TE Vfgh Erkenntnis 2011/10/5 G26/10 ua

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs6
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BudgetbegleitG 2009, BGBl I 52/2009 Art15 Z3
ZPO §63 Abs1 idF BGBl I 52/2009
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des Ausschlusses juristischer Personen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe nach der Zivilprozessordnung durch das Budgetbegleitgesetz 2009

Spruch

I. 1. Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. 1. Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.

3. Mit Wirksamwerden der Aufhebung des Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, tritt §63 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 140/1997, wieder in Kraft. 3. Mit Wirksamwerden der Aufhebung des Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, tritt §63 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, wieder in Kraft.

4. Die verfassungswidrige Bestimmung ist auch in den beim Oberlandesgericht Wien zu Z1 R 162/11t (hg. protokolliert zu G104/11) sowie beim Verwaltungsgerichtshof zu ZVH 2011/13/0030-5 (hg. protokolliert zu G113/11) anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.

5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. 5. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Die zu G104/11 und G113/11 protokollierten Anträge des Oberlandesgerichtes Wien und des Verwaltungsgerichtshofes werden zurückgewiesen. römisch zwei. Die zu G104/11 und G113/11 protokollierten Anträge des Oberlandesgerichtes Wien und des Verwaltungsgerichtshofes werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Das Oberlandesgericht Graz stellte aus Anlass eines bei ihm anhängigen Rekursverfahrens den zu G26/10 protokollierten Antrag,

  • "-Strichaufzählung
    Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl I 52/2009) als verfassungswidrig aufzuheben,Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,) als verfassungswidrig aufzuheben,

  • -Strichaufzählung
    in eventu in §63 Abs1 ZPO idF BGBl I 52/2009 die Wortfolge ', wenn diese eine natürliche Person ist,' als verfassungswidrig aufzuheben."in eventu in §63 Abs1 ZPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, die Wortfolge ', wenn diese eine natürliche Person ist,' als verfassungswidrig aufzuheben."

              2.              Dem Antrag liegt ein Konkursverfahren (infolge Inkrafttretens des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I 29/2010, mit 1. Juli 2010 nunmehr: Insolvenzverfahren) über einen Gemeinschuldner zugrunde, in welchem der Masseverwalter (nunmehr: Insolvenzverwalter) mittels Klage beim zuständigen Erstgericht einen Schadenersatzanspruch für die Konkursmasse einbringlich zu machen suchte. Diese Klage verband der Masseverwalter mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Bereits drei Monate zuvor habe er beim Konkursgericht Masseunzulänglichkeit im Sinne des §124a Konkursordnung anzeigen müssen, welche bis dato nicht weggefallen sei. Die für die angestrebte Prozessführung erforderlichen Mittel könnten daher nicht aufgebracht werden. 2. Dem Antrag liegt ein Konkursverfahren (infolge Inkrafttretens des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2010,, mit 1. Juli 2010 nunmehr: Insolvenzverfahren) über einen Gemeinschuldner zugrunde, in welchem der Masseverwalter (nunmehr: Insolvenzverwalter) mittels Klage beim zuständigen Erstgericht einen Schadenersatzanspruch für die Konkursmasse einbringlich zu machen suchte. Diese Klage verband der Masseverwalter mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Bereits drei Monate zuvor habe er beim Konkursgericht Masseunzulänglichkeit im Sinne des §124a Konkursordnung anzeigen müssen, welche bis dato nicht weggefallen sei. Die für die angestrebte Prozessführung erforderlichen Mittel könnten daher nicht aufgebracht werden.

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag in weiterer Folge mit der Begründung ab, dass infolge der Aufhebung der Bestimmung des §63 Abs2 ZPO, wonach auch für eine juristische Person und ein sonstiges parteifähiges Gebilde Verfahrenshilfe zu bewilligen war, wenn die zur Prozessführung erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden konnten und die weiteren Voraussetzungen (keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) vorlagen, nunmehr die rechtliche Grundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Konkursmasse - ein "sonstiges parteifähiges Gebilde" - fehle.

Gegen diesen Beschluss erhob der Masseverwalter einen Rekurs, in welchem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der beantragten Verfahrenshilfe begehrte. Neben einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag wurde angeregt, hinsichtlich jener Normen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen und sonstige parteifähige Gebilde ausschlössen, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

3. In seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag geht das Oberlandesgericht Graz der Entscheidung der Erstinstanz folgend davon aus, dass nach herrschender Ansicht die Konkursmasse selbst - und nicht der als Organ bzw. gesetzlicher Vertreter handelnde Masseverwalter - aktivlegitimierte Partei im Zivilprozess sei. Die Konkursmasse vermöge als juristische Person keine Verfahrenshilfe mehr in Anspruch zu nehmen, da dies "infolge Aufhebung des §63 Abs2 idF BGBl I 569/1973 nach dem geänderten klaren Wortlaut des §63 Abs1 ZPO in der geltenden Fassung jedenfalls zu versagen" sei. 3. In seinem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag geht das Oberlandesgericht Graz der Entscheidung der Erstinstanz folgend davon aus, dass nach herrschender Ansicht die Konkursmasse selbst - und nicht der als Organ bzw. gesetzlicher Vertreter handelnde Masseverwalter - aktivlegitimierte Partei im Zivilprozess sei. Die Konkursmasse vermöge als juristische Person keine Verfahrenshilfe mehr in Anspruch zu nehmen, da dies "infolge Aufhebung des §63 Abs2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 569 aus 1973, nach dem geänderten klaren Wortlaut des §63 Abs1 ZPO in der geltenden Fassung jedenfalls zu versagen" sei.

Gegen diese Neuregelung hegt das Oberlandesgericht "unter den Gesichtspunkten des aus Art7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes und der sich aus Art6 EMRK ergebenden Rechte auf Zugang zum Recht und ein faires Verfahren" verfassungsrechtliche Bedenken. Mit dem Verfahrenshilfegesetz 1973, BGBl. 569/1973, sei das in der ZPO verankerte Verfahrenshilfesystem in seiner Ausgestaltung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 mit dem Zweck eingeführt worden, der mittellosen und nicht mutwillig oder aussichtslos prozessführenden Partei nicht den Zugang zum Recht zu verschließen. Der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen klargestellt, dass es zum Wesen des Rechtsstaates gehöre, jedem die Durchsetzung seiner Rechtsansprüche ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sei er auch von der grundsätzlichen Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger parteifähiger Gebilde hinsichtlich der Verfahrenshilfe ausgegangen. §63 Abs1 ZPO in der geltenden Fassung treffe nunmehr eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, sodass nach dem Gleichheitsgebot grundsätzlich zwar nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt werde. Diese Differenzierung dürfe jedoch nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sein. Gegen diese Neuregelung hegt das Oberlandesgericht "unter den Gesichtspunkten des aus Art7 B-VG abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes und der sich aus Art6 EMRK ergebenden Rechte auf Zugang zum Recht und ein faires Verfahren" verfassungsrechtliche Bedenken. Mit dem Verfahrenshilfegesetz 1973, Bundesgesetzblatt 569 aus 1973,, sei das in der ZPO verankerte Verfahrenshilfesystem in seiner Ausgestaltung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 mit dem Zweck eingeführt worden, der mittellosen und nicht mutwillig oder aussichtslos prozessführenden Partei nicht den Zugang zum Recht zu verschließen. Der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen klargestellt, dass es zum Wesen des Rechtsstaates gehöre, jedem die Durchsetzung seiner Rechtsansprüche ohne Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sei er auch von der grundsätzlichen Gleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger parteifähiger Gebilde hinsichtlich der Verfahrenshilfe ausgegangen. §63 Abs1 ZPO in der geltenden Fassung treffe nunmehr eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, sodass nach dem Gleichheitsgebot grundsätzlich zwar nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt werde. Diese Differenzierung dürfe jedoch nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sein.

Der Gesetzgeber begründe den Entfall von Verfahrenshilfe für juristische Personen zum einen mit Art3 Abs1 der Richtlinie 2002/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (im Folgenden: Prozesskostenhilfe-RL). Dieser Bestimmung zufolge hätten lediglich natürliche Personen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weshalb den Gesetzesmaterialien zufolge in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (so beispielsweise in Frankreich, Italien, Großbritannien, Luxemburg, Malta und Finnland) die Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werde. Zum anderen wolle der Gesetzgeber das bisherige Spannungsverhältnis zur Konkursverschleppung durch Bewilligung von Verfahrenshilfe bei juristischen Personen lösen. Schließlich sei eine Entlastung der Justiz bezweckt, da sie einerseits nicht mehr durch Prozesse belastet werden solle, die nur der Konkursverschleppung dienen, und andererseits die Kostentragung der Verfahrenshilfe durch den Bund entfalle.

Diese Gründe seien zwar nachvollziehbar, doch würden sie nicht die vom Oberlandesgericht Graz gehegten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung ausräumen, da es sich dabei jedenfalls um eine aus grundrechtlicher Sicht durchaus bedenkliche Absenkung eines jahrzehntelang höheren österreichischen Rechtsstandards auf ein gravierend niedrigeres Niveau handle. Obwohl Art6 Abs1 EMRK nach seinem Wortlaut grundsätzlich keine direkte und unmittelbare Pflicht der Vertragsstaaten begründe, für jedermann Verfahrenshilfe in Zivilsachen vorzusehen, stelle ein System der Prozesskosten- bzw. Verfahrenshilfe im Rahmen der Ausgestaltung des Zivilverfahrensrechts doch ein geeignetes Mittel dar, das von Art6 Abs1 EMRK garantierte Recht auf effektiven und in Verbindung mit Art7 B-VG gleichen Zugang zu einem Gericht sowie in diesem Zusammenhang auf ein faires Verfahren tatsächlich sicherzustellen. Die EMRK differenziere in diesem Zusammenhang auch nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen oder anderen parteifähigen Gebilden. Eine derartige Differenzierung des persönlichen Anwendungsbereiches sei - entgegen den Beschränkungen in der Prozesskostenhilfe-RL auf natürliche Personen - auch dem unionsrechtlichen Grundrechtsschutz fremd: So bestimme Art47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, soweit diese Hilfe zur wirksamen Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten erforderlich sei. Sowohl nach der EMRK als auch nach der Grundrechtecharta hätten also alle natürlichen und juristischen Personen, In- und Ausländer sowie Staatenlose ohne Unterschied einen entsprechenden Anspruch als Grundrechtsträger und fielen in den persönlichen Anwendungsbereich der Verfahrenshilfebestimmungen. Eine finanzielle Gleichstellung aller Verfahrensparteien im Sinne einer Gleichbehandlung aller Grundrechtsträger sei daher grundsätzlich indiziert.

Mit dem durch den Gesetzgeber ins Treffen geführten Argument der Hintanhaltung einer allenfalls missbräuchlichen Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe zur risikolosen Prozessführung werde übersehen, dass dem auch durch "gelindere Mittel" begegnet werden könnte. Zudem berücksichtige dieses Argument in keiner Weise, dass auch die Rechtsverfolgung tatsächlich berechtigter Ansprüche oder die Rechtsverteidigung gegen unberechtigte Forderungen nunmehr nicht nur erschwert, sondern gerade in Fällen von Massearmut tendenziell ausgeschlossen sei. Letztlich bestünden auch bei der Prozessführung von (nahezu) vermögenslosen Personen Gefahren für den Verfahrensgegner, sodass die Sachlichkeit der Differenzierung in dieser Hinsicht fraglich sei. Gerade in der vor dem Oberlandesgericht anhängigen Rechtssache, in welcher eine natürliche Person im Konkurs quasi durch die Konkursmasse substituiert werde, erscheine die Differenzierung aufgrund der vom Gesetzgeber herangezogenen Begründung nicht zweifelsfrei nachvollziehbar und sachgerecht. Weiters sei durch den Entfall der Möglichkeit von Verfahrenshilfe für juristische Personen auch der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners gegenüber der Masse gefährdet. Auch könnten Schuldner eines späteren Gemeinschuldners theoretisch dazu geneigt sein, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch entsprechende Antragstellung bei Gericht mit Darlegungen zur Insolvenz ihres Gläubigers herbeizuführen, um auf diese Weise einen Prozess gegen sie zu vermeiden. Aufgrund dieser Bedenken sei die durch den Gesetzgeber getroffene Regelung als unsachlich und dem Art6 EMRK widersprechend zu erachten.

4. Die Bundesregierung begehrt in ihrer Äußerung vom 11. Mai 2010, "der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden". Dabei geht sie zunächst von der Unzulässigkeit des Antrages des Oberlandesgerichtes aus. Inhaltlich stützt sie sich in Bezug auf die behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auf die Prämisse, dass sich juristische Personen von natürlichen Personen grundlegend unterscheiden würden, weshalb der Ausschluss juristischer Personen von der Verfahrenshilfe gerechtfertigt werden könne: Bei natürliche und juristische Personen betreffenden Regelungen werde nicht Gleiches, sondern Ungleiches geregelt. Anders als bei natürlichen Personen, deren Existenz außerrechtlich durch Geburt und Tod bestimmt sei, entstünden und vergingen juristische Personen durch Rechtsakte. Während eine natürliche Person für sich alleine existiere, hänge eine juristische Person im Regelfall von der Existenz natürlicher Personen ab, aus denen sie zusammengesetzt sei, die für sie handelten oder deren Zwecke sie verwirkliche. Eine juristische Person sei zudem stets eine Konstruktion, die einen bestimmten Zweck verfolge. Auch im Hinblick auf die Grundrechtssubjektivität bestünden Unterschiede: Juristische Personen genössen nur insoweit Grundrechtsschutz, als das betreffende Grundrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar sei. Insofern gehe der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen als der ZPO - so zum Beispiel im Firmenbuchgesetz - von einer mangelnden Schutzwürdigkeit von vermögenslosen juristischen Personen aus.

Schon nach bisheriger Rechtslage seien juristische Personen in Bezug auf die Verfahrenshilfe zulässigerweise anders als natürliche Personen behandelt worden: Während bei natürlichen Personen in der finanziellen Frage der Verfahrenshilfe stets nur Einkünfte, Vermögen und Unterhaltsansprüche betrachtet worden seien, seien bei der juristischen Person neben ihren eigenen Einkünften und ihrem eigenen Vermögen die finanziellen Verhältnisse der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten ausschlaggebend gewesen. Dies vor allem deshalb, weil eine juristische Person letztlich immer wirtschaftliche Interessen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen vertrete. Schon bisher sei also der Durchgriff auf die tatsächlich wirtschaftlich Handelnden angebracht und zulässig gewesen. Die Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 bewirke nun im Ergebnis kaum eine Einschränkung der Verfahrenshilfe, weil die tatsächlich wirtschaftlich Handelnden unter denselben Bedingungen auch Verfahrenshilfe und damit Zugang zum Recht erhielten, sofern die juristische Person aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden müsse und ihre Forderungen den hinter ihr stehenden natürlichen Personen zukämen. Die natürlichen Personen könnten sich jetzt bloß nicht mehr hinter der wirtschaftlich notleidenden juristischen Person "verstecken", was eine durchaus intendierte Folge der Novellierung darstelle: Bei der Prozessführung durch eine juristische Person müsse von den dahinterstehenden natürlichen Personen gefordert werden, wirtschaftlich abzuwägen, ob die Aufwendungen für ein Verfahren rentabel sein werden, und bejahendenfalls für die Aufbringung dieser Mittel zu sorgen. Dies stehe auch insoweit im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, als natürliche Personen vermögenslos geboren würden und ihre Vermögenslosigkeit nicht zu ihrem Tod führe; bei juristischen Personen gebe es dagegen verschiedene finanzielle Voraussetzungen bereits als Entstehungsbedingungen und ebenso verschiedene finanzielle Situationen, die zu ihrer zwangsweisen Auflösung führen würden. Es könne sohin als maßvoll und sachlich angesehen werden, dass im Rahmen des Rechtsinstituts der Verfahrenshilfe ein weiteres Auftreten einer vermögenslosen juristischen Person nicht unterstützt oder gar gefördert werde, zumal es solchen Personen zumutbar sei, entsprechende Vorsorge für eine allenfalls erforderliche gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche zu treffen.

Betreffend den behaupteten Verstoß gegen Art6 EMRK weist die Bundesregierung darauf hin, dass Art6 Abs3 litc EMRK nur für das Strafverfahren ausdrücklich ein Recht auf unentgeltliche Verteidigung gewähre, eine solche Garantie für zivilrechtliche Verfahren in Art6 Abs1 EMRK hingegen nicht enthalten sei. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe könne daraus also nicht abgeleitet werden. Der Staat müsse lediglich dafür Sorge tragen, dass dem Einzelnen der Zugang zu Gericht aus wirtschaftlichen Gründen nicht unmöglich ist, wobei ihm die Ausgestaltung der Modalitäten obliege. Schon bisher sei juristischen Personen keine Verfahrenshilfe gewährt worden, wenn und soweit die an ihr bzw. an dem von ihr geführten Verfahren in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise Beteiligten ihrerseits über entsprechendes Vermögen verfügten. Nach der nunmehrigen Rechtslage könnten nur vermögenslose juristische Personen, an denen ausschließlich ebenso vermögenslose Personen wirtschaftlich beteiligt seien, keine Verfahrenshilfe mehr erhalten. Dies sei ein Ausfluss der gesetzgeberischen Wertung, dass die Verfahrenshilfe für derartige Personen nicht erwünscht sei. Der Staat müsse auch keine juristische Person im Rahmen des Sozial- oder Armenwesens erhalten. Ein Eingriff in das Recht auf Zugang zu Gericht liege darin nicht. Werde nämlich die vermögenslose juristische Person liquidiert, so stünden die im Verfahren verfolgten Forderungen den wirtschaftlich Beteiligten zu. Diese könnten als natürliche Personen wiederum Verfahrenshilfe geltend machen. Insofern erblickt die Bundesregierung in der Neuregelung der Verfahrenshilfe kein Absenken eines höheren Rechtsschutzstandards, sondern eine Korrektur eines überschießenden Rechtsschutzes von wirtschaftlich unerwünschten Gebilden.

Bei einer Konkursmasse seien schon nach bisheriger Rechtsauffassung die jeweiligen Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligte in Betracht gekommen, da auch ihnen aus einer Prozessführung durch die Masse Vermögensvorteile zufließen könnten. Nunmehr sei es ihnen anheim gestellt, ob sie dem Masseverwalter Geld vorschießen, damit dieser Ansprüche geltend macht. Wenn sie dazu keine Bereitschaft zeigten, so sei es nicht einzusehen, dass die Allgemeinheit die Finanzierung übernehme.

Schließlich werde auch von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Differenzierung in der Gewährung von Verfahrenshilfe vorgenommen. Diese Differenzierung betreffe beispielsweise den Umfang der Verfahrenshilfe, den Begünstigtenkreis sowie Rückzahlungsverpflichtungen. In mehreren Staaten bekämen ebenfalls nur natürliche, nicht jedoch juristische Personen Prozesskostenhilfe. Überdies zwinge auch die Prozesskostenhilfe-RL die Mitgliedstaaten nicht, juristischen Personen Verfahrenshilfe zu gewähren, sondern sehe eine derartige Verpflichtung nur für natürliche Personen vor. Auch nach dem In-Kraft-Treten des Vertrages von Lissabon und der Grundrechtecharta sei eine Änderung der Prozesskostenhilfe-RL nicht geplant.

5. Der Insolvenzverwalter des beim Oberlandesgericht Graz anhängigen und dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Insolvenzverfahrens schließt sich im Wesentlichen vollinhaltlich den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes an und nimmt insbesondere auf den Ausschluss von Insolvenzmassen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe Bezug. Ergänzend wird dabei davon ausgegangen, dass die Überlassung von Forderungen an den Gemeinschuldner, "wenn der Konkursmasse die zur Finanzierung eines Prozesses (sei es auch nur der Pauschalgebühr) notwendigen Mittel fehlen und keiner der Gläubiger die Finanzierung des Prozesses übernimmt", nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne, weil davon nur der Gemeinschuldner zu profitieren vermöge.

6. Auch die Oberlandesgerichte Innsbruck (G103/10, 104/10, 68/11) und Wien (G157/10, 196/10, 31/11, 43/11, 48/11, 90/11, 94/11) sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (G91/11) stellten Anträge, Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I 52/2009, als verfassungswidrig aufzuheben, wobei sie in ihrer Begründung jeweils eine nahezu wortgleiche Argumentation ins Treffen führen, die über jene des Oberlandesgerichtes Graz inhaltlich nicht hinausgeht. 6. Auch die Oberlandesgerichte Innsbruck (G103/10, 104/10, 68/11) und Wien (G157/10, 196/10, 31/11, 43/11, 48/11, 90/11, 94/11) sowie das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (G91/11) stellten Anträge, Art15 Z3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, als verfassungswidrig aufzuheben, wobei sie in ihrer Begründung jeweils eine nahezu wortgleiche Argumentation ins Treffen führen, die über jene des Oberlandesgerichtes Graz inhaltlich nicht hinausgeht.

6.1. Den zu G103/10 und G104/10 protokollierten Anträgen des Oberlandesgerichtes Innsbruck liegt ebenfalls ein Insolvenzverfahren zugrunde, in welchem der Masseverwalter jeweils mittels Anfechtungsklage nach den Bestimmungen der §§28 ff. KO an das zuständige Erstgericht zwei Forderungen für die Insolvenzmasse einbringlich zu machen suchte. Diese Klagen verband der Masseverwalter mit Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 ZPO. Dieselbe Insolvenzmasse ist in einem weiteren vor dem Oberlandesgericht Innsbruck anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren beklagte Partei (G68/11).

6.2. In den vor dem Oberlandesgericht Wien anhängigen und beim Verfassungsgerichtshof zu G157/10, 196/10 und 43/11 protokollierten Rechtssachen begehrte hingegen eine beklagte Verlassenschaft Verfahrenshilfe gemäß §64 Abs1 Z1 lita - c ZPO.

Dazu führt die Bundesregierung aus, in dem konkreten Verlassenschaftsverfahren sei eine Abhandlung gemäß §153 AußStrG unterblieben. Das Verfahren sei daher beendet worden, ohne dass es zu einer Einantwortung gekommen sei. Nach herrschender Auffassung bestehe ein ruhender Nachlass auch bei Unterbleiben der Abhandlung weiter, sei parteifähig und könne geklagt werden, wobei eine Vertretung durch den Kurator zu erfolgen habe. In einem derartigen Fall liege mit dem Nachlass jedoch kein von der Rechtsordnung geschütztes Rechtssubjekt mehr vor; immerhin werde der Nachlass von (natürlichen) Personen nicht als Erben angesprochen, sondern bestehe aus einem rechtspolitischen Ordnungsinteresse heraus nur noch als Zuordnungspunkt der Rechte und Pflichten des Erblassers. Insoweit könne kein schützenswertes Interesse erkannt werden, diese "negative Vermögensmasse" vor weiteren vermögensrechtlichen Ansprüchen zu bewahren. Der Nachlass sei sohin eine "vermögenslose Hülle", deren Rechtsverteidigung in niemandes Interesse mehr liege. Weder sei diese juristische Person Schutzobjekt der EMRK noch genieße sie eine Garantie ihres Bestandes, da sie vom Gesetzgeber in einer anderen Lösung der Rechtsnachfolgefrage auch aufgelöst werden könnte. Unter der hypothetischen Annahme, dass das Anlass gebende Verlassenschaftsverfahren nicht durch Unterbleiben der Abhandlung beendet worden wäre, geht die Bundesregierung in ihren Äußerungen weiters davon aus, dass diesfalls ein Verlassenschaftskonkurs stattfinden hätte müssen. Da hiefür keine besonderen Bestimmungen im Verlassenschaftsverfahren bestünden, sei ein solcher Konkurs durch die KO geregelt. Es seien daher die zur Problematik der Verfahrenshilfe für Konkursmassen angestellten Überlegungen auf den überschuldeten ruhenden Nachlass zu übertragen.

6.3. Dem zu G48/11 protokollierten Antrag des Oberlandesgerichtes Wien liegt wiederum ein arbeitsrechtliches Verfahren zugrunde, in welchem eine auf Zahlung des Arbeitseinkommens beklagte Gesellschaft einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe stellte. Des Weiteren hat sich dasselbe Oberlandesgericht im Anlassverfahren zu G90/11 mit der Klage einer Handels-GmbH gegen eine Versicherung auseinanderzusetzen. In dem Gesetzesprüfungsantrag geht das Oberlandesgericht auf die Stellungnahme der Bundesregierung zu den vorangehenden Anträgen ein und führt aus, dass die Bundesregierung in ihrer Argumentation die geltende gesellschafts- und insolvenzrechtliche Rechtslage verkenne. Schon nach den Bestimmungen über die Liquidation von Kapitalgesellschaften sei es den daran wirtschaftlich Beteiligten nicht ohneweiters möglich, die Gesellschaft aufzulösen und Prozesse über deren Ansprüche und Verbindlichkeiten als natürliche Person fortzuführen. Außerdem übersehe die Bundesregierung offenbar, dass die generelle Unmöglichkeit der Erlangung von Verfahrenshilfe für juristische Personen die ordnungsgemäße Abwicklung von Kapitalgesellschaften nicht gerade fördere, zumal die Verfolgung berechtigter bzw. die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu den wichtigsten Aufgaben der mit der Abwicklung betrauten Vertreter gehöre. Im Hinblick auf die Vorgaben des Art6 EMRK nahm das Oberlandesgericht Wien auf die Entscheidung des EuGH vom 22. Dezember 2010, C-279/09, Bezug, der zufolge Art47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union einen den Zugang zum Recht sichernden Anspruch juristischer Personen auf Verfahrenshilfe vorsehe. Zwar sei die Grundrechtecharta nur im Rahmen der Durchführung von Unionsrecht unmittelbar anwendbar, aufgrund der Parallelität von Art47 Abs2 Grundrechtecharta und Art6 Abs1 EMRK ließen sich jedoch allgemeine Rückschlüsse auf die Reichweite des verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährungsanspruchs ziehen. In der darauf folgenden Äußerung der im Anlassfall beklagten Partei wird hingegen unter Verweis auf die Materialien des Gesetzgebers von der Verfassungskonformität der Neuregelung der Verfahrenshilfe ausgegangen.

6.4. Sowohl vor dem Oberlandesgericht Wien (G31/11) als auch dem Oberlandesgericht Graz (G50/11, 52/11 und 82/11) ist weiters die Rechtssache einer GmbH anhängig, welche jeweils im Zuge der Geltendmachung von im Konkursverfahren ausgeschiedenen Schadenersatzansprüchen Verfahrenshilfe beantragte. Zu G31/11 langte eine Äußerung der rechtsfreundlichen Vertretung der die Verfahrenshilfe begehrenden Partei ein, in welcher sich diese vollinhaltlich dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Wien anschließt.

6.5. Schließlich stellte das Oberlandesgericht Wien zu G94/11 einen weiteren Antrag, dieselbe Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben, dem die Klage einer Bank gegen einen Verein zur "Erforschung und Förderung regionaler und transnationaler Kulturprozesse" wegen eines aushaftenden Girokontos zugrunde liegt. Während die Bundesregierung eine ihren vorangehenden Stellungnahmen entsprechende Äußerung erstattete, brachte der wissenschaftliche Direktor des Vereins als nach außen zur Vertretung befugtes Organ in einem Schriftsatz vor, der Entfall der Verfahrenshilfe für juristische Personen bedeute einen weiteren Schritt zur Untergrabung des Vereinswesens in Österreich. Im Gegensatz zu den von der Bundesregierung angesprochenen Problemstellungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe für Kapitalgesellschaften oder Konkursmassen gehe es im Rechtsstreit des konkreten Anlassfalles darum, dass ein (nicht gewinnorientierter) Verein um die Bewilligung der Verfahrenshilfe ansuche.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1. §63 ZPO hatte vor seiner durch das Budgetbegleitgesetz 2009,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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