Index
L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit der im Nö Hundehaltegesetz festgelegten Vermutung eines erhöhten Gefährdungspotentials bestimmter Hunderassen und der daraus folgenden Leinen- und Beißkorbpflicht beim Führen eines KampfhundesSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) sind Berufungsverfahren gegen drei Verwaltungsstrafbescheide der Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Hollabrunn und Baden anhängig, mit denen über die Bescheidadressaten gemäß §10 Abs1 Z10 iVm §8 Abs4 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in Höhe von je 100 € (G24/11 und G45/11) bzw. 300 € 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) sind Berufungsverfahren gegen drei Verwaltungsstrafbescheide der Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Hollabrunn und Baden anhängig, mit denen über die Bescheidadressaten gemäß §10 Abs1 Z10 in Verbindung mit §8 Abs4 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in Höhe von je 100 € (G24/11 und G45/11) bzw. 300 €
(G26/11) verhängt worden ist, weil sie einen Hund der Rasse Staffordshire Bullterrier (G24/11), Rottweiler (G26/11) oder Bullterrier (G45/11) - somit jeweils einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß §2 Abs2 NÖ Hundehaltegesetz - an einem öffentlichen Ort im Ortsbereich nicht an der Leine und mit Maulkorb geführt haben.
2. Aus Anlass dieser Berufungsverfahren stellt der UVS beim Verfassungsgerichtshof die auf Art140 B-VG gestützten Anträge, folgende Ausdrücke im NÖ Hundehaltegesetz als verfassungswidrig aufzuheben:
a) zu G24/11:
In der Sache begründet der UVS seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Verfahren G24/11 (und im Wesentlichen sinngemäß gleichlautend für Rottweiler im Verfahren G26/11 und für Bullterrier im Verfahren G45/11) wie folgt:
Aus dem NÖ Hundehaltegesetz "ergibt sich die - verwaltungsstrafbewehrte - Verpflichtung, Hunde an (näher definierten) öffentlichen Orten im Ortsbereich grundsätzlich entweder an der Leine oder mit Beißkorb zu führen. Handelt es sich beim fraglichen Tier um ein solches mit erhöhtem Gefährdungspotential (oder - hier nicht von Relevanz - um ein auffälliges Tier), so tritt an die Stelle dieser alternativen Verpflichtung eine kumulative. Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential definiert das Gesetz in §2 Abs1 leg.cit. in einem ersten Schritt solche, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Aufbauend auf diese allgemeine Regelung stellt Abs2 der genannten Bestimmung in einem weiteren Schritt die unwiderlegliche Vermutung auf, dass es sich bei Tieren bestimmter Rassen (bzw. Kreuzungen derselben untereinander) stets um Tiere mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt. Zur ausschließlich an die Rasse anknüpfenden Zuordnung des Abs2 führen die Materialien (Antrag der Abgeordneten Bader u.a. vom 10.11.2009, Ltg.-412/A-1/30-2009, 4 f) aus:
'Die Bestimmung der potentiellen Gefährlichkeit eines Hundes allein auf Grund seiner Rasse ist zwar nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaft nicht unproblematisch. Nicht allein die genetische Veranlagung von Hunden einer bestimmten Rasse ist ausschlaggebend für die Gefährlichkeit eines Hundes ist [sic!], sondern vor allem falsche Behandlung, Ausbildung, Sozialisation oder sogar bestimmte Abrichteverfahren, die gerade darauf ausgerichtet sind, den Hund aggressiver zu machen, können zu einer erhöhten Gefährlichkeit eines Hundes führen - Tatsachen also, die durch den oder die jeweiligen Hundehalter verursacht sind. Dessen ungeachtet ist auch in der einschlägigen Wissenschaft nicht unbestritten, dass gewissen Hunden ein erhöhtes Gefährdungspotential immanent ist, das bei unsachgemäßer - bei manchen Hundehaltern gewünschter Ausbildung bzw. Abrichtung - zu Tage treten kann. Gerade bei bestimmten Rassen sind die daraus resultierenden Folgen oftmals unabschätzbar. In diesem Bewusstsein sollen aus den folgenden Gründen Hunde mit einem derart erhöhten Gefährdungspotential auf zwei Arten konkretisiert werden. Einerseits sollen bestimmte Rassen von Hunden schon im Gesetz selbst als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential definiert werden. Die Nennung der in §2 genannten konkreten Rassen scheint insbesondere dadurch gerechtfertigt zu sein, da zu beobachten ist, dass gerade diese Rassen für unverantwortliche Züchter und Hundehalter insofern attraktiv sind, als gerade diese Hunde durch bestimmte Zuchtmethoden oder Ausbildungs- und Abrichteverfahren besonders häufig aggressiv und scharf gemacht werden und dadurch ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen. Bei vielen der tragischen Verletzungen vor allem von Kindern waren Hunde gerade dieser Rassen beteiligt, die von den jeweiligen Hundehaltern im Einzelfall nicht beherrscht werden konnten oder nicht sach- und artgerecht gehalten wurden. Zudem sollen [richtig: soll] durch die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes die Haltung derartiger Hunde nicht generell verboten werden, sondern an höhere Anforderungen geknüpft werden. Einen nahezu wortgleichen Katalog [richtig: Ein nahezu wortgleicher Katalog] der in §2 Abs2 genannten Hunde findet sich auch in Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. So bestimmt etwa §1 Abs1 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. Juli 1992, GVBl 1992, S. 268, diese Hunderassen unwiderleglich als Kampfhunde.' 'Die Bestimmung der potentiellen Gefährlichkeit eines Hundes allein auf Grund seiner Rasse ist zwar nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaft nicht unproblematisch. Nicht allein die genetische Veranlagung von Hunden einer bestimmten Rasse ist ausschlaggebend für die Gefährlichkeit eines Hundes ist [sic!], sondern vor allem falsche Behandlung, Ausbildung, Sozialisation oder sogar bestimmte Abrichteverfahren, die gerade darauf ausgerichtet sind, den Hund aggressiver zu machen, können zu einer erhöhten Gefährlichkeit eines Hundes führen - Tatsachen also, die durch den oder die jeweiligen Hundehalter verursacht sind. Dessen ungeachtet ist auch in der einschlägigen Wissenschaft nicht unbestritten, dass gewissen Hunden ein erhöhtes Gefährdungspotential immanent ist, das bei unsachgemäßer - bei manchen Hundehaltern gewünschter Ausbildung bzw. Abrichtung - zu Tage treten kann. Gerade bei bestimmten Rassen sind die daraus resultierenden Folgen oftmals unabschätzbar. In diesem Bewusstsein sollen aus den folgenden Gründen Hunde mit einem derart erhöhten Gefährdungspotential auf zwei Arten konkretisiert werden. Einerseits sollen bestimmte Rassen von Hunden schon im Gesetz selbst als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential definiert werden. Die Nennung der in §2 genannten konkreten Rassen scheint insbesondere dadurch gerechtfertigt zu sein, da zu beobachten ist, dass gerade diese Rassen für unverantwortliche Züchter und Hundehalter insofern attraktiv sind, als gerade diese Hunde durch bestimmte Zuchtmethoden oder Ausbildungs- und Abrichteverfahren besonders häufig aggressiv und scharf gemacht werden und dadurch ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen. Bei vielen der tragischen Verletzungen vor allem von Kindern waren Hunde gerade dieser Rassen beteiligt, die von den jeweiligen Hundehaltern im Einzelfall nicht beherrscht werden konnten oder nicht sach- und artgerecht gehalten wurden. Zudem sollen [richtig: soll] durch die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes die Haltung derartiger Hunde nicht generell verboten werden, sondern an höhere Anforderungen geknüpft werden. Einen nahezu wortgleichen Katalog [richtig: Ein nahezu wortgleicher Katalog] der in §2 Abs2 genannten Hunde findet sich auch in Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. So bestimmt etwa §1 Abs1 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. Juli 1992, GVBl 1992, Sitzung 268, diese Hunderassen unwiderleglich als Kampfhunde.'
Der vorlegende Unabhängige Verwaltungssenat hegt - wie die erstmitbeteiligte Partei - das Bedenken, dass das Gesetz im angefochtenen Umfang gleichheitswidrig ist. Der in Art7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wesentlich Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln, aber auch, wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (vgl. z.B. VfSlg. 13.725/1994; 16.653/2002). Freilich kann der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Überlegungen - ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen - auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Der Umstand, dass eine - an sich sachliche - Regelung in Einzelfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt die Sachlichkeit der Regelung grundsätzlich nicht (z.B. VfSlg. 9645/1983; 8457/1978). Gleichwohl wird ebenso aus Sachlichkeitserwägungen vielfach dafür Vorsorge zu treffen sein, in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Ausnahmen von generellen Regelungen und damit (wenn auch nur ausnahmsweise) eine Einzelfallfallprüfung zu ermöglichen (z.B. VfSlg. 14.212/1995; 16.534/2002; 17.340/2004). Der vorlegende Unabhängige Verwaltungssenat hegt - wie die erstmitbeteiligte Partei - das Bedenken, dass das Gesetz im angefochtenen Umfang gleichheitswidrig ist. Der in Art7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wesentlich Ungleiches ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln, aber auch, wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln vergleiche z.B. VfSlg. 13.725/1994; 16.653/2002). Freilich kann der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Überlegungen - ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen - auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Der Umstand, dass eine - an sich sachliche - Regelung in Einzelfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt die Sachlichkeit der Regelung grundsätzlich nicht (z.B. VfSlg. 9645/1983; 8457/1978). Gleichwohl wird ebenso aus Sachlichkeitserwägungen vielfach dafür Vorsorge zu treffen sein, in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen Ausnahmen von generellen Regelungen und damit (wenn auch nur ausnahmsweise) eine Einzelfallfallprüfung zu ermöglichen (z.B. VfSlg. 14.212/1995; 16.534/2002; 17.340/2004).
Stehen nun einer Durchschnittsbetrachtung dann keine Bedenken entgegen, wenn diese in entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen ihre Grundlage findet, überschreitet der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum, wenn es an derartigen Grundlagen fehlt oder er sich der Ansicht der deutlichen Mehrheit der Sachverständigen verschließt (zur Bedeutung derartiger Expertenmeinungen vgl. VfSlg. 12.182/1989; Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz [2007] 243 f m. N., 473 ff). Der Beurteilung ist dabei jeweils der aktuelle Meinungsstand zugrunde zu legen, sodass von einer sachlichen Rechtfertigung insbesondere dann nicht (mehr) ausgegangen werden kann, wenn der Gesetzgeber seinen Überlegungen veraltete Erkenntnisse zugrunde legt (vgl. VfSlg. 11.048/1986; 16.678/2002; 18.093/2007). Stehen nun einer Durchschnittsbetrachtung dann keine Bedenken entgegen, wenn diese in entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen ihre Grundlage findet, überschreitet der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum, wenn es an derartigen Grundlagen fehlt oder er sich der Ansicht der deutlichen Mehrheit der Sachverständigen verschließt (zur Bedeutung derartiger Expertenmeinungen vergleiche VfSlg. 12.182/1989; Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz [2007] 243 f m. N., 473 ff). Der Beurteilung ist dabei jeweils der aktuelle Meinungsstand zugrunde zu legen, sodass von einer sachlichen Rechtfertigung insbesondere dann nicht (mehr) ausgegangen werden kann, wenn der Gesetzgeber seinen Überlegungen veraltete Erkenntnisse zugrunde legt vergleiche VfSlg. 11.048/1986; 16.678/2002; 18.093/2007).
Im konkreten Fall fußt die Differenzierung der Haltungsvoraussetzungen ausschließlich auf der Zugehörigkeit des Tieres zu einer bestimmten Rasse. Nicht nur, dass sich der in §2 Abs2 gewählte Ansatz von jenem abhebt, wie er sich in der allgemeinen Umschreibung des Abs1 wieder findet (dort stellt das Gesetz - wenn auch nicht kumulativ - auf weitere, die Gefährlichkeit begründende Momente ab), verweisen selbst die Materialien darauf, dass dieser Ansatz nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaft nicht unproblematisch ist. Mehr noch findet bzw. fand dieser Ansatz richtigerweise bereits im Zeitpunkt der Erlassung keine Deckung im (damals) aktuellen Stand der Wissenschaften. [...]
Gleichartig betonte auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.3.2004, 1 BvR 1778/01 (Rz 74 f; u.a. unter Berufung auf BVerwGE 116, 347), es herrsche Einigkeit darüber, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne. Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden könne, hänge vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - ab.
Aus dem Gesagten ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in einem ersten Schritt, dass es einer alleine an die Rassezugehörigkeit anknüpfenden Differenzierung an einer sachlichen Rechtfertigung mangelt. Zumal dieser Beurteilung immer der aktuelle Meinungsstand zugrunde zu legen ist, vermag richtigerweise auch aus dem Umstand nichts gewonnen zu werden, dass der Bayrische Verordnungsgeber 1992 und damit vor knapp 20 Jahren - auf Basis des damaligen Meinungsstandes - eine der hier interessierenden Bestimmung vergleichbare Regelung schuf (vgl. auch die in BVerfG 16.3.2004, 1 BvR 1778/01 [Rz 3] referierte frühere uneinheitliche Rechtsprechung in Deutschland). Aus dem Gesagten ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in einem ersten Schritt, dass es einer alleine an die Rassezugehörigkeit anknüpfenden Differenzierung an einer sachlichen Rechtfertigung mangelt. Zumal dieser Beurteilung immer der aktuelle Meinungsstand zugrunde zu legen ist, vermag richtigerweise auch aus dem Umstand nichts gewonnen zu werden, dass der Bayrische Verordnungsgeber 1992 und damit vor knapp 20 Jahren - auf Basis des damaligen Meinungsstandes - eine der hier interessierenden Bestimmung vergleichbare Regelung schuf vergleiche auch die in BVerfG 16.3.2004, 1 BvR 1778/01 [Rz 3] referierte frühere uneinheitliche Rechtsprechung in Deutschland).
Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt dabei mit Blick auf die weitere Argumentation des BVerfG (a.a.0, Rz 74 f), die sich inhaltlich auch in den Materialien zum NÖ Hundehaltegesetz wiederfindet, nicht, dass ein legitimer Anlass zum Handeln des Gesetzgebers auch dann gegeben sein kann, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Konkret stellten - so das BVerfG unter Berufung auf wissenschaftliche Untersuchungen aus dem Jahr 2000 - bestimmte Hundegruppen wie insbesondere Staffordshire-Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar. Gleichwohl vermag richtigerweise (unabhängig davon, ob die dem Erkenntnis des BVerfG zugrunde gelegten Expertisen noch Aktualität für sich beanspruchen können) auch aus diesen Überlegungen für den vorliegenden Fall nichts gewonnen zu werden. Zwar wäre es dem Gesetzgeber aufgrund der im Erkenntnis relevierten Umstände nicht verwehrt, eine Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen aufzustellen und deren Haltung zumindest zunächst erhöhten Anforderungen zu unterstellen. Allerdings geböte es die - einhellig betonte - Bedeutung der Erziehung bzw. der Haltungsumstände für die Gefährlichkeit des Tieres, entsprechende Möglichkeiten zu schaffen, etwa bei Nachweis einer bestimmten Ausbildung das einzelne Individuum aus der Gruppe der gefährlichen Tiere herauszulösen und eine Einzelfallprüfung - wie sie sich in §3 NÖ Hundehaltegesetz mit umgekehrtem Vorzeichen findet - zuzulassen. Zumal eine solche Möglichkeit nicht besteht, bleiben die gegen die angefochtenen Bestimmungen gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken aufrecht."
4. Die NÖ Landesregierung erstattete in allen drei Verfahren Äußerungen, in denen sie beantragt, die Anträge des UVS als unbegründet abzuweisen. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor:
4.1. zu G24/11:
"In der Begründung des Initiativantrages vom 10. November 2009, Ltg.-412/A-1/30-2009, wird zu §2 Folgendes ausgeführt:
'Gerade bei bestimmten Rassen sind die daraus resultierenden Folgen oftmals unabschätzbar. In diesem Bewusstsein sollen aus den folgenden Gründen Hunde mit einem derart erhöhten Gefährdungspotential auf zwei Arten konkretisiert werden. Einerseits sollen bestimmte Rassen von Hunden schon im Gesetz selbst als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential definiert werden. Die Nennung der in §2 genannten konkreten Rassen scheint insbesondere dadurch gerechtfertigt zu sein, da zu beobachten ist, dass gerade diese Rassen für unverantwortliche Züchter und Hundehalter insofern attraktiv sind, als gerade diese Hunde durch bestimmte Zuchtmethoden oder Ausbildungs- und Abrichteverfahren besonders häufig aggressiv und scharf gemacht werden und dadurch ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen. Bei vielen der tragischen Verletzungen vor allem von Kindern waren Hunde gerade dieser Rassen beteiligt, die von den jeweiligen Hundehaltern im Einzelfall nicht beherrscht werden konnten oder nicht sach- und artgerecht gehalten wurden. Zudem sollen [richtig: soll] durch die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes die Haltung derartiger Hunde nicht generell verboten werden, sondern an höhere Anforderungen geknüpft werden. Einen nahezu wortgleichen Katalog [richtig: Ein nahezu wortgleicher Katalog] der in §2 Abs2 genannten Hunde findet sich auch in Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. So bestimmt etwa §1 Abs1 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. Juli 1992, GVBI 1992, S. 268, diese Hunderassen unwiderleglich als Kampfhunde.' 'Gerade bei bestimmten Rassen sind die daraus resultierenden Folgen oftmals unabschätzbar. In diesem Bewusstsein sollen aus den folgenden Gründen Hunde mit einem derart erhöhten Gefährdungspotential auf zwei Arten konkretisiert werden. Einerseits sollen bestimmte Rassen von Hunden schon im Gesetz selbst als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential definiert werden. Die Nennung der in §2 genannten konkreten Rassen scheint insbesondere dadurch gerechtfertigt zu sein, da zu beobachten ist, dass gerade diese Rassen für unverantwortliche Züchter und Hundehalter insofern attraktiv sind, als gerade diese Hunde durch bestimmte Zuchtmethoden oder Ausbildungs- und Abrichteverfahren besonders häufig aggressiv und scharf gemacht werden und dadurch ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen. Bei vielen der tragischen Verletzungen vor allem von Kindern waren Hunde gerade dieser Rassen beteiligt, die von den jeweiligen Hundehaltern im Einzelfall nicht beherrscht werden konnten oder nicht sach- und artgerecht gehalten wurden. Zudem sollen [richtig: soll] durch die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes die Haltung derartiger Hunde nicht generell verboten werden, sondern an höhere Anforderungen geknüpft werden. Einen nahezu wortgleichen Katalog [richtig: Ein nahezu wortgleicher Katalog] der in §2 Abs2 genannten Hunde findet sich auch in Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. So bestimmt etwa §1 Abs1 der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 10. Juli 1992, GVBI 1992, Sitzung 268, diese Hunderassen unwiderleglich als Kampfhunde.'
Mit der Einstufung eines Hundes als 'Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential' ist gemäß §8 Abs4 leg.cit. die Verpflichtung des Halters oder der Halterin verbunden, diesen Hund an den in §8 Abs2 leg.cit. angeführten öffentlichen Orten und Einrichtungen im Ortsbereich mit Maulkorb und Leine zu führen.
Dem gegenüber müssen nach §8 Abs3 leg.cit. Hunde, die kein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen, an den in §8 Abs2 leg.cit. angeführten öffentlichen Orten und Einrichtungen an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Die Auswirkungen der an der Hunderasse anknüpfenden Differenzierung liegen somit im gegebenen präjudiziellen Zusammenhang ausschließlich darin, dass Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential an bestimmten Orten mit Maulkorb und Leine, Hunde ohne erhöhtem Gefährdungspotential jedoch mit Maulkorb oder Leine zu führen sind.
Nach Ansicht der NÖ Landesregierung ist diese Regelung sehr wohl sachlich begründet und entspricht somit dem Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG). Eine Verfassungswidrigkeit kann insbesondere aus folgenden Gründen nicht erblickt werden:
Bereits aus §1 des NÖ Hundehaltegesetzes geht hervor, dass das Gesetz dem Schutz von Menschen und Tieren vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen, die sich aus der Hundehaltung ergeben können, dient. Dies ist die Zielsetzung des NÖ Hundegesetzes. Im Besonderen zielt die in §8 Abs4 leg.cit. angeführte Verpflichtung, dass Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential immer mit Maulkorb geführt werden müssen, auf die Abwehr von Gefahren ab. Diese Maßnahme bezweckt somit auch die Vorbeugung eben dieser Gefahren. So wird in den Erläuterungen dazu klargestellt, dass die Verpflichtung, wonach Hunde immer mit Maulkorb geführt werden müssen, der 'Vermeidung potentieller Gefahren' dient. Im Übrigen können durch diese Maßnahme auch Menschen beruhigt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. März 2011, G60/10, V80/10-13, entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gesetzliche Regelungen bestehen, mit denen die Zulässigkeit der Haltung von Tieren, von denen potenziell Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen (insbesondere auch Kindern) ausgeht, an die Bedingung geknüpft wird, dass ein Hundeführschein erforderlich ist. Der Gesetzgeber kann diese Bedingung für bestimmte Hunderassen vorsehen. Es besteht ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Erreichung des zulässigen Zieles, dass die Haltung von Tieren in einer Weise durchzuführen ist, dass Menschen nicht gefährdet bzw. unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden.
In diesem Erkenntnis ist der Verfassungsgerichtshof dem Verordnungsgeber bei der Aufnahme der Hunderasse 'American Staffordshire Terrier' in die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. Nr. 33/2010, nicht entgegengetreten. Dazu wird ausgeführt, dass vor allem die Bissigkeit von Hunden ein relevantes Kriterium für die Gefährlichkeit der betreffenden Rasse für Menschen darstellt und dass sich die Aufnahme der Rasse 'American Staffordshire Terrier' in die Verordnung aus dem Umstand, dass im Jahr 2009 12 % aller Hundebisse in Wien von der Rasse verursacht worden sind, ergeben habe. In diesem Erkenntnis ist der Verfassungsgerichtshof dem Verordnungsgeber bei der Aufnahme der Hunderasse 'American Staffordshire Terrier' in die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2010,, nicht entgegengetreten. Dazu wird ausgeführt, dass vor allem die Bissigkeit von Hunden ein relevantes Kriterium für die Gefährlichkeit der betreffenden Rasse für Menschen darstellt und dass sich die Aufnahme der Rasse 'American Staffordshire Terrier' in die Verordnung aus dem Umstand, dass im Jahr 2009 12 % aller Hundebisse in Wien von der Rasse verursacht worden sind, ergeben habe.
Die Rasse 'American Staffordshire Terrier' und die im gegenständlichen Verfahren bezogene Rasse 'Staffordshire Bullterrier' haben auf Grund ihrer Entstehung (Abstammung, Zuchtselektion) ein vergleichbares Gefährdungspotential."
Nach näheren Ausführungen über die Entstehung der Rasse "Staffordshire Bullterrier" als "Kampfhunde" weist die NÖ Landesregierung darauf hin, dass es in Niederösterreich immer wieder zu Unfällen mit Hunden der Rasse "Staffordshire Bullterrier" und dabei auch zu schweren Körperverletzungen komme. Der im Antrag des UVS enthaltene Hinweis auf die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, 1 BvR 1778/01, sei deswegen nicht zielführend, weil sich die Rechtslage in Deutschland wesentlich von jener nach dem NÖ Hundehaltegesetz unterscheide. Beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts seien wesentlich stärkere Auswirkungen der Differenzierung zu beurteilen gewesen, wie Verbringungsverbote, Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Nachkommen. Im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ Hundehaltegesetz seien bloß Auswirkungen betreffend das Halten von Hunden zu beurteilen.
4.2. zu G26/11:
Neben im Wesentlichen gleichartigen Ausführungen weist die NÖ Landesregierung in ihrer Stellungnahme im Verfahren zu G26/11 darauf hin, dass es in Niederösterreich immer wieder zu Zwischenfällen mit Hunden der Rasse "Rottweiler" komme:
"Folgende tödliche Zwischenfälle haben sich ereignet:
Folgende Zwischenfälle mit schweren Körperverletzungen haben sich ereignet:
4.3. Insgesamt geht die NÖ Landesregierung davon aus, dass die hier in Rede stehenden Hunderassen "Staffordshire Bullterrier", "Rottweiler" und "Bullterrier" über ein erhöhtes Gefährdungspotential verfügten. Der Gesetzgeber bewege sich innerhalb seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, wenn er für das Führen dieser Hunderassen an öffentlichen Orten und Einrichtungen im Ortsbereich einen Beißkorb- und Leinenzwang festlege.
5. Zu G24/11 erstattete der Berufungswerber im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS eine Äußerung als beteiligte Partei. Darin teilt er mit näherer Begründung die verfassungsrechtlichen Bedenken des UVS konkret im Hinblick auf die Hunderasse "Staffordshire Bullterrier". Insbesondere sei die Einstufung gewisser Hunde bloß aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit als "gefährliche" Hunde unsachlich. Auch bestehe gerade keine Korrelation zwischen der Häufigkeit von Bissvorfällen an Menschen und den in §2 Abs2 NÖ Hundehaltegesetz gelisteten Hunderassen. Es gehe weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien hervor, weshalb zum Beispiel der Staffordshire Bullterrier im Gesetz gelistet sei und beispielsweise Schäferhund oder Dackel nicht genannt würden. Nicht erkennbar sei, weswegen etwa bei Schäferhunden die Bisskraft und die Bisshäufigkeit keine Rolle spielen sollen, obwohl diese, empirisch belegbar, einen signifikanten Anteil an Beißunfällen mit Menschen tragen würden.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001, haben folgenden Wortlaut: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, Landesgesetzblatt 4001, haben folgenden Wortlaut:
"§1
Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden
§2
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential
o Bullterrier
o American Staffordshire Terrier
o Staffordshire Bullterrier
o Dogo Argentino
o Pit-Bull
o Bandog
o Rottweiler
o Tosa lnu
§3
Auffällige Hunde
[...]
§8
Führen von Hunden
[...]
§10
Verwaltungsübertretung
1. [...]
[...]
10. gegen die Bestimmung des §8 Abs4 verstößt.
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet:
1. Prozessvoraussetzungen
Dass der UVS in den bei ihm anhängigen Verfahren die jeweils in Rede stehende Hunderassenbezeichnung in §2 Abs2
NÖ Hundehaltegesetz anzuwenden hat, ist nicht zweifelhaft geworden. Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit würde es genügen, die jeweils primär angefochtene Benennung der im Verfahren vor dem UVS konkret in Rede stehenden Hunderasse in §2 Abs2 NÖ Hundehaltegesetz - also die Bezeichnungen "Staffordshire Bullterrier", "Rottweiler" und "Bullterrier" - aus der genannten Bestimmung zu entfernen. Die vom UVS jeweils gestellten (Haupt-)Anträge sind also, da den Anträgen auch keine anderen Prozesshindernisse entgegenstehen, zulässig.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die erkennbar nur für den Fall der Unzulässigkeit des jeweiligen Hauptantrags gestellten Eventualanträge des UVS näher einzugehen.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003). 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Aus §2 Abs2 iVm §8 Abs4 NÖ HundehalteG ergibt sich die - verwaltungsstrafbewehrte - Verpflichtung, Hunde der in den Anlassverfahren vor dem UVS jeweils in Rede stehenden Hunderassen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und Leine zu führen. Damit unterscheidet sich diese Verpflichtung für die Halter von Hunden der in §2 Abs2 NÖ HundehalteG aufgezählten Rassen (oder von Personen, denen der Halter den Hund zum Führen überlassen hat) von derjenigen für Halter anderer (und auch nicht im Sinne des §3 NÖ HundehalteG "auffälliger") Hunde dahingehend, dass alle sonstigen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich nur entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen (s. §8 Abs3 NÖ HundehalteG). 2.2. Aus §2 Abs2 in Verbindung mit §8 Abs4 NÖ HundehalteG ergibt sich die - verwaltungsstrafbewehrte - Verpflichtung, Hunde der in den Anlassverfahren vor dem UVS jeweils in Rede stehenden Hunderassen an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und Leine zu führen. Damit unterscheidet sich diese Verpflichtung für die Halter von Hunden der in §2 Abs2 NÖ HundehalteG aufgezählten Rassen (oder von Personen, denen der Halter den Hund zum Führen überlassen hat) von derjenigen für Halter anderer (und auch nicht im Sinne des §3 NÖ HundehalteG "auffälliger") Hunde dahingehend, dass alle sonstigen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich nur entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen (s. §8 Abs3 NÖ HundehalteG).
§8 Abs4 NÖ HundehalteG macht also die erhöhte Sorgfaltspflicht des Hundehalters beim Führen seines Hundes an öffentlichen Orten im Ortsbereich unter anderem davon abhängig, ob der Hund zu einer der im §2 Abs2 aufgezählten Hunderassen gehört. §2 Abs2 NÖ HundehalteG fasst dabei jene Hunderassen zusammen, die herkömmlich insbesondere aufgrund ihrer Zuchtgeschichte und ihrer (wenn auch in vielen Fällen historischen) Bestimmung nach als "Kampfhunde" bezeichnet werden. Für diese Hunde vermutet der Gesetzgeber generell ein erhöhtes Gefährdungspotential, an das er erhöhte Sorgfaltsanforderungen des Hundehalters (unter anderem und allein hier in Rede stehend) beim Führen des Hundes an öffentlichen Orten im Ortsbereich knüpft.
2.3. Gegen diese Regelung hegt der UVS das Bedenken der Gleichheitswidrigkeit: Es sei unzulässig, ein solches erhöhtes Gefährdungspotential und die daraus abgeleitete erhöhte Sorgfaltspflicht des Hundehalters ausschließlich aus der Zugehörigkeit des Tieres zu einer bestimmten Rasse abzuleiten. Ein solches genetisch bedingtes Gefährdungspotential sei wissenschaftlich nicht begründet. Eine Durchschnittsbetrachtung dürfe der Gesetzgeber nur anstellen, wenn diese in entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen ihre Grundlage finde. Der Gesetzgeber überschreite seinen Beurteilungsspielraum, wenn es an