RS OGH 2010/10/4 16Ok5/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

KartG 2005 §30
WettbG §11
  1. WettbG § 11 heute
  2. WettbG § 11 gültig ab 10.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
  3. WettbG § 11 gültig von 25.05.2018 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. WettbG § 11 gültig von 25.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
  5. WettbG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  6. WettbG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005
  7. WettbG § 11 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005

Rechtssatz

§ 11 Abs 3 WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offenstehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses hat jedoch bei Bemessung der Geldbuße die Mitwirkung eines betroffenen Unternehmens an der Aufklärung der Rechtsverletzung sowohl gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde, als auch gegenüber dem Kartellgericht nach eigenem Ermessen als Milderungsgrund (§ 30 zweiter Satz KartG) zu berücksichtigen.Paragraph 11, Absatz 3, WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offenstehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses hat jedoch bei Bemessung der Geldbuße die Mitwirkung eines betroffenen Unternehmens an der Aufklärung der Rechtsverletzung sowohl gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde, als auch gegenüber dem Kartellgericht nach eigenem Ermessen als Milderungsgrund (Paragraph 30, zweiter Satz KartG) zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126215

Im RIS seit

03.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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