Norm
StPO §76 BRechtssatz
Stellt eine Staatsanwaltschaft ein Begehren auf Amtshilfe durch Übersendung eines Kartellakts im Rahmen des ihr obliegenden gesetzlichen Wirkungsbereichs (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 1 StPO), hat das Kartellgericht diesem Ersuchen ohne Rücksicht auf die in § 39 Abs 2 KartG normierten besonderen Parteirechte zu entsprechen.Stellt eine Staatsanwaltschaft ein Begehren auf Amtshilfe durch Übersendung eines Kartellakts im Rahmen des ihr obliegenden gesetzlichen Wirkungsbereichs (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, StPO), hat das Kartellgericht diesem Ersuchen ohne Rücksicht auf die in Paragraph 39, Absatz 2, KartG normierten besonderen Parteirechte zu entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125893Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013