Norm
KartG 2005 §30Rechtssatz
In Anlehnung an die europäische Praxis von Kommission und Gerichtshof sind Reduktionen je nach Zeitpunkt und Grad der Mitwirkung zwischen 20 % und 50 % von der sonst zu verhängenden Geldbuße zu gewähren. Mehrere Verfahrensbeteiligte, die gleichermaßen zur Aufklärung beigetragen haben, sind gleich zu behandeln, sonst ist der Aufklärungsbeitrag abzustufen. Liegen die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 WettbG vor, ist trotz gegenteiligen Antrags der Bundeswettbewerbsbehörde gegebenenfalls keine (oder eine entsprechend geminderte) Geldbuße zu verhängen.In Anlehnung an die europäische Praxis von Kommission und Gerichtshof sind Reduktionen je nach Zeitpunkt und Grad der Mitwirkung zwischen 20 % und 50 % von der sonst zu verhängenden Geldbuße zu gewähren. Mehrere Verfahrensbeteiligte, die gleichermaßen zur Aufklärung beigetragen haben, sind gleich zu behandeln, sonst ist der Aufklärungsbeitrag abzustufen. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 3, WettbG vor, ist trotz gegenteiligen Antrags der Bundeswettbewerbsbehörde gegebenenfalls keine (oder eine entsprechend geminderte) Geldbuße zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126267Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013