RS OGH 2025/1/28 16Ok4/09; 16Ok7/23z; 16Ok5/24g

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Norm

KartG allg

Rechtssatz

Die Geldbußen des österreichischen Kartellrechts verfolgen präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiellrechtlichen Wettbewerbsverstoß ist der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist.

Entscheidungstexte

  • RS0124666">16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
    Beisatz: So bereits 16Ok5/08; 16Ok4/07. (T1)
  • RS0124666">16 Ok 7/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2024 16 Ok 7/23z
    vgl
  • RS0124666">16 Ok 5/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
    vgl; nur: Geldbußen nach dem KartG verfolgen präventive und repressive Zwecke, was eine angemessene Höhe erfordert, weil sonst keine abschreckende Wirkung erzielt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124666

Im RIS seit

25.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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