsordnungsbestimmung", bei der ein geringerer Determinierungsgrad ausreiche. Für den Betriebsinhaber werde diese Übertragung erst mit Zugang des schriftlichen Beschlusses wirksam; es ergebe sich kein "Nachteil oder Rechtsdefizit". Sinn der Beschränkung des Widerrufs der Übertragung der Befugnisse des Betriebsrats an den Zentralbetriebsrat auf "wichtige Gründe" sei einerseits die Erzielung einer unternehmensweit einheitlichen Lösung und andererseits Effizienzüberlegungen, da bereits geleistete Vorarbeiten bei einem Widerruf vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit vergeblich gewesen wären. 6. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattete eine Äußerung, in der er den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen entgegentritt. §53 Abs2 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 regle die "Geschäftsführung" der unterschiedlichen Belegschaftsorgane vergleiche §161 Abs1 Z3 ArbVG) und sei somit nur eine "interne Geschäftsordnungsbestimmung", bei der ein geringerer Determinierungsgrad ausreiche. Für den Betriebsinhaber werde diese Übertragung erst mit Zugang des schriftlichen Beschlusses wirksam; es ergebe sich kein "Nachteil oder Rechtsdefizit". Sinn der Beschränkung des Widerrufs der Übertragung der Befugnisse des Betriebsrats an den Zentralbetriebsrat auf "wichtige Gründe" sei einerseits die Erzielung einer unternehmensweit einheitlichen Lösung und andererseits Effizienzüberlegungen, da bereits geleistete Vorarbeiten bei einem Widerruf vor Abschluss einer in Behandlung stehenden Angelegenheit vergeblich gewesen wären.

              7. Die klagende Partei im Anlassverfahren erstattete eine Äußerung, in der sie sich den Bedenken des Obersten Gerichtshofs anschließt. Die Einschränkung der Widerrufbarkeit der Übertragung der Befugnisse des Betriebsrats an den Zentralbetriebsrat auf wichtige Gründe sei vom Wortlaut des §114 ArbVG nicht gedeckt. Darüber hinaus widerspreche §53 Abs2 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 aus folgenden Gründen den tragenden Grundsätzen des Betriebsverfassungsrechts:

              "§114 Abs1 ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen kann. Wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt, ist gesetzlich nicht explizit niedergeschrieben, ob und inwieweit die Übertragung der Befugnisse vom Betriebsrat widerrufen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof mit umfassenden Belegen aus der Literatur eindrucksvoll festhält, besteht nach der einhelligen herrschenden Meinung eine solche freie Widerrufsmöglichkeit (siehe hierzu den Antrag des Obersten Gerichtshofs Seite 9). Diesen prägnanten Ausführungen kann nichts mehr hinzugefügt werden. Auch der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bezweifelt in seiner Stellungnahme nicht, dass eine generelle Widerrufsmöglichkeit besteht (siehe dazu unten Punkt III.). "§114 Abs1 ArbVG sieht vor, dass der Betriebsrat dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen kann. Wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausführt, ist gesetzlich nicht explizit niedergeschrieben, ob und inwieweit die Übertragung der Befugnisse vom Betriebsrat widerrufen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof mit umfassenden Belegen aus der Literatur eindrucksvoll festhält, besteht nach der einhelligen herrschenden Meinung eine solche freie Widerrufsmöglichkeit (siehe hierzu den Antrag des Obersten Gerichtshofs Seite 9). Diesen prägnanten Ausführungen kann nichts mehr hinzugefügt werden. Auch der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bezweifelt in seiner Stellungnahme nicht, dass eine generelle Widerrufsmöglichkeit besteht (siehe dazu unten Punkt römisch drei.).

              Wie der Oberste Gerichtshof weiters zutreffend

ausführt, beruht das gesamte Organisationsrecht des ArbVG auf dem Grundgedanken der betrieblichen Vertretung von Arbeitnehmerinteressen durch demokratisch ausgewählte und legitimierte Organe der Arbeitnehmerschaft (OGH 9 ObA 370/89). Dies äußert sich vor allem in der gesetzlichen Festlegung zentraler Wahlgrundsätze sowie eines geordneten Wahlverfahrens zur Bestellung von Vertretungsorganen. Ausdruck dieses demokratischen Grundgedankens sind aber auch der Arbeitnehmerschaft eingeräumte Kontroll- und Enthebungsrechte, falls die Mehrheit der Arbeitnehmer die Interessen der Arbeitnehmerschaft vom Vertretungsorgan nicht wahrgenommen sieht (Spitzl in ZAS 2007/14).

              Der Betriebsrat ist als Entscheidungsträger

demokratisch legitimiert (OGH 8 ObA 80/00y). Der Betriebsrat kann auch als Repräsentant der Belegschaft angesehen werden, der aufgrund gesetzlicher Ermächtigung die Belegschaft derart repräsentiert, dass seine Willenserklärungen kraft Gesetzes der repräsentierten Belegschaft zugerechnet werden, ohne dass sie als (idente) Willensäußerungen derselben zu deuten sind und ohne dass die repräsentierte Belegschaft als Vertretene juristisch unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird (Löschnigg, Arbeitsrecht11 Rz 8/042).

              Im ArbVG ist die Vertretung der Interessen der Belegschaft durch Betriebsräte klar geregelt. §113 Abs1 ArbVG bestimmt, dass die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt werden. Betriebsräte als demokratisch legitimierte Interessensvertretungen sind nur in jenen Fällen zur Übertragung ihrer Aufgaben befugt, in denen dies ausdrücklich vorgesehen ist. Der Oberste Gerichtshof verweist in seinem Antrag zutreffend auf die Judikatur zum Verbot der dynamischen Verweisung (RIS-Justiz, RS0050836, RS0050859):

Eine dynamische Verweisung bei normativen Regelungen (Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) ist aus dem Grund der unstatthaften Delegation der Normsetzungsbefugnis auf andere Rechtssetzungsautoritäten grundsätzlich unzulässig

(OGH 9 ObA 202/00x). Der Oberste Gerichtshof geht dabei zutreffend von der Erwägung aus, dass normative Regelungen einer gesetzlichen Ermächtigung im ArbVG bedürfen. Diese muss folgerichtig auf die ermächtigten Organe beschränkt bleiben, welche ihre Zuständigkeit, den konkreten Inhalt einer normativen Regelung zu bestimmen, grundsätzlich nicht auf andere Rechtsträger delegieren können.

              Eine ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur Übertragung von Kompetenzen schafft die Bestimmung des §114 Abs1 ArbVG, welche dem Betriebsrat ermöglicht, seine Kompetenzen in einzelnen konkreten Fällen oder generell für eine bestimmte Materie an den Zentralbetriebsrat zu übertragen. Die Übertragung der Kompetenzen liegt dabei in seinem freien Ermessen. Wie der Obersten Gerichtshof zutreffend ausführt, soll die Vertretung durch ein nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht zuständiges Organ nur dann und solange möglich sein, als dies vom Willen des nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung zuständigen und demokratisch legitimierten Organs getragen ist. Diesem Gedanken entspricht auch der freie Widerruf. Wäre ein Widerruf auf bestimmte Gründe beschränkt, könnte das übertragende Organ seinem gesetzlichen Auftrag zur Interessenvertretung nicht mehr entsprechen.

              Auch eine teleologische Interpretation des Gesetzes und insbesondere des §114 Abs1 ArbVG ergibt, dass der Inhalt der auf Grundlage des §161 Abs1 ArbVG zu erlassenden Verordnung insofern determiniert wird, als der Verordnungsgeber das - unter Berücksichtigung der gesamten Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts - formulierte Ziel der bestmöglichen Interessenvertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat bei der Erlassung der Verordnung zu berücksichtigen und umzusetzen hat. Dieses Ziel wird im vorliegenden Fall durch die Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit in der angefochtenen Bestimmung der BR-GO 1974 nicht berücksichtigt bzw umgesetzt, sondern ins Gegenteil verkehrt und konterkariert.

              Es ist auszuschließen - auch auf Grundlage der Äußerung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (siehe dazu unten Punkt III.), dass rechtsgeschäftliche Handlungsalternativen des Betriebsrates durch den Verordnungsgeber eingeschränkt werden dürfen. Bei der in §53 Abs2 Satz 5 BR-GO 1974 vorgesehenen Einschränkung der unstrittig bestehenden Widerruf

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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