RS OGH 2010/10/4 16Ok5/10, 16Ok2/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

KartG 2005 §30

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in nur symbolischer Höhe sind beispielsweise eine unklare Rechtslage infolge Neuartigkeit des Falles oder bloß fahrlässiges Verhalten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
    Veröff: SZ 2010/117
  • 16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Beisatz: Bei geringem Verschulden und unbedeutsamen Folgen kommt in Ausnahmefällen auch ein gänzliches Absehen von der Geldbuße in Betracht. (T1)
    Veröff: SZ 2011/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126268

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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