RS OGH 2015/9/22 16Ok6/09, 4Ob143/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2009
beobachten
merken

Rechtssatz

Da der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren nicht gilt, schadet es nicht, wenn nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der Verhandlung teilgenommen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124924

Im RIS seit

14.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten