TE Vfgh Beschluss 2012/8/23 B878/12

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Veröffentlicht am 23.08.2012
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Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Hochschulen

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache des Mag. A W, ...,

vertreten durch F/O/P & Partner Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 6. Juli 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Juli 2012 wies die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien die Berufung gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom 20. Juni 2012, mit dem die Studienbeitragspflicht des Antragstellers gemäß §§23, 23a des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. November 2007,

8. Stück, Nr. 40 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 2. Mai 2012, 22. Stück, Nr. 129, festgestellt wurde, ab.

              2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, neben seinem Studium nur über ein geringes Einkommen in der Höhe von durchschnittlich € 500,- pro Monat zu verfügen, weshalb die Entrichtung eines Studienbeitrages in der Höhe von € 363,36 pro Semester eine erhebliche finanzielle Belastung für ihn darstelle. Insofern sei der sofortige "Vollzug" des Bescheides mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller verbunden, während der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden.

              3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag eines Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              4. Im Hinblick darauf, dass bereits entrichtete Studienbeiträge rückzuerstatten wären, sollte der Verfassungsgerichtshof in einem allfälligen, anlässlich der Beschwerde des Antragstellers eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren die die Studienbeitragspflicht vorsehenden Bestimmungen des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien aufheben (vgl. VfGH 28.6.2012, V35/12), bewirkt die Verpflichtung zur (vorläufigen) Leistung eines Studienbeitrages in der Höhe von € 363,36 pro Semester grundsätzlich keinen unzumutbaren Nachteil, zumal §92 Abs1 UG 2002 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine gesetzliche Verpflichtung zum Erlass des Studienbeitrages vorsieht. Ist keiner der Erlasstatbestände erfüllt, kann die (vorläufige) Entrichtung eines Studienbeitrages in der Höhe von € 363,36 pro Semester nur ausnahmsweise, bei Vorliegen sonstiger außergewöhnlicher Umstände einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen.

              5. Der Antragsteller hat weder solche

außergewöhnlichen Umstände dargetan, noch hat er hinreichend konkretisiert, weshalb die (vorläufige) Erfüllung der durch den angefochtenen Bescheid festgestellten Pflicht zur Leistung eines Studienbeitrages in der Höhe von € 363,36 pro Semester für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde; der Antragsteller hat es insbesondere unterlassen, seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse unter Einschluss seiner Schulden jeweils nach Art und Ausmaß durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige und nachgewiesene - Angaben glaubhaft darzutun (vgl. zB VfGH 27.5.2008, B965/08). Die pauschale Behauptung, die mit der Entrichtung des Studienbeitrages verbundene "finanzielle Mehrbelastung [sei] mit dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers schwer auszugleichen", ist nicht geeignet, die den Antragsteller treffende Konkretisierungspflicht gemäß §85 Abs2 VfGG zu erfüllen, sodass dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon aus diesem Grund keine Folge zu geben ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B878.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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