TE Vfgh Beschluss 2012/7/2 B692/12

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Veröffentlicht am 02.07.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Veterinärwesen

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache des A V, ..., vertreten durch die Dr. C R M.B.L. Rechtsanwalts GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. April 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. April 2012 wurde die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 4. August 2011 abgewiesen, mit welchem der Antragsteller verpflichtet wurde, gemäß §33 Abs3 (gemeint wohl: §30 Abs3) Tierschutzgesetz die den Verkaufserlös übersteigenden Kosten für Abnahme, Transport, Untersuchung, Entwurmung, Unterbringung, Fütterung, Versorgung und Betreuung der ihm gemäß §37 Abs1 Z2 Tierschutzgesetz abgenommenen Rinder iHv € 52.348,95 zu tragen.

              In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Er sei arbeitslos und verfüge nicht über die finanziellen Mittel, die vorgeschriebenen Kosten ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes zu leisten. Er müsse hierfür Liegenschaften seiner Landwirtschaft veräußern, was einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil für ihn bedeute. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

              Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              Angesichts seines Anspruchs auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens hätte der Beschwerdeführer aber darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Kosten in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf seine Arbeitslosigkeit und die Notwendigkeit der Veräußerung von Liegenschaften behauptet, ohne jedoch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse konkret darzulegen, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einen Kredit aufzunehmen (vgl. VfGH 17.5.2005, B503/05; 15.7.2008, B1218/08; 29.4.2009, B468/09) - keine Folge zu geben, zumal eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides gemäß §2 Abs2 VVG auch nur insoweit zulässig wäre, als dadurch der notwendige Unterhalt des Antragstellers nicht gefährdet wäre (vgl. VfGH 2.11.2004, B804/04; 27.4.2010, B240/10).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B692.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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