RS Vwgh 2011/9/28 2011/04/0117

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Veröffentlicht am 28.09.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der zum Beweis des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 herangezogene Sachverständige kann seiner Beurteilung vom Konsenswerber vorgelegte Messberichte zu Grunde legen, sofern er diese nach eigenverantwortlicher Überprüfung für unbedenklich hält (Hinweis E vom 28. März 2007, 2006/04/0105). Dies gilt ebenso für bereits vorliegende Sachverständigengutachten, die das beantragte Projekt betreffen. Daher wäre es durchaus (auch im Sinne der in § 39 Abs. 2 AVG angesprochenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zulässig gewesen, im vorliegenden Verfahren Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, inwieweit aus sachverständiger Sicht die bereits das vorliegende Projekt betreffenden eingeholten Gutachten (hier: aus den Jahren 1999 und 2002) aufrechterhalten werden können. Dagegen war es der Behörde verwehrt, diese Frage und die dahinter stehende Frage, ob sich aus sachverständiger Sicht zwischenzeitig der Stand der Technik und der in Betracht kommenden Wissenschaften im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 geändert habe, aus Eigenem zu beurteilen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040117.X02

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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